Friday, April 20, 2012

GEMA vs. Youtube

Nach der heutigen Entscheidung des Landgericht Hamburgs muss Youtube Musiktitel entfernen, deren Rechtewahrnehmung der GEMA obliegt. Die GEMA hatte gegen Youtube in Bezug auf 12 Titel geklagt, die ohne Erlaubnis der GEMA auf Youtube abrufbar waren. Die Pflicht zur Löschung erstreckt sich immerhin auf 7 der 12 Stücke. Eine weitergehende Haftung besteht für Youtube jedoch nicht. Soweit ist die Entscheidung unproblematisch. Laut Tagesschau muss Youtube jetzt aber zwei Überwachungsfilter installieren, die das hochladen von Titeln der GEMA verhindern. Details sind jedoch noch nicht bekannt, aber die Begründung der Überwachungspflichten erscheint mir zweifelhaft.

Bestehen Überwachungspflichten Youtube's in Bezug auf Urheberrechtlich geschützten Content? 


Überwachungspflichten für bereitgestellten Inhalt ergeben sich für "eigene" zur Nutzung bereitgehaltene Information aus § 7 Abs. 1 TMG. Hingegen gelten für Diensteanbieter, die lediglich "fremde" Informationen übermitteln gemäß § 7 Abs. 2 TMG dem Grundsatz nach keine Überwachnungspflichten. Hierfür ist zu bestimmen, ob Youtube eigene (Content-Provider) oder fremde Informationen (Host-Provider) zur Nutzung bereithält.

Ist Youtube Host- oder Content-Provider?


  • Youtube stellt sich auf den Standpunkt Host-Provider zu sein. Als Host-Provider gilt eine geringere Verantwortlichkeit als bei Content-Providern. Als Host stellt man lediglich Serverplatz zur Verfügung, den die Nutzer eigenverantwortlich füllen können. Verletzt ein Nutzer ein von der GEMA wahrgenommenes Verwertungsrecht, dann haftet der Nutzer und erstmal nicht der Host. 
  • Ein Content-Provider hingegen stellt den Inhalt eigenverantwortlich bereit und verletzt die Verwertungsrechte durch eigene Handlung. Dies entspricht dem Argument der GEMA, dass Youtube sich die Inhalte zu Eigen macht indem es Werbung schaltet. 
M.E. ist es nicht möglich, Youtube als Content-Provider einzustufen. Die Werbung die Youtube neben die hochgeladenen Filme und die Musik schaltet, ändert nichts daran, dass der Content von Nutzern frei hochgeladen wird, ohne dass Youtube eine redaktionelle Auswahl bei Musikstücken trifft. Die geschaltete Werbung orientiert sich auch nicht an den hochgeladenen Filmen, sondern ist abgestimmt auf den Nutzer, der das Video ansieht. Die Werbung hängt nicht vom Content auf Youtube ab. Das Problem, dass sich Unternehmen wie Youtube (und daher auch Google) sich letztlich auf Kosten der Rechteinhaber über die Werbung und die Sammlung von Daten am Content bereichern, ist m.E. eine von der Störerhaftung zu trennende Frage. 
 

Bestehen Überwachungspflichten für Youtube als Host-Provider?


Stellt man sich auf den Standpunkt, dass Youtube lediglich fremde Informationen zur Nutzung bereithält, dann bleibt zumindest die Frage ob und ggf. in welchen Umfang Überwachungspflichten im Rahmen der Inanspruchnahme nach Störergesichtspunkten bestehen? Hier wäre der Wortlaut der Entscheidung wichtig, dieser liegt jedoch noch nicht vor. Für eine Inanspruchnahme als Störer könnte sprechen, dass Youtube den Service bereithält, Musiktitel hochzuladen und es nicht von der Hand zu weisen ist, dass viele Musiktitel ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber hochgeladen werden. Ein Wille Youtube's zu Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer kann jedoch nicht entnommen werden. Dafür spricht schon die Geschäftsbedingungen, welche den Upload urheberrechtlich geschützten Materials untersagen, sowie die Möglichkeit hochgeladene Dateien auf privat zu stellen. Daraus folgt, dass nicht jede hochgeladene Datei automatisch öffentlich ist. Vielmehr ist dadurch gewährleistet eine private Kopie anzufertigen und diese mit ausgewählten Freunden zu teilen. Problematisch ist also eher die Möglichkeit, die hochgeladene Datei öffentlich zu machen. Ob diese Funktion jedoch auch eine allgemeine Überwachungspflicht begründet ist m.E. zweifelhaft. Dagegen spricht nämlich schon der Wortlaut des § 7 Abs. 2 TMG und des Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie, wonach den Host-Provider gerade keine Überwachungspflicht treffen soll. Darauf hat auch Stadler zum Rapidshare Urteil des OLG Hamburg hingewiesen. Danach wäre eine allgemeine Überwachungs- und  Filterpflicht Youtube's zur Erkennung von GEMA Titeln unzulässig.

Hintergrund                                                                            

Dem liegt der Streit zwischen GEMA und Youtube über die Höhe der Nutzungsentgelte durch Youtube zu Grunde. Youtube finanziert sein Angebot über die Schaltung von Werbung. Die GEMA verlangt einen pro-Klick Tarif, den Youtube bislang ablehnt.                                                                

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Update: Das Urteil des LG Hamburg ist mittlerweile veröffentlicht und klingt wesentlich harmloser, als das was im Laufe des Tages durch die Presse ging. Einen symbolischen Sieg der Verwertungsgesellschaften oder gar des geistigen Eigentums, wie es teilweise hieß, sehe ich darin nicht. Beispielsweise wurde der Dienst von Youtube entgegen der Anträge der GEMA nicht als Content-Provider angesehen. Ebenso wurde eine allgemeine Überwachungspflicht auf sämtlichen hochgeladenen Content vom LG abgelehnt. Lediglich die Filterpflichten die Youtube auferlegt wurden, entsprechen den Anträgen, und sind m.E. als zweifelhaft anzusehen, wenn diese letztlich doch auf eine allgemeine Überwachungspflicht hinauslaufen.

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Quellen:
  1. http://www.tagesschau.de/inland/youtubegema102.html
  2. http://www.irights.info/?q=content/streit-mit-der-gema-„youtube-ist-eine-hosting-plattform“
  3. http://www.irights.info/?q=node/2180
  4. http://www.internet-law.de/2012/03/olg-hamburg-bejaht-erneut-haftung-von-rapidshare.html
  5. http://www.welt.de/debatte/kommentare/article106207788/Schlappe-fuer-Youtube-und-alle-Internetschnorrer.html
  6. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=121743&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=837855

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