Tuesday, April 10, 2012

Die erste Facebook Abmahnung wegen Verbreitung eines fremden Bildes

Auf der Internetpräsenz der Kanzlei "Lampmann Haberkamm Rosenbaum Rechtsanwälte" wurde über ein Abmahnschreiben wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildes gemäß § 19 Abs. 4 UrhG berichtet. Es geht um ein Bild das von einem Dritten auf einer Facebook-Pinnwand geteilt wurde.

Der Sachverhalt ist Brisant, weil er millionenhaft täglich geschieht. Im Vorfeld gab es schon Warnungen. Auf Spiegel-Online hieß es in einem Interview unter anderem, der Streitwert pro Facebook-Pinnwand betrüge ca. € 10.000,-. In einem Fernseh-Beitrag des WDR zum Thema: "Der Internetanwalt" wurde schon vor zahlreichen Rechtsfallen auf Facebook gewarnt.

Auf Netzpolitik.org wurde unlängst vor weiteren möglichen Abmahnungen gewarnt:
"Die Gefahr einer Abmahnung droht aber nicht nur wenn Dritte Bilder auf die Pinnwand posten, sondern auch dann, wenn ein Bild automatisiert durch Facebook gemeinsam mit einem geteilten Link eingebettet wird oder bei der Nutzung neuer Services wie Pinterest. Strenggenommen wäre auch hier trotz direkter Verlinkung eine Genehmigung für die Übernahme des Bildes erforderlich – der Urheberrechtsverstoß ist also in die Funktionsweise der Dienste quasi eingebaut."
Bedenkt man, dass Millionen von Facebook-Usern genau das jeden Tag tun: fremde Inhalte teilen, dann scheint das goldene Zeitalter für Abmahnungen angebrochen zu sein. Social Media Plattformen erscheinen für mich in diesem Zusammenhang bildhaft wie Bienenstöcke deren Honig aus Rechtsverstößen besteht. Jetzt können die unbeliebten Abmahnvereine wohl üppige Ernte einfahren, wenn es ihnen gelingt zahlreiche Vollmachten von Rechteinhabern zu erlangen.

Quellen:

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