Friday, April 20, 2012

Die Bundesjustizministerin rät zur Anonymität im Internet

Die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB hat auf einem Symposium zum Thema „Anonymität als Grundprinzip des freien Internets“ am 19. April 2012 in Passau einen Vortrag gehalten. Der Vortrag kann auf der Seite des BMJ abgerufen werden, und er ist gut. Darin fordert sie u.a. ein Ministerium für Netzpolitik, spricht sich für die Anerkennung anonymer oder pseudonymer Kommunikation aus und macht sich für den Schutz der Privatssphäre sowie die Vermeidung unnötiger Datenerhebungen stark. Andererseits kritisiert sie die fehlende Netiquette und die fehlende Unsachlichkeit in Bezug auf Äußerungen im Rahmen von Shitstorms (Internet Pöbeleien). On point. Eine bessere Bundesministerin der Justiz gab es vorher nicht. Hut ab!

In Bezug auf Shitstorms fällt mir ein, dass ich gestehe, diese mit einer gewissen Faszination zu verfolgen. Andererseits merkt man daran, welche Macht die ungezügelte Öffentlichkeit gegenüber dem Einzelnen haben kann. Im Prinzip warnte John Stuart Mill in seinem Werk 'On Liberty' bereits 1859 davor.

---------------------------------
Quellen:
  1. http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2012/20120419_7_For_Net_Symposium.html?nn=1967012 
  2. http://ebooks.adelaide.edu.au/m/mill/john_stuart/m645o/

GEMA vs. Youtube

Nach der heutigen Entscheidung des Landgericht Hamburgs muss Youtube Musiktitel entfernen, deren Rechtewahrnehmung der GEMA obliegt. Die GEMA hatte gegen Youtube in Bezug auf 12 Titel geklagt, die ohne Erlaubnis der GEMA auf Youtube abrufbar waren. Die Pflicht zur Löschung erstreckt sich immerhin auf 7 der 12 Stücke. Eine weitergehende Haftung besteht für Youtube jedoch nicht. Soweit ist die Entscheidung unproblematisch. Laut Tagesschau muss Youtube jetzt aber zwei Überwachungsfilter installieren, die das hochladen von Titeln der GEMA verhindern. Details sind jedoch noch nicht bekannt, aber die Begründung der Überwachungspflichten erscheint mir zweifelhaft.

Bestehen Überwachungspflichten Youtube's in Bezug auf Urheberrechtlich geschützten Content? 


Überwachungspflichten für bereitgestellten Inhalt ergeben sich für "eigene" zur Nutzung bereitgehaltene Information aus § 7 Abs. 1 TMG. Hingegen gelten für Diensteanbieter, die lediglich "fremde" Informationen übermitteln gemäß § 7 Abs. 2 TMG dem Grundsatz nach keine Überwachnungspflichten. Hierfür ist zu bestimmen, ob Youtube eigene (Content-Provider) oder fremde Informationen (Host-Provider) zur Nutzung bereithält.

Ist Youtube Host- oder Content-Provider?


  • Youtube stellt sich auf den Standpunkt Host-Provider zu sein. Als Host-Provider gilt eine geringere Verantwortlichkeit als bei Content-Providern. Als Host stellt man lediglich Serverplatz zur Verfügung, den die Nutzer eigenverantwortlich füllen können. Verletzt ein Nutzer ein von der GEMA wahrgenommenes Verwertungsrecht, dann haftet der Nutzer und erstmal nicht der Host. 
  • Ein Content-Provider hingegen stellt den Inhalt eigenverantwortlich bereit und verletzt die Verwertungsrechte durch eigene Handlung. Dies entspricht dem Argument der GEMA, dass Youtube sich die Inhalte zu Eigen macht indem es Werbung schaltet. 
M.E. ist es nicht möglich, Youtube als Content-Provider einzustufen. Die Werbung die Youtube neben die hochgeladenen Filme und die Musik schaltet, ändert nichts daran, dass der Content von Nutzern frei hochgeladen wird, ohne dass Youtube eine redaktionelle Auswahl bei Musikstücken trifft. Die geschaltete Werbung orientiert sich auch nicht an den hochgeladenen Filmen, sondern ist abgestimmt auf den Nutzer, der das Video ansieht. Die Werbung hängt nicht vom Content auf Youtube ab. Das Problem, dass sich Unternehmen wie Youtube (und daher auch Google) sich letztlich auf Kosten der Rechteinhaber über die Werbung und die Sammlung von Daten am Content bereichern, ist m.E. eine von der Störerhaftung zu trennende Frage. 
 

Bestehen Überwachungspflichten für Youtube als Host-Provider?


Stellt man sich auf den Standpunkt, dass Youtube lediglich fremde Informationen zur Nutzung bereithält, dann bleibt zumindest die Frage ob und ggf. in welchen Umfang Überwachungspflichten im Rahmen der Inanspruchnahme nach Störergesichtspunkten bestehen? Hier wäre der Wortlaut der Entscheidung wichtig, dieser liegt jedoch noch nicht vor. Für eine Inanspruchnahme als Störer könnte sprechen, dass Youtube den Service bereithält, Musiktitel hochzuladen und es nicht von der Hand zu weisen ist, dass viele Musiktitel ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber hochgeladen werden. Ein Wille Youtube's zu Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer kann jedoch nicht entnommen werden. Dafür spricht schon die Geschäftsbedingungen, welche den Upload urheberrechtlich geschützten Materials untersagen, sowie die Möglichkeit hochgeladene Dateien auf privat zu stellen. Daraus folgt, dass nicht jede hochgeladene Datei automatisch öffentlich ist. Vielmehr ist dadurch gewährleistet eine private Kopie anzufertigen und diese mit ausgewählten Freunden zu teilen. Problematisch ist also eher die Möglichkeit, die hochgeladene Datei öffentlich zu machen. Ob diese Funktion jedoch auch eine allgemeine Überwachungspflicht begründet ist m.E. zweifelhaft. Dagegen spricht nämlich schon der Wortlaut des § 7 Abs. 2 TMG und des Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie, wonach den Host-Provider gerade keine Überwachungspflicht treffen soll. Darauf hat auch Stadler zum Rapidshare Urteil des OLG Hamburg hingewiesen. Danach wäre eine allgemeine Überwachungs- und  Filterpflicht Youtube's zur Erkennung von GEMA Titeln unzulässig.

Hintergrund                                                                            

Dem liegt der Streit zwischen GEMA und Youtube über die Höhe der Nutzungsentgelte durch Youtube zu Grunde. Youtube finanziert sein Angebot über die Schaltung von Werbung. Die GEMA verlangt einen pro-Klick Tarif, den Youtube bislang ablehnt.                                                                

------------------------------------
Update: Das Urteil des LG Hamburg ist mittlerweile veröffentlicht und klingt wesentlich harmloser, als das was im Laufe des Tages durch die Presse ging. Einen symbolischen Sieg der Verwertungsgesellschaften oder gar des geistigen Eigentums, wie es teilweise hieß, sehe ich darin nicht. Beispielsweise wurde der Dienst von Youtube entgegen der Anträge der GEMA nicht als Content-Provider angesehen. Ebenso wurde eine allgemeine Überwachungspflicht auf sämtlichen hochgeladenen Content vom LG abgelehnt. Lediglich die Filterpflichten die Youtube auferlegt wurden, entsprechen den Anträgen, und sind m.E. als zweifelhaft anzusehen, wenn diese letztlich doch auf eine allgemeine Überwachungspflicht hinauslaufen.

-------------------------------------
Quellen:
  1. http://www.tagesschau.de/inland/youtubegema102.html
  2. http://www.irights.info/?q=content/streit-mit-der-gema-„youtube-ist-eine-hosting-plattform“
  3. http://www.irights.info/?q=node/2180
  4. http://www.internet-law.de/2012/03/olg-hamburg-bejaht-erneut-haftung-von-rapidshare.html
  5. http://www.welt.de/debatte/kommentare/article106207788/Schlappe-fuer-Youtube-und-alle-Internetschnorrer.html
  6. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=121743&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=837855

Die Musikindustrie und das offene Internet

In einer Pressekonferenz des Wired.co.uk mit Tim Berners-Lee, hat sich dieser gegen Gesetzesvorhaben wie Sopa und Pipa, sowie das internationale Handelsabkommen ACTA gegen Produktpiraterie ausgesprochen. Zum einen kritisiert er die Musikfirmen, die sich für die Bekämpfung der Internet-Piraterie und für die Gesetzesvorhaben aussprechen, weil das Internet mehr als ein Ort ist wo Teenager Musik "klauen":
"Record labels have a very strong voice when it comes to arguing for their particular business model, which is in fact out of date," he said. "The result is that laws have been created which make out as if the only problem on the internet is teenagers stealing music. The world is bigger than that. The internet is bigger than the music industry. The economic impact of the internet is bigger than the music industry."
Zum andern weist er auf die Wichtigkeit eines offenen Internets hin. Das Problem liegt m.E. jedoch darin, dass es (derzeit noch) keinen allgemeinen anerkannten Rechtssatz gibt, auf den sich die Forderung nach einem offenen Internet unmittelbar stützen kann. Gäbe es diese Rechtsregel aber, dann wären die rechtlichen Möglichkeiten der Musikindustrie an diesem zu messen und ein umfassenderer Interessenausgleich eher möglich.

Interessant ist, dass man in der derzeitigen Urheberrechtsdebatte tatsächlich schnell das Gefühl bekommt, als ginge es nur um die Urheber- und Leistungsschutzrechte auf der einen Seite und dem Gratiskonsum auf der anderen Seite. Beispielsweise wurden in einem Beitrag in der Welt die Nutzer von Diensten wie Youtube stark verkürzt als "Internet-Schnorrer" bezeichnet. In der Tat ist das Internet sehr viel mehr.

---------------------------------------
Quellen:
  1. http://www.wired.co.uk/news/archive/2012-04/18/tim-berners-lee-music-piracy
  2. http://www.welt.de/debatte/kommentare/article106207788/Schlappe-fuer-Youtube-und-alle-Internetschnorrer.html

Wednesday, April 18, 2012

Zur Kopiermaschine Internet

Unlängst wurde das Internet als große Kopiermaschine betitelt. Ich sag mal, dass ist nur die halbe Wahrheit, aber es genügt um einen Punkt festzumachen. Die Realität der technischen Möglichkeiten stellt die Geltung der rechtlich getroffenen Wertungen des Urheberrechts in Frage. In seinem Beitrag zur Urheberrechtsdebatte hat sich Christoph Kappes klar positioniert. Für ihn ist das Urheberrecht keine Vorrechtliche Instanz, sondern durch Menschen geschaffen. Es muss ausgehandelt werden. Es muss vor allem jetzt, zu Zeiten der großen Kopiermaschine Internet neu ausgehandelt werden. Insbesondere spricht er sich gegen Leistungsschutzrechte wie das Recht am Lichtbild oder das Recht der Verleger:
"Es gibt in einer volldigitalisierten Welt keinen Grund mehr, Milliarden Fotos auf Facebook pauschal zu schützen, obwohl nur wenige Aufnahmen besondere Fertigkeiten erfordern oder seltene Dinge zeigen. Das gilt auch für den zweihundertsten Aufguss einer Online-Tagesnachricht, der kaum den Inhalt ändert, sondern nur die Form. Dieses Vorgehen stiftet keinen zusätzlichen Nutzen, der neue Text ist selbst inhaltlich eine Kopie."
In der Tat muss die Politik auf die Probleme der Gegenwart reagieren, damit die Rechtsordnung die Probleme der Zukunft lösen kann. Ich sag mal, beides ist momentan defizitär. Dies gilt sowohl für die Interessen der Urheber als auch der Nutzer. Vor allem jedoch fehlen Geschäftsmodelle der Content Industrie, die mit der starken Nachfragemacht der Nutzer umgehen können.

----------------------------------------------
Quellen:
  1. http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,826871,00.html

Die immer größer werdende Netzgemeinde

In einem interessanten Beitrag: Kulturflatrate statt Abmahnwahn führen Robert Habeck und Konstantin von Notz Gründe an, die für eine Kulturflatrate sprechen können. Ausgangspunkte ihrer These bilden die "Netzgemeinde" und die neuen technischen Möglichkeiten des Internets.

  • Führt man sich nämlich vor Augen, wie groß die Netzgemeinde ist, dann wird deutlich, dass es nicht mehr um eine kleine zahl anarchistischer Hacker geht, sondern um Millionen von Usern. Sie schätzen die "Netzgemeinde" auf etwa 50 % aller Deutschen, womit die Durchsetzung von Urheberrechten gegen User auf ein breites Akzeptanz- zumindest jedoch Praktikabilitätsproblem stößt. 
  • Die Digitalisierung macht es möglich Inhalte in sekundenschnelle zu verfielfältigen. Urheber profitieren davon nicht.
  • Die Durchsetzbarkeit jedes einzelnen Urheberrechts würde eine Überwachung erforderlich machen, welche mit Grundrechten nicht im Einklang wäre. 
Der Lösungsvorschlag ist eine Pauschalvergütung, ähnlich wie Abgaben auf kopierer, Drucker usw. Diese Pauschalvergütung könnte durch eine "Kulturflatrate" verwirklicht werden. "Jeder Inhaber eines privaten Breitbandanschlusses (derzeit ca. 28 Millionen) würde in diesem Modell eine geringe monatliche Summe zahlen und könnte dafür urheberrechtlich geschützte Inhalte privat nutzen." Als Vorteile zählen die Autoren auf:
  • Genaue Erfassung der Nachfrage ist möglich
  • Gerechtere Verteilung der Einnahmen, u.a. auch an Nischenkünstler
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Erkenntnis, dass es sich bei der Netzgemeinde um einen immer größer werdenden Teil der Gesamtbevölkerung handeln wird. Es erscheint wenig sinnvoll, den Allgemeinnutzen den das Internet mit all seinen Funktionen bietet, über das Urheberrecht zu verbieten. Deutlich wird aber auch, dass der Nutzen der Allgemeinheit einen monetären Wert hat, den man über eine Kulturflatrate erheben und an die Urheber verteilen kann.


--------------------------------------------
Quellen:
  1. http://www.fr-online.de/medien/urheberrecht-im-digitalen-zeitalter-kulturflatrate-statt-abmahnwahn,1473342,14839690.html

Zu den Anfängen der Immaterialgüterrechte: Johann Gottlieb Fichte

Johann Gottlieb Fichte setzte sich in einem Aufsatz von 1793 mit dem pro und contra des 'geistigen Eigentums' auseinander. Dem ging die Verbreitung des Buchdrucks voraus, der es ermöglichte Bücher auch ungefragt nachzudrucken. In dieser Zeit begannen Überlegungen hinsichtlich geistigen Eigentums um Verfassern ein Recht gegen nachdruckende Druckereien zu gewähren. Anders als Reimarus sprach sich Fichte für die Annahme geistigen Eigentums aus. Fichte berief sich auf einen Grundsatz, den er seiner Überlegung voranstellt:
"Wir behalten nothwendig das Eigentum eines Dinges, dessen Zueignung durch einen Andern physisch unmöglich ist. Ein Satz, der unmittelbar gewiß ist, und keines weiteren Beweises bedarf. Und itzt die Frage: Giebt es Etwas von der Art in einem Buche?" (S. 446)

Geistiges Eigentum und Sacheigentum


Eine erste Unterscheidung traf Fichte zwischen Sacheigentum und geistigem Gehalt. Eigentum am bedruckten Buch kann dürch Einigung und Übergabe übertragen werden. Für den geistigen Gehalt beurteilte er das differenziert. Den geistigen Gehalt unterteilte er in das 'Materielle', also den Inhalt des Buchs und die Form der Gedanken. Es stehe zwar jedem frei, Eigentum am Inhalt zu erwerben, der das Buch liest. Eine bloße Übergabe genügt hierfür nicht. "Gedanken übergeben sich nicht von Hand in Hand" (S. 447) Vielmehr muss der Leser den Inhalt verinnerlichen, ihn studieren um Eigentum daran zu erwerben. In der Konsequenz können dadurch jedoch belieblig viele Menschen (Gemeinschafts-) Eigentum am materiellen Gehalt eines Buches erwerben. Nur die Form der Gedanken kann nicht erworben werden. Sie ist unveräußerlich.

Unveräußerliches Eigentum an Form der Gedanken


Für die Unveräußerlichkeit der Form der Gedanken und der Ideenverbindung der Zeichen sprach laut Fichte folgendes. Jeder habe seinen eigenen Ideengang und seine besondere Art sich Begriffe zu machen und sie untereinander zu verbinden (S. 450). Jeder Schriftsteller gibt den Gedanken eine besondere Form, die nur er geben kann. Niemand könne sich die Gedanken eines anderen zu Eigen machen ohne ihre Form für sich zu ändern.

M.E. macht die Argumentation für bedeutende Werke von Schriftstellern schon Sinn. Heutzutage werden jedoch viele Immaterialgüterrechte als 'geistiges Eigentum' gestützt, ohne zu schauen, ob diese überhaupt eine originelle Gedankenform zum Gegenstand haben. Durch die Regelung der 'kleinen Münze' im Urheberrecht zB. ist nahezu alles geschützt was erstens auf einer menschlichen Handlung beruht und irgendwie bleibend in Erinnerung gehalten werden kann. Ob das Werk originell ist, oder eine eigentümliche Form aufweist, oder ob nicht jeder beliebige Mensch das auch gekonnt hätte scheint es nicht mehr anzukommen. Aufgrund der technischen Möglichkeiten heutzutage (Computer, Kamera, Texteditor, usw.) entstehen möglicherweise millionen von Immaterialgüterrechten täglich, die keinerlei Originalität als Alleinstellungsmerkmal besitzen. Auf die ursprüngliche Idee geistigen Eigentums können viele der heutzutage gewährten Immaterialgüterrechte daher nicht mehr gestützt werden.

--------------------------------------
Quellen:
  1. http://www.ub.uni-bielefeld.de/cgi-bin/navtif.cgi?pfad=/diglib/aufkl/berlmon/122931&seite=00000469.TIF&scale=4

Monday, April 16, 2012

Geistiges Eigentum und Außenpolitik?

Außenminister Guido Westerwelle hat in einem Interview im Handelsblatt verlauten lassen, dass die Aufweichnung des 'geistigen Eigentums' die deutsche Außenpolitik gefährde. Das muss man sich erstmal auf der Zunge zergehen lassen. Unser 'geistiges Eigentum' und deutsche Außenpolitik? Nagut, er sagte dass der deutschen Exportwirtschaft aufgrund von Produktpiraterie Milliardenschäden entstehen; aber die Rechnung hätte ich gerne mal gesehen. Nach der juristischen Definition von Schaden müsste er einen unfreiwilligen Vermögensverlust nachweisen. Im Bereich der Immaterialgüterrechte ist dieser Schadensbegriff zwar zB. durch die Lizenzanalogie erheblich ausgeweitet, aber selbst hier würde ich gern vorgerechnet bekommen, wie diese Summe zusammenkommt und ob die betroffene Exportwirtschaft ohne Produktpiraterie äquivalente Gewinne eingefahren hätte, insbesondere ob dies für die Internet-Wirtschaft gilt.

Dabei darf man nicht vergessen, dass Immaterialgüter in der Tat eine bedeutende strategische Rolle auf der Weltbühne spielen. Unlängst wurden Immaterialgüter als das Öl des 21. Jahrhunderts erkannt. Dieses bekannte Zitat geht laut Design Research Webzine auf Mark Getty von Getty Images zurück. Das lässt Immaterialgüterrechte jetzt nicht unbedingt in dem besten Licht erscheinen und trifft auch nur bedingt zu. Tatsächlich regeln internationale Abkommen wie Berner Übereinkunft (BÜ), Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), General Agreement on Trade and Tariffs (GATT), WIPO Copyright Treatment (WCT) Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) usw. rechtlichen Rahmen, wie der internationale Handel mit Immaterialgütern zwischen den Unterzeichnerstaaten aussehen soll.

Was ich mir vorstellen kann, wie man den Außenminister verstehen kann, scheint es in der Konsequenz so etwas wie einen Wettbewerb der Rechtsordnungen zu geben. Strategisch am besten aufgestellt sind diejenigen Groß-Unternehmen im Geltungsbereich von Rechtsordnungen, die sehr viele Immaterialrechtsgüter (Urheberrechte, Gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Geschmacksmuster, Bilder, usw.) schützen / erschaffen. Eine Rechtsordnung, welche hierbei restriktiver ist, wird tendenziell weniger starke Unternehmen hervorbringen die sich international behaupten können. Es hat m.E. damit zu tun, dass Immaterialgüterrechte für Unternehmen auf den nationalen sowie internationalen Bühne strategische Vorteile bedeuten. Fehlen diese auf einer Seite des Verhandlungstisches, dann führt dies zu schwächeren Verhandlungspositionen, weil die betroffenen Unternehmen mehr Lizenzen erwerben müssen als sie selber anbieten können. Wenn ich die Aussagen von Herrn Westerwelle weiter interpretieren darf, möchte er sich für eine starke deutsche Exportwirtschaft aussprechen, die international mithalten kann. Das mag außenpolitisch vernünftig erscheinen, nur übergeht es die Frage wann ein Immaterialgut rechtlich schützbar ist und in welchem Umfang Immaterialgüterrechte erteilt werden können, damit letztlich ein fairer Interessenausgleich stattfinden kann. Meines Erachtens führt die extensive Gewährung von Immaterialgüterrechten zu Problemen. Daher spreche ich mich gegen das Argument von Herrn Westerwelle aus, dass geistiges Eigentum in seiner derzeitigen Auffassung bestehen bleiben muss, oder sogar verstärkt werden müsse, nur um Deutschland auch weiterhin außenpolitisches Gewicht zu gewähren.

-----------------------------------
Quellen:
  1. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/guido-westerwelle-piraten-behindern-deutsche-aussenpolitik/6512456.html
  2. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/guido-westerwelle-wir-leben-vom-vermarkten-unserer-erfindungen/6514150.html

Saturday, April 14, 2012

EU-Kommission ermittelt gegen Anbieter von e-books

Wegen des Verdachts auf verbotene Absprachen hat die EU-Kommission laut einer Pressemitteilung das Verfahren gegen 5 Anbieter von e-books eingeleitet. Die Verlagsgruppen Simon & Schuster, Harper Collins, Hachette Livre, Holtzbrinck, Penguin sowie Apple stehen u.a. in dem Verdacht Absprachen zur Erhöhung von Preisen getroffen und damit gegen Art. 101 AEUV verstoßen zu haben. Das Verfahren stützt sich auf Ermittlungen der Kommission welche bereits am 01.03.2011 begannen.

Quellen:

Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers eines W-Lans bei der Überlassung an Dritte

Das BVerfG hat eine Entscheidung des OLG Köln, bei der es um unerlaubtes Filesharing geht, aufgehoben. Der Entscheidung des OLG lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein auf Online Recherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie in Anspruch genommen wurde, weil der Sohn der Lebensgefährten über den Anschluss auf einer Tauschbörse Musik zum downloaden angeboten hatte. Vor dem LG Köln wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt. Das OLG hatte die Berufung zurückgewiesen und darüber hinaus keine Revision zum BGH zugelassen. Dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.

Die Rechtsauffassung des OLG


Das OLG stützte seine Rechtsauffassung auf einen Beschluss des BGH. Der BGH hat in seiner "Sommer unseres Lebens" - Entscheidung zwar angenommen, dass der Inhaber eines W-Lan Anschlusses als Störer haftet, wenn er den Zugang nicht marktüblich sichert und wenn Dritte den Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einstellen. Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist aber, dass es hier nicht um eine missbräuchliche Nutzung des W-Lan Anschlusses eines Dritten geht, sondern die erlaubte Nutzung durch ein Haushaltsmitglieds. Es geht also gar nicht um die Störerhaftung eines ungesicherten Anschlusses.

M.E. kann der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall überhaupt nur dann zur Überwachung verpflichtet sein, wenn es dazu einen konkreten Anlass gibt. Der Schluss dass eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen von einer Vielzahl von Anschlüssen eine allgemeine Prüfpflicht aller Anschlussinhaber begründe ist ungültig. Viel grundlegender kommt es darauf an, ob man eine Prüfungspflicht für Anschlusinhaber begründen kann um dann ggf. den Umfang zu bestimmen. Schließlich kommt es darauf an, ob und ggf. inwiefern aus der Anschlussinhaberschaft eine Störereigenschaft erwachsen kann.

Zur Begründung einer Überwachungspflicht im häuslichen Bereich


Bei der in Frage stehenden Überwachungspflicht für Anschlussinhaber geht es darum den Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich zu machen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Dritten regelmäßig Haushaltsangehörige sind. Das Deliktsrecht kennt eine ähnliche Konstellation bei § 832 BGB, wo die Verantwortlichkeit von Aufsichtspflichtigen für aufsichtsbedürftige Personen bestimmt ist. Die Aufsichtspflicht folgt unmittelbar aus dem Gesetz oder (seltener) aus Rechtsgeschäft. Kann der Aufsichtspflichtige nicht nachweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, haftet er für die verursachten Schäden. M.E. ist das Verhältnis von Aufsichtspflicht und Überwachungspflicht von Bedeutung. Die Überwachungspflicht wirkt wie eine Aufsichtspflicht durch die Hintertüre. Zweifelhaft ist dies erst Recht bei volljährigen Mitbewohnern, denn für diese bestehen gerade keine Aufsichtspflichten. Es gibt keinen Grund davon bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Volljährige eigenverantwortlich handeln und sich mit der geltenden Rechtslage selbst vertraut machen können.

Zur Inanspruchnahme nach Störergesichtspunkten


Ebenso zweifelhaft ist die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach Gesichtspunkten der Störerhaftung. Als unmittelbarer 'Handlungsstörer' kann er nicht für die Beeinträchtigung (Musikstücke auf der Filesharing Plattform) verantwortlich sein, da er sie nicht selbst hochgeladen hat. Zu überlegen ist, ob er als 'mittelbarer Handlungsstörer' für die Verletzungshandlung des Sohnes haftet. Das setzte indes die adäquat kausale Verursachung der Beeinträchtigung voraus. Kausal im Sinne einer Ursache ist jede Handlung, ohne die der konkrete Erfolg nicht wegzudenken wäre. Das trifft auf so ziemlich jede Handlung zu die zeitlich vor dem Hochladen der Musikdateien auf die Filesharing-Plattform stattgefunden hat. Dieses Zwischenergebnis wird jedoch nach Wertungsgesichtspunkten eingeschränkt. Es zählen nämlich nur solche Ursachen, die den Erfolg adäquat bedingt haben. Hierbei kommt die Frage nach der Überwachungspflicht des Anschlussinhabers auf. Fehlt diese, war die fehlende Überwachung nicht adäquat. Die weiter oben getroffenen Wertungen gelten jedoch auch hier. Warum? Nun es kommt hier ebenso darauf an, dass eine Überwachungspflicht wie eine Aufsichtspflicht wirkt. Daher muss folgerichtig auch hier eine allgemeine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers nach Störergesichtspunkten abgelehnt werden. Darüberhinaus ist es schon im Ansatz zweifelhaft, ob eine anlasslose Überwachung im häuslichen Bereich rechtlich möglich ist. Immerhin muss sie dort enden, wo die Intimssphäre Dritter beginnt. Hinzu kommt, dass die wenigsten Anschlussinhaber das rechtliche und technische Know-how besitzen um Verletzungen von Immaterialgüterrechten zweifelsfrei erkennen zu können. Ebenso kommt eine Inanspruchnahme als 'Zustandsstörer' nicht in Betracht, weil aus der Rechtsstellung als Anschlussinhaber nicht automatisch eine Störereigenschaft folgen kann. Vielmehr muss die Beeinträchtigung (Filesharing) in weitem Sinne auf den Willen des Inhabers zurückzuführen sein. Das trifft hier nicht zu.

Fazit


Spannend ist hier zu sehen, dass die Durchsetzung von Urheberrechten rechtlich geschützte Bereiche wie den der häuslichen Gemeinschaft berühren kann. Dabei wird deutlich, dass es für die Durchsetzung von Ansprüchen qua Rechtsordnung Grenzen geben kann, die auch für Ansprüche aus Immaterialgüterrechten gelten. Wenn die Zahl der Urheberrechtsverletzungen im Internet sehr hoch ist, dann liegt der Schluss nahe, dass viele Urheberrechtsverletzungen auch in häuslichen Gemeinschaften vorkommen. Wenn man aus der reinen Anschlussinhaberschaft eines W-Lan-Anschlusses eine allgemeine Überwachungspflicht folgerte, würde dies die Durchsetzung von Urheberrechten natürlich effizenter gestalten, weil dann die Anschlussinhaber leicht für die Schäden der Verwertungsindustrie verantwortlich gemacht werden können. Die Folgen für die Privatsphäre sind m.E. jedoch nicht absehbar. Aber auch bei konkreten Verdachtsfällen bin ich der Überwachungspflicht ggü. skeptisch eingestellt. Ich denke auch, überspitzt formuliert, dass es nicht Aufgabe der Anschlussinhaber sein kann, die Arbeit der Content-Provider / Verwertungsgesellschaften zu erledigen und dann bei "Schlechtleistung" den Kopf hinzuhalten. Es bleibt abzuwarten ob, wann und wie der BGH über die Rechtsfrage entscheiden wird.


----
Quellen:

Wednesday, April 11, 2012

Zu den Anfängen der Immaterialgüterrechte: Johann Albert Heinrich Reimarus

Johann Albert Heinrich Reimarus hat sich gegen das Bestehen eines Immaterialgüterrechts in Form von geistigem Eigentum ausgesprochen. In der Schrift: Erwägung des Verlags-Rechts in Ansehung des Nachdruks aus dem Jahr 1792 will er die Nachdrucker zwar nicht ausdrücklich verteidigen, allerdings spricht er sich auch gegen eine gesetzliche Regel aus, welche den Nachdruck untersagt. Vielmehr gehöre diese Frage zum Gewissen eines jeden einzelnen und solle an Maßstäben der Sittenwidrigkeit gemessen werden.

Zunächst stellt er zwei Thesen vor, von denen sich seiner Auffassung nach alle Sätze der Gegner des Büchernachdrucks ableiten lassen.
  1. "Das ausschließliche Eigenthum des Inhalts einer Schrift, oder das Recht über dieselbe, bleibe dem Verfasser, oder dem welchem es übertragen ist, auch nachdem sie publiziert worden sey." (S. 6)
  2. "Beym Verkauffe einer öffentlich ausgegebenen Schrift könne man rechtsbeständige Bedingungen oder Einschränkungen machen, in wie ferne die Sache von dem Käuffer zu nutzen sey, oder nicht." (S. 6)

Er entgegnet den Befürwortern mehrere Argumente: 
  1. Zunächst versucht er die Annahmen der Befürworter anhand von Sprachbildern ad absurdum zu führen: "Der Vogel ist mein Eigenthum – auch nachem ich ihn habe fliegen lassen? Das Geheimnis bleibt mein, auch nachdem ich es offenbaret habe? Welcher Schriftsteller hat wohl je, ehe die Druckerey erfunden ward, sich ein solches bleibendes Eigenthum über seine Gedanken angemasset?" (S. 7)
  2. Reimarus argumentiert, dass ein Wort dass einmal ausgesprochen, nicht mehr in der Macht des Verfassers steht. Auf S. 10 reduziert er das Recht an den Gedanken des Verfassers sogar soweit, dass es dem Verfasser lediglich gegönnt war, sie als erstes zu haben. Die Verfielfältigung einer Schrift durch den Nachdruck ist, laut Reimarus, daher nichts anderes als die Nutzung bekanntgemachter Gedanken eines gekauften Buches. 
  3. Weiter stellt er Erfindungen, Kunstwerke und Schriftwerke auf eine Ebene und macht damit zentrale Zusammenhänge von Immaterialgüterrechten deutlich: "Das Wesentliche einer Schrift, darüber ein bleibendes ausschliessendes Recht behauptet wird, bestehet ja in den neuen Ideen des Verfassers und deren Zusammensetzung: dabey man es auch Geistes-Eigentum genannt hat. Das Wesentliche der der Handlung die bestritten wird, ist aber nichts anders als die Verfielfältigun nach einem erhaltenen Muster, die dem ersten Besizzer zum Nachtheile gereicht. Die Maschine ist jedoch auch Darstellung einer Erfindung, oder der Ideen." (S. 16 f.) 
  4. Am Ende führt Reimarus aus, dass der Vorteil von Verlegern und Schriftstellern aufgrund des geistigen Eigentums zu hoch ist. Gegenüber anderen Gewerben haben Autoren und Verleger nämlich den Vorteil des Ausschließlichkeitsrechtes. Damit, so befürchtet Reimarus, haben sie den Vorteil die Gewinne so hoch zu treiben, wie sie wollen. (S. 35) 
Interessant ist, dass die Debatte um die Legitimität geistigen Eigentums von Beginn der Existenz der Immaterialgüterrechte an geführt wurde. Die Erde hat sich zwar einige Jahre weitergedreht, aber es ist beinahe erstaunlich wie aktuell manche Argumente geblieben sind. Was m.E. den derzeitigen Wandel zur Informationsgesellschaft mit dem 17. / 18. Jahrhundert verbindet, ist die Tatsache, dass technische Neuerungen zur Lösung ganz zentraler Grundfragen herausfordern. Damals waren es Druckereien, welche das geschriebene Wort erstmals einer Masse zugänglich machen konnten. Jetzt führen die technischen Möglichkeiten des Internets zu Herausforderungen, weil durch das Internet plötzlich die Masse selbst hundertausende von kleinen Druckereien bedient und die Verbreitung von Schriftwerken in noch nie dagewesener Form ermöglicht wird.

Quellen:
  • Reimarus, Johann Albert Heinrich; Erwägung des Verlags-Rechts in Ansehung des Nachdruks, Hamburg, 1792

Tuesday, April 10, 2012

Zur neuen Tarifstruktur der alten GEMA oder endlich macht mal jemand diesen unsäglichen Diskotheken den Gar aus

Hoppsa, die GEMA will zum 1. Januar 2013 ihre Tarifstruktur für Veranstalter ändern. Laut der offiziellen Pressemitteilung sollen für Musik-Veranstalter fortan nur noch zwei Tarife gelten. Kleine Veranstaltungen sollen entlastet, größere Veranstaltungen sollen stärker belastet werden. Das klingt so verblüffend einfach, dass man sich am liebsten ein GEMA Fan-T-Shirt kaufen mag. Mal schauen ob die beiden neuen Einheitstarife irgendwelche Überraschungen bereithalten. Alle hoffen ja darauf, diesen ewig betrunkenen Jugendlichen in ihren unsäglichen Diskotheken, wo sie sich zu Klängen von DJ Ötzi, David Guetta und Konsorten hingeben, mal endlich einen Strich durch die Rechnung zu machen; In your face.

Diskotheken Bashing


Meine Hoffnung stützt sich voll und ganz auf den zweiten Tarif M-V. Dieser Tarif findet nämlich – schön unbestimmt – auf alles Anwendung, was es zwischen Clubs und Diskos gibt, nämlich - unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig vom Zusammenhang der Musikwiedergabe - auf jegliche Wiedergabe von Tonträgern. Beispielhaft zählt die GEMA freundlicherweise Diskotheken, Musikkneipen und Nachtlokale mit Veranstaltungscharakter auf. Um den Jugendlichen endlich das Feiern zu verderben, kommt es jetzt nur darauf an. dass ihre Diskotheken soviel an die GEMA abdrücken müssen, dass sie besser gleich schließen können. Die Berechnung der Vergütungssätze orientiert sich am Eintrittsgeld und an der Größe der Räumlichkeiten. Und siehe da, die GEMA hat unsere Gebete erhört und die Vergütungssätze ab einer bestimmten Größe besonders hoch gemacht. Mit einer Online Petition geht die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. beim Bundestag zwar erstmal petzen.

Aber ... Moment mal: laut Pressemitteilung der GEMA gab es Gespräche zwischen ihr und diesem Bundesverband von Diskothekentypen. Warum macht der Bundesverband das denn jetzt wenn es doch Gespräche mit der GEMA gab? Vielleicht gab es ja diese Verhandlungen gar nicht oder sie liefen anders als von der GEMA verlautbart. Mich hätte es auch gewundert, weil die GEMA eher in dem Ruf steht mit Veranstaltern und Musik-Fans nicht zu verhandeln, ähnlich wie die Regierung mit Terroristen. Das sind eben noch richtige Männer.

Naja, Hauptsache unsere Jugendlichen verschwinden aus ... Moment mal. Wenn diese Diskotheken schließen, dann hängen die Jugendlichen auf Bahnhöfen und auf der Straße ab. Möglicherweise ziehen die dann über mir ein und machen ständig Homeparty, weil sie nirgendwo sonst Musik hören können. Da will man sie ja gar nicht antreffen. Wenn ich kurz darüber nachdenke, dann will ich all diese pseudo 90er Jugendlichen doch lieber an Orte abschieben, wo ich gar nicht erst bin. Da sind Diskotheken eigentlich der denkbar beste Ort. Dabei fällt mir auch ein, dass gerade in Berlin, wo doch Kultur so großgeschrieben wird, eher Techno läuft als DJ GEMA und dass die Veranstalter von Techno-Parties auch GEMA abdrücken müssen, obwohl viele der Künstler da gar nicht Mitglied sind. Nicht dass das jetzt so klingt als fände ich das irgendwie ungerecht, aber zumindest nähere ich mich langsam dem Punkt, wo ich mir doch kein Fan-Shirt von der GEMA kaufen möchte.

Online Petition


Vielleicht sollte man mit den Tarifen ins Detail gehen. Wahrscheinlich regen sich wieder nur ein paar Muttis auf, weil sie nen Euro mehr an die GEMA zahlen müssen. Bei diesen Rechenbeispielen aus der Pressemitteilung – wo es eher um moderne Karnevalsveranstaltungen, Silvesterbälle und Gala-Veranstaltungen geht – blicke ich allerdings gar nicht erst durch. Mal schauen was diese Online Petition dazu sagt. Dort geht man bei durchschnittlich zehn Veranstaltungen pro Monat in einer mittelgroßen Discothek mit 2 Dancefloors von z.B. 410 und 310 qm und bei einem Eintrittsgeld von 8 Euro von einer Erhöhung der GEMA-Gebühren (inkl. aller Zuschläge) von 21.553 Euro netto/Jahr auf 147.916 Euro netto/Jahr (+ 686 %) aus." Autsch, wenn das stimmt, dann haben wir diese superhippen pöbelnden Jugendlichen ab 2013 vor der Haustür, anstelle in diesen kommerziellen Sozialeinrichtungen, genannt Diskos. Wo sollen die Jugendlichen denn jetzt lernen unter Alkoholeinfluss mit Geld umzugehen? Wenn man das zusammenzählt, dann ist das ja doch mehr als nur ein paar Euros mehr. Das mit den Muttis nehme ich also zurück. Darüberhinaus drohen wohl auch Tariferhöhungen durch die GVL, die ihren derzeitigen Zuschlag für die Wiedergabe von Tonträgern von 20 auf künftig 100 Prozent der GEMA-Tarife erhöhen möchte. Das kann auch teuer werden. Ok, also ich bin jetzt gegen die neuen Tarife.

Offene Fragen:


Was auf jeden Fall auch noch stört, ist die Tatsache, dass zu Gunsten der GEMA gemäß § 13c Abs. 1 Urheberrechtswahnehmungsgesetz eine gesetzliche Vermutung besteht, dass sie die Rechte der Berechtigten wahrnimmt. Selbst wer zu 100 % GEMA-freie Musik auf seiner Veranstaltung hat, ist in der Pflicht dies minutiös nachzuweisen. Auch wer zu 99 % GEMA-freie Musik spielt, muss den vollen Tarif rüberwachsen lassen. Andere denkbare Verwertungsgesellschaften für Musikerstverwertung haben dieses Privileg nicht. Es ist auch nicht so, als könnten die Veranstalter auf eine andere Verwertungsgesellschaft ausweichen. Die faktische Monopolstellung der GEMA führt dazu dass die Legitimität von derartig weitreichenden Tariferhöhungen ohne Einbeziehung der Seite der Veranstalter ein bisschen zweifelhaft erscheint. Schade dass da niemand mal mit einer Keule draufhaut. Vielleicht hilft ja die oben genannte Online Petition ein wenig. Übrigens gibt es auch eine Internet-Seite, auf der pro- und contra-Argumente dazu gesammelt werden. Momentan liegt die Seite der pro-Petitions-Argumente klar vorn und mein Argument mit den pöbelnden Jugendlichen steht da noch nicht mal. Aber hey, wen interessiert das mit dem Januar 2013 eigentlich, wenn doch schon am 21. Dezember Weltuntergang ist. Wenigstens kann man bis dahin nach den alten (auch nicht so guten) Tarifen feiern gehen.

Außerdem bestehen für mich Unklarheiten, bei der Verteilung der Einnahmen. Es ist nicht so, dass neue Künstler gefördert werden. Sie müssen erstmal zu Großverdienern aufsteigen, damit sie bei der GEMA in die höchste Verteilungskategorie aufsteigen. Wenn sie dort angekommen sind, dürfen sie sogar über die Verteilung der Einnahmen mitentscheiden. Warum orientiert man die Ausschüttungen nicht an tatsächlichen Gegebenheiten und jeder Einzelabruf erhält den gleichen Betrag? Warum bekommen die höchstrangigen Mitglieder unverhältnismäßig mehr als andere? Gerade wer es schwerer hat von Musik zu leben, ist auf Tantiemen der Verwertungsgesellschaft angewiesen. Warum nutzt man nicht die Ausschüttungen dazu neue Musik zu fördern? Man könnte Stücke die nicht älter als, sagen wir einmal, 2 Jahre sind, durch höhere Ausschüttungen fördern. Dann wäre die GEMA zumindest intern ein wenig innovativer und möglicherweise gerechter.

---------------------------------------
Update:
Laut eines Interviews in der Groove bedeuten die neuen Tarife der GEMA für den Club Distillery aus Leipzig eine Steigerung von jährlich € 7.000,- auf € 87.000,-. Für den Berliner Club Watergate bedeuten die Neuen Tarife Kosten iHv. jährlich zwischen € 50.000,- und € 140.000,-. Zu Recht wurden derartige Preissteigerungen als Wucher bezeichnet. M.E. haben die Preissteigerungen möglicherweise sogar kartellrechtliche Dimensionen wenn man den Sachverhalt als Missbrauch einer Marktbeherrschenden Stellung versteht.

---------------------------------------
Quellen:

Die erste Facebook Abmahnung wegen Verbreitung eines fremden Bildes

Auf der Internetpräsenz der Kanzlei "Lampmann Haberkamm Rosenbaum Rechtsanwälte" wurde über ein Abmahnschreiben wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildes gemäß § 19 Abs. 4 UrhG berichtet. Es geht um ein Bild das von einem Dritten auf einer Facebook-Pinnwand geteilt wurde.

Der Sachverhalt ist Brisant, weil er millionenhaft täglich geschieht. Im Vorfeld gab es schon Warnungen. Auf Spiegel-Online hieß es in einem Interview unter anderem, der Streitwert pro Facebook-Pinnwand betrüge ca. € 10.000,-. In einem Fernseh-Beitrag des WDR zum Thema: "Der Internetanwalt" wurde schon vor zahlreichen Rechtsfallen auf Facebook gewarnt.

Auf Netzpolitik.org wurde unlängst vor weiteren möglichen Abmahnungen gewarnt:
"Die Gefahr einer Abmahnung droht aber nicht nur wenn Dritte Bilder auf die Pinnwand posten, sondern auch dann, wenn ein Bild automatisiert durch Facebook gemeinsam mit einem geteilten Link eingebettet wird oder bei der Nutzung neuer Services wie Pinterest. Strenggenommen wäre auch hier trotz direkter Verlinkung eine Genehmigung für die Übernahme des Bildes erforderlich – der Urheberrechtsverstoß ist also in die Funktionsweise der Dienste quasi eingebaut."
Bedenkt man, dass Millionen von Facebook-Usern genau das jeden Tag tun: fremde Inhalte teilen, dann scheint das goldene Zeitalter für Abmahnungen angebrochen zu sein. Social Media Plattformen erscheinen für mich in diesem Zusammenhang bildhaft wie Bienenstöcke deren Honig aus Rechtsverstößen besteht. Jetzt können die unbeliebten Abmahnvereine wohl üppige Ernte einfahren, wenn es ihnen gelingt zahlreiche Vollmachten von Rechteinhabern zu erlangen.

Quellen:

Monday, April 9, 2012

Was würde Kant zum Leistungsschutzrecht für Verleger oder zur derzeitigen Urheberrechtsdebatte sagen?



In einem Aufsatz von 1785 in der Berlinischen Monatsschrift, setzte sich Immanuel Kant mit der Frage der Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks auseinander. Dem Aufsatz lag das Problem mit den, für damalige Verhältnisse, relativ neuen Möglichkeiten des Buchdrucks zu Grunde. Seit der Erfindung des Buchdrucks war es nämlich möglich, Bücher ohne großen Aufwand nachzudrucken. In gewisser Weise gibt es Parallelen zur heutigen Informationsgesellschaft. Ebenso wie der Buchdruck schaffen Internet und diverse Computerprogramme die problemlose Möglichkeit der Verfielfältigung von Schriftwerken. Darüber hinaus gibt es erneut eine Debatte um den Schutz der Verleger mit dem Ziel ihre Rechte gegenüber Anbietern von News-Aggregaten zu stärken. Hierbei soll untersucht werden inwiefern die Gedanken Kants in der derzeitigen Situation Geltung beanspruchen können.

Kant vertritt in seinem Aufsatz von 1785 u.a. die folgenden Thesen: 
  • In einem Buch redet der Autor mit seinem Leser im eigenen Namen. Der Verleger handelt im Namen des Autors.
  • Verleger haben ein Recht gegen anmaßende Nachdrucker.
  • Eigentum am Manuskript begründet noch kein Verfielfältigungsrecht. Hierzu bedarf es eines Vertrags mit dem Autor. 
  • Kunstwerke dürfen allgemein zwar von jedermann frei kopiert werden; für die Rede oder Schrift gilt das jedoch nicht.

Das Recht der Verleger gegen anmaßende Nachdrucker


Das Recht der Verleger begründet er mit einem aus dem Naturrecht stammenden allgemeinen Rechtssatz, der m.E. heutzutage als unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB) bekannt ist. Er argumentiert, dass ein Gewinn oder Vorteil nur demjenigen zustehen soll, in dessen Namen ein Geschäft geführt wird und begründet weiter, dass ein Autor die Verfielfältigungsrechte nie mehr als einem Verleger einräumen könne woraus an der Geschäftsführung für den Verleger Eigentum erwachse. Das fehlende Recht zum Nachdrucken begründet er folgendermaßen. Für die Einräumung eines Verfielfältigungsrechtes bedarf es einer vertraglichen Ermächtigung für die Geschäftsführung des Verlegers. Aus dem Eigentum am Manuskript selbst folgt kein Verfielfältigungsrecht. Zum Urheberrecht im allgemeinen führt er aus, dass Kunstwerke als Sachen zwar von jedermann in deren rechtmäßigem Besitz sie sind frei kopiert werden dürfen, ohne dass es der Einwilligung des Urhebers bedarf. Für die Schrift gelte dies jedoch nicht, weil eine Rede eines anderen nicht im eigenen Namen gehalten werden kann.

Die starke Stellung des Eigentums


Auffällig an Kants Thesen sind zum Einen die starke Stellung der durch die Autoren ermächtigten Verleger und andererseits die Überbetonung des Eigentums. Interessant ist z.B. die aus dem Eigentum enstehende Berechtigung Kunstwerke verändern zu dürfen, ohne dass ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers dem im Weg stehen würde. Noch spannender ist, dass Kant den Schriftwerken einen anderen Stellenwert einräumt als anderen Werken. Vermutlich deshalb, weil die in der Schrift enthaltende Rede eine besondere Nähe zur Person des Autors bedeutet. Das hat sicher schon deshalb einen hohen Stellenwert, weil es für Autoren auch darum geht bei einem Nachdruck nicht plötzlich Worte untergeschoben zu bekommen, oder schlicht falsch abgeschrieben zu werden. 

Kants Thesen und die technischen Möglichkeiten des Internets


Indes erscheint fraglich, ob Kants Thesen zu Gunsten eines Leistungsschutzrechtes für Verleger oder zu Gunsten einer "Anpassung" des Urheberrechts an das Internet verstanden werden können. Zwar scheint es als würden die durch das Internet erwachsenen Schutzlücken einen stärkeren Schutz geistigen Eigentums fordern. Beispielsweise fordern Verleger heutzutage an Gewinnen von News-Aggregaten wie zB. Google News beteiligt zu werden. Als Argument dient dabei die Auffassung dass Google Information iwS. monetarisiert ohne dass Urheber und Verleger daran beteilgt werden und dass sich Google dafür die Schriftwerke der Verleger zu eigen mache. Auf die Argumentation von Kant in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks werden sich diese Forderungen jedoch kaum stützen lassen.

Verleger vs. News-Aggregate?


Die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Verleger kommt aus den Reihen der Presseverleger. Man will Nachrichten-Informationen im Internet zwar verbreiten, aber dann bitte schön unter der Bedingung dass man an dem Gewinn, den Dritte daraus ziehen, beteiligt wird. Die Ähnlichkeit zum Recht der Verleger gegen Nachdrucker liegt nahe. Es geht zwar nicht um ein Recht gegen Nachdrucker, dafür aber gegen Drittanbieter. In dieser Unterscheidung liegt allerdings auch schon das Problem. Fraglich ist nämlich ob die Bündelung von Informationen zum Geschäft des Verlegers für den Autor gehört oder nicht. Die Bündelung ist ja gerade keine Veröffentlichung, sondern eine Zusammenstellung verschiedener Veröffentlichungen und daher keine Verletzung der Geschäfte der Verleger. In die Zeit des 18. Jahrhunderts übersetzt würde man vermutlich darüber streiten, ob die Gewinne einer Buchmesse an die Verleger abgeführt werden müssen, weil die Schriften der Autoren in einer Zusammenstellung gezeigt wurden. Im Rahmen einer Erstverwertung des Buches erscheint das jedoch zweifelhaft. Vielmehr geht es dabei um die Zweitverwertung, was bei genauer Betrachtung nicht unmittelbar auf die Thesen von Kant oder seiner Vorstellung von geistigem Eigentum gestützt werden kann. 

Urheber vs. Leser?


Am deutlichsten zeigt sich das beim Problem mit der der "Verschärfung" des Urheberrechts. Das Problem liegt hauptsächlich darin, auf welcher Marktseite am Ende Pflichten erzeugt oder verschärft werden. Die Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks bedeutet bei Kant nämlich nicht, dass Lesern Pflichten auferlegt werden sollen, sondern dass Druckereien das Recht genommen wird, Bücher nachzudrucken. Es bezweckt also ein faktisches Verbot für Anbieter des Marktes. Was die Content-Lobby beim derzeitigen Urheberrecht nicht sieht, ist dass es Rechtsfolgen in Form von Handlungspflichten für die Marktgegenseite mit sich bringt. Damit werden, überspitzt formuliert, die Immaterialgüterrechte letztlich dem Funktionieren einer gegen die Verbraucher gerichteten Verwertungsindustrie untergeordnet und außerdem besteht die Gefahr, dass die Hauptfunktionen des Marktes, nämlich Angebot und Nachfrage, ausgehebelt werden, nur um am Konzept eines zwar von Anbieterseite kontrollierbaren aber möglicherweise ausgedienten Buchmarktes festzuhalten und diesen im Internet zu erzwingen.

Literatur:
  • Kant, Immanuel; Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. In Berlinische Monatschrift 1785 , 1 , S. 403 - 417.

Wednesday, April 4, 2012

Prüfverfahren gegen Motorola wegen Patentmissbrauchs

Die EU Kommission leitete ein Prüfverfahren gegen Motorola ein. Der Vorwurf lautet auf Missbrauch einer Marktbeherrschenden Stellung (iSv. Art. 102 AEUV) wegen Missbrauchs von Patentrechten, welche für die Anwendung von Industrienormen benötigt werden. Dem Verfahren gingen zwei Beschwerden von den Konkurrenten Apple und Microsoft voraus, mit dem Inhalt, dass Motorola missbräuchlich einstweilige Verfügungen durchgesetzt habe. Genaugenommen handelt es sich um zwei Prüfverfahren:
  • Zunächst der Vorwurf, Motorola habe es unterlassen unwiderruflichen Verpflichtungen gegenüber Normungsorganisationen nachzukommen. Motorola hatte sich nämlich verpflichtet grundlegende Patente auf dem Gebiet der Mobilfunkstandarts, zu zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Lizenzbedingungen) zu teilen. 
  • Darüberhinaus wirft die Kommission Motorola vor, Lizenzen, die für die Einhaltung von Normen erforderlich sind, zu unfairen Bedingungen vergeben zu haben.
Spannend daran ist u.a., dass Patentrechte zwar als Auschließlichkeitsrechte wirken, es jedoch von Kartellrechts wegen nicht in jedem Fall erlaubt ist, sein Ausschließlichkeitsrecht auch durchzusetzen. Hier spielt der rechtliche Schutz des Wettbewerbs begrenzend in die Rechtsmaterie der Immaterialrechtsgüter hinein.

Wofür steht "FRAND"?
"FRAND" steht für die Selbstverpflichtung Lizenzen auf grundlegende Patente auf bestimmten technischen Gebieten wie zB. Mobilfunk (GSM- und UMTS-Standarts) zu zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (engl. fair, reasonable and non-discriminatory) zu erteilen.

Quellen:


Der Weltfürst Google

Keine Ahnung, manchmal kommt man einfach nicht aus dem Schmunzeln raus. In der derzeit kochenden Debatte um Urheberschutz oder Netzrealität scheint niemand wirklich eine Lösung zu haben, die beides im Blick hat. Halt, es scheint doch zumindest ein Böser gefunden worden zu sein. Reinhard Möller hat in seinem Beitrag – für die FAZ – Google als den eigentlichen Profiteur ausgemacht. Sicher etwas überspitzt heißt es da:
"Aber womöglich sind wir nicht so weit vom Absolutismus entfernt. Während die Kleinen sich streiten, freut sich der Weltfürst Google. Der Monopolist saugt alles auf und entscheidet darüber, ob und wie eine künstlerische Leistung belohnt wird."
Möglicherweise liegt das Problem auch ganz woanders. Möglicherweise erledigt sich alles auch ganz von selbst. Ich denke man sollte im Zweifel auf Prince hören, für den das Internet, laut eines Interviews, ohnehin keine Zukunft mehr hat.
"The internet's completely over. I don't see why I should give my new music to iTunes or anyone else. They won't pay me an advance for it and then they get angry when they can't get it." "The internet's like MTV. At one time MTV was hip and suddenly it became outdated. Anyway, all these computers and digital gadgets are no good."
Falls Beide (oder zumindest Prince) unrecht haben sollten, dann spricht doch einiges dafür erstmal zu schauen wie man die derzeitige Verwertungspraxis für alle Beteiligten attraktiver machen kann. Wenn es Anreize für Urheber gäbe, Inhalte frei zur Verfügung zu stellen und wenn die Verwertungsindustrie nicht so unbeweglich wären, dann sähe der digitale Kosmos doch gleich weniger düster aus.

Quellen:

Monday, April 2, 2012

Zur Netzneutralität in Europa

Nach bisherigen Erkenntnissen des GEREK (engl. BEREC) ist es um die Netzneutralität in Europa nicht gut bestellt. Verletzungen der Netzneutralität stehen einer Pressemitteilung von 9. März 2012 zu Folge auf der Tagesordnung zahlreicher Netzbetreiber. Vor allem Datenflüsse von VoiP und P2P Diensten werden blockiert oder langsamer durchgeleitet. Auch einzelne Dienste, wie zB. Videostreaming, sind betroffen. Der Blockierung / Drosselung der Durchleitungsgeschwindigkeit liegt die Überwachung des Datenverkehrs mittels deep package inspection zu Grunde. Der Untersuchungsbericht wurde bereits der EU Kommission übergeben. Man darf gespannt sein, ob dies Maßnahmen gegen Netzbetreiber nach sich ziehen wird.

Interessant sind dabei die Argumente der Netzbetreiber die zu diesen Methoden greifen. Teilweise wurde laut GEREK die Bekämpfung von Spam und die Internetsicherheit / Integrität genannt. Etwa ein Viertel aller Befragten Marktoperatoren gab dies als Grund an. Die Untersuchung stützt sich auf einen Fragebogen, der von ca. 400 Netzbetreibern beantwortet wurde.

Wer oder was ist GEREK?
GEREK (Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) wurde 2009 geschaffen und dient der Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission. Die europarechtliche Grundlage für die Schaffung des GEREC ist die VO(EG) Nr. 1211 / 2009.

Was ist Netzneutralität?
Netzneutralität bedeutet allgemein die inhaltsneutrale Durchleitung von Datenpaketen. Dies wird als Forderung an Netzbetreiber verstanden, alle Datenpakete gleich zu behandeln. Zu Einzelfragen existieren unterschiedlichste Ansichten. Unter anderem hier.


Quellen: