In einem Aufsatz von 1785 in der Berlinischen Monatsschrift, setzte sich Immanuel Kant mit der Frage der Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks auseinander. Dem Aufsatz lag das Problem mit den, für damalige Verhältnisse, relativ neuen Möglichkeiten des Buchdrucks zu Grunde. Seit der Erfindung des Buchdrucks war es nämlich möglich, Bücher ohne großen Aufwand nachzudrucken. In gewisser Weise gibt es Parallelen zur heutigen Informationsgesellschaft. Ebenso wie der Buchdruck schaffen Internet und diverse Computerprogramme die problemlose Möglichkeit der Verfielfältigung von Schriftwerken. Darüber hinaus gibt es erneut eine Debatte um den Schutz der Verleger mit dem Ziel ihre Rechte gegenüber Anbietern von News-Aggregaten zu stärken. Hierbei soll untersucht werden inwiefern die Gedanken Kants in der derzeitigen Situation Geltung beanspruchen können.
Kant vertritt in seinem Aufsatz von 1785 u.a. die folgenden Thesen:
- In einem Buch redet der Autor mit seinem Leser im eigenen Namen. Der Verleger handelt im Namen des Autors.
- Verleger haben ein Recht gegen anmaßende Nachdrucker.
- Eigentum am Manuskript begründet noch kein Verfielfältigungsrecht. Hierzu bedarf es eines Vertrags mit dem Autor.
- Kunstwerke dürfen allgemein zwar von jedermann frei kopiert werden; für die Rede oder Schrift gilt das jedoch nicht.
Das Recht der Verleger gegen anmaßende Nachdrucker
Das Recht der Verleger begründet er mit einem aus dem Naturrecht stammenden allgemeinen Rechtssatz, der m.E. heutzutage als unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB) bekannt ist. Er argumentiert, dass ein Gewinn oder Vorteil nur demjenigen zustehen soll, in dessen Namen ein Geschäft geführt wird und begründet weiter, dass ein Autor die Verfielfältigungsrechte nie mehr als einem Verleger einräumen könne woraus an der Geschäftsführung für den Verleger Eigentum erwachse. Das fehlende Recht zum Nachdrucken begründet er folgendermaßen. Für die Einräumung eines Verfielfältigungsrechtes bedarf es einer vertraglichen Ermächtigung für die Geschäftsführung des Verlegers. Aus dem Eigentum am Manuskript selbst folgt kein Verfielfältigungsrecht. Zum Urheberrecht im allgemeinen führt er aus, dass Kunstwerke als Sachen zwar von jedermann in deren rechtmäßigem Besitz sie sind frei kopiert werden dürfen, ohne dass es der Einwilligung des Urhebers bedarf. Für die Schrift gelte dies jedoch nicht, weil eine Rede eines anderen nicht im eigenen Namen gehalten werden kann.
Die starke Stellung des Eigentums
Auffällig an Kants Thesen sind zum Einen die starke Stellung der durch die Autoren ermächtigten Verleger und andererseits die Überbetonung des Eigentums. Interessant ist z.B. die aus dem Eigentum enstehende Berechtigung Kunstwerke verändern zu dürfen, ohne dass ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers dem im Weg stehen würde. Noch spannender ist, dass Kant den Schriftwerken einen anderen Stellenwert einräumt als anderen Werken. Vermutlich deshalb, weil die in der Schrift enthaltende Rede eine besondere Nähe zur Person des Autors bedeutet. Das hat sicher schon deshalb einen hohen Stellenwert, weil es für Autoren auch darum geht bei einem Nachdruck nicht plötzlich Worte untergeschoben zu bekommen, oder schlicht falsch abgeschrieben zu werden.
Kants Thesen und die technischen Möglichkeiten des Internets
Indes erscheint fraglich, ob Kants Thesen zu Gunsten eines Leistungsschutzrechtes für Verleger oder zu Gunsten einer "Anpassung" des Urheberrechts an das Internet verstanden werden können. Zwar scheint es als würden die durch das Internet erwachsenen Schutzlücken einen stärkeren Schutz geistigen Eigentums fordern. Beispielsweise fordern Verleger heutzutage an Gewinnen von News-Aggregaten wie zB. Google News beteiligt zu werden. Als Argument dient dabei die Auffassung dass Google Information iwS. monetarisiert ohne dass Urheber und Verleger daran beteilgt werden und dass sich Google dafür die Schriftwerke der Verleger zu eigen mache. Auf die Argumentation von Kant in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks werden sich diese Forderungen jedoch kaum stützen lassen.
Die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Verleger kommt aus den Reihen der Presseverleger. Man will Nachrichten-Informationen im Internet zwar verbreiten, aber dann bitte schön unter der Bedingung dass man an dem Gewinn, den Dritte daraus ziehen, beteiligt wird. Die Ähnlichkeit zum Recht der Verleger gegen Nachdrucker liegt nahe. Es geht zwar nicht um ein Recht gegen Nachdrucker, dafür aber gegen Drittanbieter. In dieser Unterscheidung liegt allerdings auch schon das Problem. Fraglich ist nämlich ob die Bündelung von Informationen zum Geschäft des Verlegers für den Autor gehört oder nicht. Die Bündelung ist ja gerade keine Veröffentlichung, sondern eine Zusammenstellung verschiedener Veröffentlichungen und daher keine Verletzung der Geschäfte der Verleger. In die Zeit des 18. Jahrhunderts übersetzt würde man vermutlich darüber streiten, ob die Gewinne einer Buchmesse an die Verleger abgeführt werden müssen, weil die Schriften der Autoren in einer Zusammenstellung gezeigt wurden. Im Rahmen einer Erstverwertung des Buches erscheint das jedoch zweifelhaft. Vielmehr geht es dabei um die Zweitverwertung, was bei genauer Betrachtung nicht unmittelbar auf die Thesen von Kant oder seiner Vorstellung von geistigem Eigentum gestützt werden kann.
Verleger vs. News-Aggregate?
Die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Verleger kommt aus den Reihen der Presseverleger. Man will Nachrichten-Informationen im Internet zwar verbreiten, aber dann bitte schön unter der Bedingung dass man an dem Gewinn, den Dritte daraus ziehen, beteiligt wird. Die Ähnlichkeit zum Recht der Verleger gegen Nachdrucker liegt nahe. Es geht zwar nicht um ein Recht gegen Nachdrucker, dafür aber gegen Drittanbieter. In dieser Unterscheidung liegt allerdings auch schon das Problem. Fraglich ist nämlich ob die Bündelung von Informationen zum Geschäft des Verlegers für den Autor gehört oder nicht. Die Bündelung ist ja gerade keine Veröffentlichung, sondern eine Zusammenstellung verschiedener Veröffentlichungen und daher keine Verletzung der Geschäfte der Verleger. In die Zeit des 18. Jahrhunderts übersetzt würde man vermutlich darüber streiten, ob die Gewinne einer Buchmesse an die Verleger abgeführt werden müssen, weil die Schriften der Autoren in einer Zusammenstellung gezeigt wurden. Im Rahmen einer Erstverwertung des Buches erscheint das jedoch zweifelhaft. Vielmehr geht es dabei um die Zweitverwertung, was bei genauer Betrachtung nicht unmittelbar auf die Thesen von Kant oder seiner Vorstellung von geistigem Eigentum gestützt werden kann.
Urheber vs. Leser?
Am deutlichsten zeigt sich das beim Problem mit der der "Verschärfung" des Urheberrechts. Das Problem liegt hauptsächlich darin, auf welcher Marktseite am Ende Pflichten erzeugt oder verschärft werden. Die Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks bedeutet bei Kant nämlich nicht, dass Lesern Pflichten auferlegt werden sollen, sondern dass Druckereien das Recht genommen wird, Bücher nachzudrucken. Es bezweckt also ein faktisches Verbot für Anbieter des Marktes. Was die Content-Lobby beim derzeitigen Urheberrecht nicht sieht, ist dass es Rechtsfolgen in Form von Handlungspflichten für die Marktgegenseite mit sich bringt. Damit werden, überspitzt formuliert, die Immaterialgüterrechte letztlich dem Funktionieren einer gegen die Verbraucher gerichteten Verwertungsindustrie untergeordnet und außerdem besteht die Gefahr, dass die Hauptfunktionen des Marktes, nämlich Angebot und Nachfrage, ausgehebelt werden, nur um am Konzept eines zwar von Anbieterseite kontrollierbaren aber möglicherweise ausgedienten Buchmarktes festzuhalten und diesen im Internet zu erzwingen.
Literatur:
Literatur:
- Kant, Immanuel; Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. In Berlinische Monatschrift 1785 , 1 , S. 403 - 417.

Interessant ist aber auch die Tatsache, dass Kant eine Veränderung einer fremden Rede, die dann im eigenen Namen veröffentlicht wird, nicht als Plagiat, sondern als neues Werk sieht. Und die Passage mit dem, was passiert, wenn der Autor verstirbt ist auch recht interessant. Habe ich das richtig verstanden, dass dann der Verleger nicht mehr das Recht besitzt, im Namen des Autors zu handeln?
ReplyDeleteImmerhin sagt er, "das Publikum hat, in Ermangelung der Erben, ein Recht, ihn [den Verlag] zum Verlage zu nöthigen, oder die Handschrift an einen anderen, der sich zum Verlage anbietet, abzutreten.(413)"
DeleteAlso könnte man hier Kant für die Debatte um die Verlängerung des Urheberrechts nach dem Tode des Urhebers heranziehen. Nach ihm könnte man argumentieren, dass der Verlag, oder der, an den er das Manuskript abgetreten hat (evtl. der Staat???), dazu verpflichtet ist, das Werk zugänglich zu machen. In Zeiten des Internets wäre das dann so wie bei Projekt Gutenberg. Nur frage ich mich, wie der Punkt "in Ermangelung der Erben" zu interpretieren ist. Immerhin ist die persönliche Rede des Autors doch nicht wirklich übertragbar. Also ich als Erbe habe doch kein Recht im Namen meines Vaters, oder gar Großvaters zu sprechen, oder? Beziehen ja, also meine Rede in einen Kontext stellen, aber es bleibt doch eine fremde Rede.
Ja er verwendet zwar den Begriff Plagiat nicht aber auf S. 415 schreibt er zu Kunstwerken allgemein, dass diese als Sachen nachgeahmt werden dürfen. Auf S. 417 spricht schließlich er davon, dass die Veränderung eines Schriftwerkes erlaubt ist, sofern die Umarbeitung unter dem eigenen Namen veröffentlicht wird. Er begründet dies damit, dass ein anderer Autor durch seinen Verleger ein eigenes Geschäft füht, dass nicht in das Geschäft des ersten Autors mit dessen Publikum eingreift.
DeleteFür den Fall des Todes des Autors, habe ich Kant so verstanden, dass der Verlag weiterhin die Rechte zur Veröffentlichung haben soll. Spannend ist, dass das Publikum (in Ermangelung der Erben) den Verlag zur Veröffentlichung oder zur Abtretung an einen anderen Verlag und zur Richtigstellung im Falle einer Veränderung des Schriftwerkes zwingen können soll. Hier spielt das Geschäft des Autors mit dem Publikum hinein, dass ich als Informationsmarkt iwS. verstehe. Laut Kant gilt dieses Geschäft mit dem Publikum, ohne dass das Publikum davon wissen muss, auch über den Tod hinaus.
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