Wednesday, June 20, 2012

Leistungsschutzrecht für Verleger alternativlos?

Alternativen: Keine. So steht es im Entwurf des siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 13. Juni, wo es um Schaffung eines ausschließlichen Rechts von Presseverlagen an Presseerzeugnissen geht. Presseerzeugnisse eines Verlags dürfen danach nur mit Zustimmung des Verlags öffentlich zugänglich gemacht werden. Wer macht Presseerzeugnisse neben dem Verlag zugänglich? Nun die gesetzliche Fassung hat Newsaggregate wie Google News aber auch Blogs vor Augen. Hinter dem Recht steckt der Gedanke des Schutzes der wirtschaftlichen Vergütung einer schützenswerten Leistung. Soweit ist das auch in Ordnung. Das Problem hier ist jedoch die Verschmelzung von freihaltebedürftiger Information und geschützten Inhalten. Weil das Teilen von Information Kernbestandteil der Möglichkeiten des Internets ist, und weil Ausschließlichkeitsrechten u.a. die Rolle von Gatekeepern zukommen kann, besteht eine Debatte zwischen der Verlegerlobby und ihren Gegnern. Die einen stellen die Inhalte bereit und die anderen wollen diese zu eigen machen und teilen. Einige Kritiker befürchten, dass Verlagen eine zu hohe Macht erhalten Informationsflüsse zu kontrollieren. Der Interessenkonflikt ist vorprogrammiert.

Der Interessenkonflikt

Die Verschiedenen seit Jahren bestehenden Positionen, die Vor- und Nachteile eines Leistungsschutzrechtes für Verleger können auf verschieden Seiten abgerufen werden: Wikipedia, Leistungsschutzrecht.info, BDVZ u.V.m. Auf die einzelnen Argumente soll hier nicht erneut eingegangen werden. Ich muss gestehen, ich kann dem Leistungsschutzrecht jedoch wenig abgewinnen. Gerade im Zusammenhang mit Kommunikations- und Informationsmedien sollte nicht leichtfertig mit Ausschließlichkeitsrechten um sich geworfen werden. Ausschließlichkeitsrechte haben im Internet u.a. die Funktion Informationsflüsse zu steuern. Das macht die Debatte um das Leistungsschutzrecht für Verleger brisant, weil es dort auch noch um die Generierung von Informationen geht. Zu sehr hängt Gesellschaft vom Informationsaustausch der Individuen ab. Informationsaustausch macht aus Individuen eine Gesellschaft, Informationsaustausch reproduziert Gesellschaft. Die Möglichkeiten des Einflusses auf kommunizierte Inhalte sollte m.E. eher die Ausnahme bleiben damit der Prozess des Informationsaustauch und die Gesellschaftsreproduktion nicht gestört wird. Ausnahmen muss es zwar auch geben. Schutz vor dem Pranger der Internetöffentlichkeit, Schutz vor Beleidigungen, Datenschutz usw. bilden gute Gründe die Informationsfreiheit einzuschränken. 


Im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten und dem Informationsschutz im Internet muss diese Diskussion erst noch geführt werden. Um ein Beispiel zu bringen, was wäre wenn ich eine Software hätte, die mir zu einem beliebigen Thema alle sinnvollen Sprachlichen Konstruktionen liefern kann. Sollte mir die Rechtsordnung die Möglichkeit tatsächlich einräumen über die Verteilung dieser Information bestimmen zu können? Ich könnte zB. bestimmte Informationen über eine politische Partei in allen sprachlichen Fassungen generieren und als Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich machen. Folgerichtig könnte ich alle anderen von diesem Informationsaustausch ausschließen / zumindest eine Lizenzvergütung verlangen. Ich könnte das gleiche mit jedem anderen Thema tun. Das Verlegerrecht gibt mir dann ein Ausschließlichkeitsrecht womöglich an allen von mir gewählten sprachlichen Fassungen meiner verlegten Information. Das ist wahrlich ein dystopisches Gedankenexperiment, aber es verdeutlicht das Problem bei bestehender Interessenlage. Das Freihaltebedürfnis an sprachlichen Fassungen von Information darf eigentlich nicht unterlaufen werden. Das Verlegerrecht wird dies allem Anschein nach aber ermöglichen.

Schlechterstellung gegenüber anderen Werkvermittlern

Als einer der Gründe für das Leistungsschutzrecht gilt die Aufhebung der Schlechterstellung der Presseverleger gegenüber anderen Werkvermittlern im Internet. Es mag sein, dass es im Bereich der Musikwerke einen stärkeren Leistungsschutz gibt. Hierzu sei auf § 85 UrhG verwiesen. Argumentiert man jetzt mit dem starken Leistungsschutz für Tonträger um auf die vergleichsweise 'schwache' Stellung der Presseverleger, so zieht man das Kaninchen aus dem Hut welches vorher in den Hut gelegt wurde. Man greife ein besonders starkes Recht heraus und vergleicht es mit dem eigenen. Der unzulässige Schluss lautet dann: wenn es ein stärkeres Recht gibt als das eigene, dann muss das eigene verstärkt werden. Das Argument des Gesetzesentwurfes erinnert mich eher an die Überzeugungskunst der Sophisten. Nichts desto trotz ist damit noch nichts über den grundsätzlichen Gerechtigkeitsgehalt oder den möglichen Änderungsbedarf im Sinne der Presseverleger gesagt.

Point of no Return

Es wird sich zeigen, inwiefern der Leistungsschutz in Gesetzesform (§§ 87g, 87h UrhG) gegossen werden kann und inwieweit er tatsächlich zu einer befürchteten Abmahnwelle führen wird. Es bedarf der Konkretisierung ab wievielen Wörtern oder ab wieviel Text das Recht an einem Presseerzeugnis verletzt ist. Unklar ist ebenso noch die Abgrenzung zwischen gewerbsmäßiger Nutzung und privater Nutzung. Hierfür bedarf es der eingehenden Untersuchung ab wann ein Blog gewerbsmäßig betrieben wird. M.E. führt die Verwendung von Google Ads oder die anwaltliche Tätigkeit als Blogger noch nicht zur Gewerbsmäßigkeit. Das ist aber wohl eher eine Mindermeinung. Angesichts der Halbwertzeit von News-Informationen – die gern kürzer als eine Minute, seltern länger als ein paar Tage ist – erscheint selbst die verhältnismäßig kurze Schutzfrist von einem Jahr zu lang. Sollte das siebente Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in dieser Form verabschiedet werden, dann werden diese Fragen voraussichtlich die nächsten Jahre lang die Rechtsprechung beschäftigen. Vermutlich wird es aber zunächst zu Abmahnungen / Inkassobescheiden kommen, die auf das bestehen der Rechtsunsicherheit setzen und darauf, dass die meisten Abgemahnten wohl eher etwas zahlen als sich auf einen klärenden Rechtsstreit einzulassen. Eines kann aber schon jetzt behauptet werden: wenn das Leistungsschutzrecht erstmal drin steht im Gesetz, wird es schwer es wieder zu streichen, weil dann schnell von Enteignung die Rede ist und damit will eigentlich kein Gesetzgeber was zu tun haben.

Alternativen zum Leistungsschutzrecht für Verleger

Entgegen der Behauptung des BMJ bestehen Alternativen. Alternative 1 wären neue Geschäftsmodelle der Presseverlage die an die heutige Zeit angepasst sind. Diese müssten sich natürlich erst am Markt behaupten, wären dann aber eher das Ergebniss von Wettbewerb und sie wären möglicherweise Innovationsoffener als eine Verbotsnorm. Alternative 2 wäre eine grundlegende Beleuchtung der Begründung des Leistungsschutzrechts. Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob der Schutz der Tonträgerwirtschaft mit der Presseverlagswirtschaft vergleichbar ist. Dies ist kaum gegeben: während den Tonträgerherstellern immense Kosten anfallen – Mastering, Cut, Galvanik, Verfielfältigung usw. – sind die Kosten der Presseverlage für das Einstellen der News auf eine Internetseite abgesehen von Fixkosten für Server usw. verhältnismäßig gering. Das Leistungsschutzrecht für Tonträger hat seinen Ursprung eher in einem Ammortisations- oder Kompensationsschutz während das Leistungsschutzrecht für Verleger eher einem Gewinnabschöpfungsanspruch als einem Leistungsschutzgedanken entspringt. Beide sind also grundsätzlich verschieden. Weil das "Leistungsschutzrecht" den Gewinn überhaupt erst ermöglicht, ist ist es für Verleger in der Tat alternativlos. Die Frage ist aber: will man ein derartiges Privileg gewähren? Alternative 3 bestünde in technischen Schutzmaßnahmen. Z.B. die New York Times verhindert den öffentlichen Zugang zu ihrem Internetauftritten ab einer bestimmten Zahl der Clicks. Sie setzt auf ein Bezahlsystem. Wer den Service in Anspruch nehmen mag, kann dies für ein geringes Entgelt tun. Dies erscheint mir symphatischer als bei frei geteilten Information im nachhinein nach belieben die Hand aufhalten zu können. Alternative 4: man bleibt beim bestehenden urheberrechtlichen Schutz und verlangt vom Verleger bei der Komposition seines Presseerzeugnisses eine gewisse Schöpfungshöhe. Dann wären ästhetische Gesichtspunkte geschützt, aber nicht die sprachliche Fassung einer News-Information. 

Offene Fragen 

Ich frage mich, warum Leistungsschutz oder besser gesagt Immaterialgüterschutz allgemein, der eigentlich eine Vergütung von immateriellen Gütern ermöglichen soll, immer in einem Ausschließlichkeitsrecht enden muss. Die Forderung nach der Möglichkeit eigene Inhalte wirtschaftlich zu verwerten kann ich nachvollziehen. Dies geht auch soweit, dass ich andere von der gleichen Möglichkeit ausschließen können muss. Was allerdings nicht mehr zeitgemäß ist, dass dadurch für digitalen Content auch ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt wird und am Ende bewirkt, dass Informationen unter den End-to-end-Nutzern nicht mehr frei getauscht werden können. Da hat doch eigentlich keiner was von. Genau da setzt für mich die Problematik des Leistungsschutzrecht für Verleger an.

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update 22.06.2012

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  1. http://www.irights.info/userfiles/RefE%20LSR.pdf
  2. http://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_für_Presseverleger
  3. http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr

Saturday, May 12, 2012

Netzneutralität ohne gleichermaßen offene Netze für alle?

Netzneutralität ist ein Begriff der im Zusammenhang mit dem Internet entstanden ist. Er bedeutet zum Einen eine Unterscheidung nämlich die strikte Trennung von Content und Netzen. Content ist was an den Endpunkten auf Bildschirmen erscheint und schön bunt ist und Geräusche macht. Netze sind die Träger oder Transporter des Contents. Aus der Sicht der Netze besteht Content bildhaft umschrieben lediglich aus Informationen: Nullen und Einsen. Mit anderen Worten es macht keinen Unterschied ob die durchgeleitete Information ein Bild, ein Text oder ein Video ist. "Netzneutralität" bezeichnet auch die Forderung an Telekommunikationsnetzbetreiber die Trennungsthese von Content und Netz ernstzunehmen. Der Begriff ist normativ aufgeladen. Wer Netze betreibt, betreibt eine Infrastruktur und an dieser Stelle sollen seine Aufgaben im wesentlichen enden. Er soll die Weiterleitung von Information nicht vom Content abhängig machen. Er soll nicht bestimmte Information bevorzugen und er soll nicht unliebsame Informationen verlangsamen oder blockieren. Mit anderen Worten soll er beim Transport der Daten nicht Inhalte diskriminieren. Der Gedanke der Trennung von Inhalt und Form ist nicht neu. In der einen oder anderen Form findet man ihn u.a. hinter der einen oder anderen Staatstheorie und Begriffen wie zB.: Säkularisierung, Positivismus, Dualismus zwischen Recht und Moral usw. Der Zweck besteht in der Verhinderung von Meinungsmachtkonzentration durch Zentralisierung. Im Grunde will man verhindern dass Wenige willkürlich über den Informationsaustausch der Anderen entscheiden.

Der Begriff der Netzneutralität in der Rechtsordnung

Wie man den Begriff der Netzneutralität in der Rechtsordnung abbilden will, ist derzeit umstritten. Als Verletzung gelten die Blockierung und die Verlangsamung des Datenstroms und die Diskriminierung von Inhalten. Der Gewährleistungsgehalt ist im Kern jedoch völlig unklar. Die einen sprechen sich eher für die strikte Trennung von Netzen und Content aus. Sie stützen sich darauf, dass offene Netze für alle gleichermaßen zwingend zu gewähren sind. Kein Netzbetreiber soll die Kommunikation von Content steuern können. Für die Anderen ist die erste Auffassung zu radikal. Sie gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten des Internets vorbei weil Netzneutralität nicht absolut gewährleistet werden kann. Beispielsweise sollen Quality of Service Maßnahmen (QoS) schon begrifflich in die Netzneutralität hineinfallen und keinen Verstoß darstellen. Vielmehr sei der normative Begriff der Netzneutralität als Optimierungsgedanke zu verstehen. Für den ersten Begriff spricht das höhere Maß an Rechtssicherheit weil dieser im rechtstechnischen Sinn als Regel ausgestaltet werden kann, wogegen der zweite Begriff als Prinzip alles und nichts bedeuten kann.

Wettbewerb und das Regulierungsziel Netzneutralität

Umstritten ist die Frage, ob es neben dem wettbewerbsrechtlichen Instrumentarium einer Regulierung der Netzbetreiber bedarf oder nicht. In der aktuellen Debatte scheint sich bei den Netzbetreibern, dem BMWi und der BNetzA ein Konsens herauszubilden, der weniger auf die Durchsetzung der Trennungsthese, dafür aber auf Wettbewerb als Garant für Netzneutralität setzt. Der Idee funktionierenden Wettbewerbs stehe ich positiv, diesem die Garantie der Netzneutralität zu überlassen stehe ich im Grunde jedoch ein wenig skeptisch gegenüber. Die Argumente für diesen Konsens will ich kritisch beleuchten:
  1. Ein erstes Argument lautet, es existierten keine Sachverhalte an denen Verletzungen der Netzneutralität und daraus resultierende Schäden nachgewiesen werden können, die die durch eine Regulierungsmaßnahme hätten verhindert werden können. In Deutschland und Europa existieren zwar weniger bekannte Beispiele als in Nordamerika, aber eine Befragung des BEREC hat ergeben, dass Verstöße gegen Netzneutralität auch hier an der Tagesordnung sind. Über die erste Pressemitteilung des BEREC habe ich berichtet, die ausführlichere Stellungnahme liegt mittlerweile auch vor. Daraus lassen sich zahlreiche Sachverhalte ableiten. 
  2. Ein zweites Argument lautet, das Wettbewerbsrechtliche Instrumentarium sei ausreichend um Verstöße gegen die Netzneutralität zu ahnden. Nun, es mag zwar für zahlreiche Verstöße zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Tatbestand geben, für viele jedoch nicht. Nicht jeder Verstoß gegen die Netzneutralität ist zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung. M.E. ist Netzneutralität Voraussetzung eines funktionierenden Wettbewerbs und nicht dessen Ergebnis. Zudem setzt die Anwendung des Wettbewerbsrechts ein Wettbewerbsverhältnis und z.T. den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung voraus. Dieses Erfordernis ist m.E. zu hoch. 
  3. Schließlich argumentiert man, der Wettbewerb zwischen Netzbetreibern sei kaum besser als über Geschäftsmodelle die unterschiedliche Qualität zu unterschiedlichen Preisen anböten zu erreichen und wünschenswert, weil er zu mehr Innovationsoffenheit innerhalb der Netze führe. Allerdings kann ich mir noch nicht vorstellen, wie der Normalverbraucher an den Vorteilen Anteil hat. Zudem geht die Innovationsoffenheit für Geschäftsmodelle der Netzbetreiber möglicherweise zu Lasten der Innovationsoffenheit an den Endpunkten. Gerade an den Endpunkten, an der Peripherie, kam es in der vergangenen Zeit zu den bedeutenden technologischen Neuerungen, die gesamte Markt- und Produktionsstrukturen verändert haben; dies u.a. deshalb, weil die Nachfrage hin zu innovativen Produkten und Angeboten tendierte. Ob Netzbetreiber ein vergleichbares Interesse an Innovation haben, muss sich erstmal zeigen. Eher liegt die Vermutung nahe dass die Geschäftsmodelle lediglich zu einer Steigerung der Skalenerträgen führt. Dies mag hohe Fixkosten decken, Vorteile für den Verbraucher wird es unmittelbar jedoch nicht geben.

QoS-Management vs. Best-Effort-Prinzip

Einer der Knackpunkte besteht im Streit um das Best-Effort-Prinzip. Dabei handelt es sich um den Service des bestmöglichen Datentransport für End-to-End-Nutzer. Für die Endnutzer handelt es sich bei diesem Grundsatz um den optimalen Service. Allerdings ist dieser Grundsatz nicht ohne Ausnahmen realisierbar, weil Netze auch mal an ihre Grenzen stoßen. Hier fragt sich welche Maßnahmen in einem solchen Falle noch mit dem Gebot / Regulierungsziel der Netzneutralität vereinbar wären. In der Diskussion befinden sich QoS und Qualitäts-Geschäftsmodelle, die Netzüberlastungen entgegen wirken sollen. 
  1. QoS-Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Netze nicht überlasten. Fraglich ist aber, ob einzelne Inhalte für den insgesamt funktionierenden Datenfluss "geopfert" werden dürfen. Ein Vorschlag stellt darauf ab, dass nur alle oder keine Daten gleichermaßen verlangsamt werden, so dass alle Inhalte weiterhin diskriminierungsfrei transportiert werden. Es läge dann weiterhin "in der Hand" der einzelnen Datenpakete, ihren Weg durch das Netz zu finden. Ein anderer Vorschlag folgt dem konsequantialistischen Ansatz und besagt, dass Inhalte von besonders datenintensiven Anwendungen wie Youtube benachteiligt werden müssen, weil dies für den größten Teil der Beteiligten den Nutzen erhöht. Dieses Argument ist vom technischen Standpunkt defizitär, weil große Daten genauso wie kleine Daten in winzige Pakete aufgeteilt werden und jedes Paket einzeln durchgeleitet wird. Es gibt keine einzelnen großen Dateien, die ein Netz verstopfen. Es gibt nur einen Datenstrom insgesamt, der die Kapazitäten von Leitungen und Servern ausreizen kann. Es macht im Grunde keinen Unterschied, wie groß die Ausgangsdatei ist, welche durchgeleitet wird. Es erhöht sich lediglich die Anzahl kleiner Datenpakete. Um einzelne Dateien zu blockieren muss man außerdem deutlich große Teile des Netzes filtern, um den Zusammenhang vieler einzelner Pakete zu ermitteln. Wahrscheinlicher ist, dass die Blockierung oder Verlangsamung vielmehr vom "Kopf" der gesendeten Dateipakete ausgeht, die Information über Absender und Empfänger enthält. Wer dafür bekannt ist große Dateien zu senden (Skype, Youtube, usw.) wird diskriminiert, weil er bekannt dafür ist. Dies verstößt m.E. gegen das Diskriminierungsverbot. Wettbewerbsrechtliche Instrumente werden teilweise nicht in der Lage sein, das zu verhindern. Erstens besteht das Informationsproblem. Das heißt es ist für Behörden schwierig die Sachlage zu ermitteln weil sie regelmäßig ein Informationsdefizit aufweisen. Der Verstoß währt zudem nur wenige Sekunden und es ist unwahrscheinlich, dass eine derartige Verzögerung schon die Aufgriffsschwelle des Wettbewerbsrechts erreicht. Dagegen kann man sich mal Nutzer fragen wie lange man bereit ist, auf eine aufgerufene Seite zu warten. Die meisten werden nach 8 - 12 Sekunden eher aufgeben und eine andere Seite laden. Wettbewerbsrechtlich mag dies unter der Schwelle der Spürbarkeit liegen. Die meisten Menschen werden nach einer anderen Internetseite suchen. 
  2. Noch weitergehender fordern Netzbetreiber die Möglichkeit Geschäftsmodelle anzubieten, die darauf aufbauen, unterschiedliche Entgelte an unterschiedliche Qualität zu knüpfen. Der Vorteil wäre Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern – sofern mehrere Betreiber zur Auswahl stehen – und eine zusätzliche Einnahmequelle. Als Begründung werden hohe Fixkosten und fallende Zugangsentgelte genannt. Die Konsequenzen dafür sind m.E. jedoch noch nicht absehbar. Ich stehe den Geschäftsmodellen erst einmal kritisch gegenüber, weil sie vor allem weniger finanzstarke Nutzer, die sich nur die langsamen Dienste leisten können werden, benachteiligen. Damit man am Ende niemanden vom Internet ausschließt, muss es einen Mindestandard geben. Zum anderen Sind die inhaltlichen Grenzen derartiger Geschäftsmodelle noch unklar. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob sie neben der Garantie eines langsameren oder schnelleren Service auch Inhalte filtern können dürfen. Ein Netz, dass für bestimmte Gruppen unliebsame Inhalte herausfiltert, könnte sich bei dieser Gruppe einer großer Beliebtheit erfreuen. Für die Anbieter dieser Inhalte könnte das nachteilige Folgen haben. 
  3. Aufgrund des steigenden Datenvolumens im Internet soll der Ausbau der Next Generation Networks (NGN) vorangetrieben werden. Was hat das jetzt mit Netzneutralität zu tun? Ich frage mich, inwiefern mit NGN-Netzen das Bedürfnis für QoS Maßnahmen überhaupt noch besteht. Es ist ohnehin jetzt schon fraglich, inwiefern Netzbetreiber mit bestehenden Netzen tatsächlich an Kapazitätsgrenzen stoßen. Mit den neuen Supernetzen könnten QoS Maßnahmen vielleicht schon der Vergangenheit angehören, weil die Netze eine Kapazität erreichen, bei der alles schnell durchgeleitet werden kann. Warum will man dann jetzt Geschäftsmodelle installieren, die u.a. mit QoS begründet werden? Für den Fall, dass QoS kein Thema mehr wäre und eigentlich alle Nutzer schnellstmögliches Netz haben könnten, brächten die geplanten Geschäftsmodelle lediglich Nachteile für die Nutzer. Die Unterteilung in verschiedene Entgelt/Qualitätsstufen hätte zur Folge, dass die normalschnelle Durchleitung an höhere Entgelte gekoppelt wäre, wogegen alle anderen künstlich verlangsamt würden. Wer viel zahlt kriegt das Best-Efford-Netz, wer nicht zahlt wird gar nicht weitergeleitet. Nun, der Ausbau der NGN-Netze kostet viel Geld und ich verstehe die Netzbetreiber, wenn sie die Aufwendungen dafür irgendwoher holen wollen. Allerdings frage ich mich ob gerade das Regulierungsziel der Netzneutralität zu Lasten eines anderen Regulierungsziels, des Netzausbaus gehen sollte. 

Offene Fragen:

Für die Forderungen nach Netzneutralität werden zT. Befürchtungen aber auch Visionen und Wünsche in einen Topf geworden. Es ist schwierig darauf eine Argumentation aufzubauen. Es lässt sich aber ein Argument herauskristallisieren: die Limitierung von Macht.

Hierzu werde ich ein wenig ausholen. Früher waren es vor allem Staaten, die darüber entscheiden wollten, welche Informationen und welche Inhalte ausgetauscht werden dürfen. Als extremstes Beispiel dürften totalitäre Regime gelten, die danach streben, jegliche Information, die gegen den Staat gerichtet ist, zu untersagen. Es hat lange gedauert, aber in vielen Gegenden dieser Erde haben es die Menschen geschafft, dass Staaten bei derartigen Bestrebungen Grenzen beachten müssen. Die freiheitliche Sphäre des Individuums schützt vor unrechtmäßigen Eingriffen und verhindert die staatlichen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Kontrolle des Informationsaustausches. Dies ist fundamental, weil ohne Informationsaustausch / Informationsverbreitung Menschenrechte wie Meinungs- Rede- Pressefreiheiten bedeutungslos wären. Mittlerweile geht die Entwicklung dahin, dass nicht mehr der Staat allein derjenige ist, der diesbezüglich Kontrolle ausüben kann. Die Möglichkeit steht zunehmend Privaten zu, die Kommunikationsinfrastrukturen betreiben und "Träger" des Informationsaustausches sind. Interessanterweise sind die staatlichen Limitierungen der Macht nicht gleichermaßen auf diese übergegangen. Auch wenn Missbrauchsfälle statistisch gesehen kaum vorkommen, ist die Forderung gegen Netzbetreiber, Inhaltsneutralen Datentransport zu gewährleisten nachvollziehbar, wie die früheren Forderungen gegen den Staat zur Garantie politischer Neutralität. C. Schmitt hat sich in einem Aufsatz über den Begriff des Politischen fürchterlich über die Neutralität der Staaten aufgeregt, weil diese nicht mehr zwischen Freund und Feind unterscheiden konnten. Aber dieses Neutralitätsgebot ist der Ausdruck von Toleranz gegenüber Andersdenkenden. Die gleiche Diskussion stellt sich in stark abgeschwächter Form erneut bei der Befugnisse der Netzbetreiber: sollen diese über Freund und Feind entscheiden dürfen? Besser nicht. Sie sollen Daten ohne Ansehung des Inhalts transportieren. Netzneutralität stellt zugleich aber auch eine Forderung an den Staat dar, dass dieser den gleichen Schutz, den wir individuen vor ihm haben, auch vor Telekommunikationsnetzbetreibern zu gewährleisten. Wettbewerbsrecht schützt den Wettbewerb. Noch besser wäre eine Ausgestaltung der Netzneutralität als unmittelbar drittwirkender Verfassungsgrundsatz. Eine Diskriminierung mit dem Zweck der Verletzung der Meinungsfreiheit würde nicht unter wettbewerbsrechtliche Tatbestände fallen. Nun ist es wahrlich nicht so, als wären die Netzbetreiber in der Realität irgendwelche Monster, die bürgerliche Freiheiten beschränken wollen, aber die Befürchtung dass sie es eines Tages doch tun, steckt hinter der Forderung nach Netzneutralität. 

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Update: 27.06.2012
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Quellen und weiterführende Literatur:
  1. Holznagel, Bernd/Schumacher, Pascal: Überblick zur Neukonzeption der Netzneutralität im TKG, MMR Aktuell, 2001.
  2. Vogelsang, Ingo: Die Debatte um Netzneutralität und Quality of Service, Springer Verlag, 2010.
  3. Wu, Tim: Network neutrality, broadband discrimination, 2003.
  4. http://www.aknn.de/fileadmin/uploads/oeffentlich/Konzept_Next_Generation_Network_V_2_0_0.pdf
  5. http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/anforderungen-ngm-an-politik-und-regulierung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf
  6. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0022:DE:HTML
  7. http://heise-online.mobi/newsticker/meldung/Experten-streiten-ueber-schnelles-Breitband-fuer-alle-1257512.html?mrw_channel=ho;mrw_channel=ho;from-classic=1
  8. http://dig.csail.mit.edu/2007/03/01-ushouse-future-of-the-web.html
  9. http://berec.europa.eu/doc/consult/bor_13_34_public_consultations.pdf

Wednesday, May 9, 2012

Der neue § 41a TKG "Netzneutralität"

Die Forderung nach Netzneutralität findet Einzug in das TKG. Das BMWi hat eine nichtkonsolidierte Fassung des Gesetzentwurfes für das neue TKG bereitgestellt. Erstmals findet sich darin der Grundsatz der Netzneutralität. Man darf gespannt sein, inwiefern er mit Leben ausgefüllt und welche Anwendungsfälle es für die Bundesnetzagentur geben wird.


Der Wortlaut wird der folgende:
§ 41a Netzneutralität

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern; sie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorgaben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.

(2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen. Bevor die Mindestanforderungen festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden, die geplanten Anforderungen und die vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfassend darzustellen; diese Darstellung ist der Kommission und dem GEREK rechtzeitig zu übermitteln. Den Kommentaren oder Empfehlungen der Kommission ist bei der Festlegung der Anforderungen weitestgehend Rechnung zu tragen.

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Quellen:
  1. http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/tkg-nicht-kosolidierte-fassung-2012,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf 

Zum Public Viewing bei der EM 2012

Darf ich Spieleübertragungen der EM 2012 öffentlich vorführen (public viewing) und dazu grillen und Getränke verkaufen? Nun, das kommt darauf an.



Öffentliches Vorführen von Funksendungen.

Grundsätzlich darf ich meinen Fernseher einschalten wann und wo ich will und kann jede Funksendung anschauen, es sei denn eine gesetzliche Regel schränkt mich da ein. Die Frage ist, ob ich die Sendung auch in der Öffentlichkeit aufführen darf. Die rechtliche Regel, die über die Rechtswidrigkeit entscheidet ist  § 87 UrhG.  Danach steht Sendeunternehmen ein Leistungsschutzrecht an ihren Funksendungen zu. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG, kann das Sendeunternehmen Dritte von der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen ausschließen, wenn sie der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich gemacht wird. Richtig, das Ausschließlichkeitsrecht gilt nur, wenn ein Eintrittsgeld genommen wird. Ist der Eintritt kostenlos, besteht das Ausschließlichkeitsrecht nicht. Zwar ließe sich argumentieren, dass anderweitig Erlöse durch Sponsoring oder Getränkepreise erzielt werden können. Der Gesetzgebers bezog sich ausdrücklich jedoch nur auf ein Eintrittsgeld (BT-Drucks. IV/270).

Als Zwischenergebnis darf ich meinen Fernseher / meine Leinwand auf die Straße oder in den Garten stellen. Solange ich kein Eintrittsgeld nehme und keinen Sponsor habe und keine außergewöhnlich hohen Preise für Getränke oder Speisen nehme, darf die Vorführung einer Funksendung an eine Öffentlichkeit gerichtet sein. Sprich, soweit darf ich jede Sendung öffentlich vorführen.

Neben dem Ausschließlichkeitsrecht der Sendeunternehmen sind allerdings anderweitige vergütungspflichtige Nutzungsrechte and Verhaltenspflichten zu beachten:

Bei fast jeder öffentlichen Vorführung sind Urheberrechte Dritter und verschiedene Leistungsschutzrechte zu beachten. Diese können zwar idR. öffentlich aufgeführt werden, jedoch hält die GEMA als Rechteverwerter dann die Hand auf. Hierfür ist der Tarif der GEMA für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen zu beachten. Andere Verwertungsgesellschaften halten zwar auch die Hand auf, lassen ihre Rechte allerdings über die GEMA verfolgen. Das hindert mich an der öffentlichen Vorführung nicht, kostet aber, wenn die GEMA einen findet.
 
Oft wird davor gewarnt, die Werbung in der Funksendung bei der Aufführung auszublenden, weil dies als gezielte Behinderung von Wettbewerbern auf dem hintergeschalteten Anzeigenmarkt gewertet werden könne. Ich halte es zwar nur in seltenen Ausnahmefällen für möglich dass ein Vertikalverhältnis des Veranstalter eines Public Screenings zu den Werbern besteht, aber hier ist allemal Vorsicht geboten, weil die geschäftliche Handlung und das Wettbewerbsverhältnis anders als es die UGP-Richtlinie vermuten läßt, zum Teil sehr weit ausgelegt werden.


Besonderheiten beim öffentlichen Vorführen von Spielen der EM 2012.

Darf ich jetzt konkret ein Spiel der EM 2012 öffentlich vorführen? Grundsätzlich bestehen keine Besonderheiten für Programme der UEFA gegenüber anderen Funksendungen.

Zunächst sollte man auf keinen Fall die Marken der UEFA für die eigene Veranstaltung verwenden. Argument: Wer seiner eigenen Veranstaltung durch ihre Marken den Anschein gibt, dass die UEFA hinter der Veranstaltung steckt, der riskiert ein Markenrechtliches Verfahren.

Im Übrigen fallen natürlich die Lizenzbedingungen der UEFA ins Auge. Da geht die UEFA nämlich von einer Antragspflicht und einer Lizenzpflicht für jedes Spiel aus.

Die Lizenzpflicht entfällt allerdings, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die genutzte Leinwand ist kleiner als 3m in der Diagonale.
  • Das Fassungsvermögen des Ortes, an dem das Public Screening stattfinden soll, darf nicht für mehr als 150 Leute ausgelegt sein.
  • Ein Sponsoring oder eine Eintrittsgebühr ist nicht gestattet. (Hinweis: Der Verkauf von Essen und Getränken ist erlaubt). 
Sprich, wenn ich die erfülle, dann falle ich nicht unter die Lizenzpflicht. Wer aus der Lizenzpflicht raus ist, für den gelten lediglich die allgemeinen Bestimmungen zur Vorführung von Funksendungen (siehe oben). Ist eine dieser drei Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, besteht die Lizenzpflicht. Das bedeutet die öffentliche Aufführung ist erstmal verboten, steht aber unter dem Erlaubnisvorbehalt der UEFA. Die UEFA behält sich allerdings ein Ermessensentscheidung vor, die Lizenz kurzfristig zu entziehen. Für kommerzielle Aufführungen gilt zudem eine Vergütungspflicht. Unter kommerzieller Aufführung versteht die UEFA dass es zu kommerziellen Aktivitäten kommt, beispielsweise der Verkauf von Essen und Getränken, Sponsoring von Drittparteien. Die Anmeldefrist geht noch bis zum 18. Mai 2012.

M.E. wäre es nicht unbedingt empfehlenswert den Antrag zu stellen, wenn man eh raus aus der Lizenzpflicht wäre. Wer den Antrag stellt, geht nämlich einen Vertrag ein und wird sich den AGB der UEFA unterwerfen. Die AGB sehen zahlreiche Verpflichtungen vor, welche den Handlungsrahmen der Veranstalter von Public Viewings einschränken. Hinzu kommt eine scheinbar widersprüchliche Wertung die zum Nachteil des Antragsstellers gegenüber dem freien Nutzer führen kann. Derjenige, der Lizenzfrei aber ohne Antrag ein Spiel vorführt, kann das einfach tun (siehe oben). Dagegen muss derjenige der zwar lizenzfrei aber mit Antragstellung das gleiche Spiel zeigt, eine Vergütung für den Verkauf von Essen und Getränken an die UEFA zahlen, weil er nach der AGB automatisch wie ein kommerzieller Veranstalter behandelt wird.

Also viel Spaß bei der EM 2012!

Friday, April 20, 2012

Die Bundesjustizministerin rät zur Anonymität im Internet

Die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB hat auf einem Symposium zum Thema „Anonymität als Grundprinzip des freien Internets“ am 19. April 2012 in Passau einen Vortrag gehalten. Der Vortrag kann auf der Seite des BMJ abgerufen werden, und er ist gut. Darin fordert sie u.a. ein Ministerium für Netzpolitik, spricht sich für die Anerkennung anonymer oder pseudonymer Kommunikation aus und macht sich für den Schutz der Privatssphäre sowie die Vermeidung unnötiger Datenerhebungen stark. Andererseits kritisiert sie die fehlende Netiquette und die fehlende Unsachlichkeit in Bezug auf Äußerungen im Rahmen von Shitstorms (Internet Pöbeleien). On point. Eine bessere Bundesministerin der Justiz gab es vorher nicht. Hut ab!

In Bezug auf Shitstorms fällt mir ein, dass ich gestehe, diese mit einer gewissen Faszination zu verfolgen. Andererseits merkt man daran, welche Macht die ungezügelte Öffentlichkeit gegenüber dem Einzelnen haben kann. Im Prinzip warnte John Stuart Mill in seinem Werk 'On Liberty' bereits 1859 davor.

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Quellen:
  1. http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2012/20120419_7_For_Net_Symposium.html?nn=1967012 
  2. http://ebooks.adelaide.edu.au/m/mill/john_stuart/m645o/

GEMA vs. Youtube

Nach der heutigen Entscheidung des Landgericht Hamburgs muss Youtube Musiktitel entfernen, deren Rechtewahrnehmung der GEMA obliegt. Die GEMA hatte gegen Youtube in Bezug auf 12 Titel geklagt, die ohne Erlaubnis der GEMA auf Youtube abrufbar waren. Die Pflicht zur Löschung erstreckt sich immerhin auf 7 der 12 Stücke. Eine weitergehende Haftung besteht für Youtube jedoch nicht. Soweit ist die Entscheidung unproblematisch. Laut Tagesschau muss Youtube jetzt aber zwei Überwachungsfilter installieren, die das hochladen von Titeln der GEMA verhindern. Details sind jedoch noch nicht bekannt, aber die Begründung der Überwachungspflichten erscheint mir zweifelhaft.

Bestehen Überwachungspflichten Youtube's in Bezug auf Urheberrechtlich geschützten Content? 


Überwachungspflichten für bereitgestellten Inhalt ergeben sich für "eigene" zur Nutzung bereitgehaltene Information aus § 7 Abs. 1 TMG. Hingegen gelten für Diensteanbieter, die lediglich "fremde" Informationen übermitteln gemäß § 7 Abs. 2 TMG dem Grundsatz nach keine Überwachnungspflichten. Hierfür ist zu bestimmen, ob Youtube eigene (Content-Provider) oder fremde Informationen (Host-Provider) zur Nutzung bereithält.

Ist Youtube Host- oder Content-Provider?


  • Youtube stellt sich auf den Standpunkt Host-Provider zu sein. Als Host-Provider gilt eine geringere Verantwortlichkeit als bei Content-Providern. Als Host stellt man lediglich Serverplatz zur Verfügung, den die Nutzer eigenverantwortlich füllen können. Verletzt ein Nutzer ein von der GEMA wahrgenommenes Verwertungsrecht, dann haftet der Nutzer und erstmal nicht der Host. 
  • Ein Content-Provider hingegen stellt den Inhalt eigenverantwortlich bereit und verletzt die Verwertungsrechte durch eigene Handlung. Dies entspricht dem Argument der GEMA, dass Youtube sich die Inhalte zu Eigen macht indem es Werbung schaltet. 
M.E. ist es nicht möglich, Youtube als Content-Provider einzustufen. Die Werbung die Youtube neben die hochgeladenen Filme und die Musik schaltet, ändert nichts daran, dass der Content von Nutzern frei hochgeladen wird, ohne dass Youtube eine redaktionelle Auswahl bei Musikstücken trifft. Die geschaltete Werbung orientiert sich auch nicht an den hochgeladenen Filmen, sondern ist abgestimmt auf den Nutzer, der das Video ansieht. Die Werbung hängt nicht vom Content auf Youtube ab. Das Problem, dass sich Unternehmen wie Youtube (und daher auch Google) sich letztlich auf Kosten der Rechteinhaber über die Werbung und die Sammlung von Daten am Content bereichern, ist m.E. eine von der Störerhaftung zu trennende Frage. 
 

Bestehen Überwachungspflichten für Youtube als Host-Provider?


Stellt man sich auf den Standpunkt, dass Youtube lediglich fremde Informationen zur Nutzung bereithält, dann bleibt zumindest die Frage ob und ggf. in welchen Umfang Überwachungspflichten im Rahmen der Inanspruchnahme nach Störergesichtspunkten bestehen? Hier wäre der Wortlaut der Entscheidung wichtig, dieser liegt jedoch noch nicht vor. Für eine Inanspruchnahme als Störer könnte sprechen, dass Youtube den Service bereithält, Musiktitel hochzuladen und es nicht von der Hand zu weisen ist, dass viele Musiktitel ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber hochgeladen werden. Ein Wille Youtube's zu Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer kann jedoch nicht entnommen werden. Dafür spricht schon die Geschäftsbedingungen, welche den Upload urheberrechtlich geschützten Materials untersagen, sowie die Möglichkeit hochgeladene Dateien auf privat zu stellen. Daraus folgt, dass nicht jede hochgeladene Datei automatisch öffentlich ist. Vielmehr ist dadurch gewährleistet eine private Kopie anzufertigen und diese mit ausgewählten Freunden zu teilen. Problematisch ist also eher die Möglichkeit, die hochgeladene Datei öffentlich zu machen. Ob diese Funktion jedoch auch eine allgemeine Überwachungspflicht begründet ist m.E. zweifelhaft. Dagegen spricht nämlich schon der Wortlaut des § 7 Abs. 2 TMG und des Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie, wonach den Host-Provider gerade keine Überwachungspflicht treffen soll. Darauf hat auch Stadler zum Rapidshare Urteil des OLG Hamburg hingewiesen. Danach wäre eine allgemeine Überwachungs- und  Filterpflicht Youtube's zur Erkennung von GEMA Titeln unzulässig.

Hintergrund                                                                            

Dem liegt der Streit zwischen GEMA und Youtube über die Höhe der Nutzungsentgelte durch Youtube zu Grunde. Youtube finanziert sein Angebot über die Schaltung von Werbung. Die GEMA verlangt einen pro-Klick Tarif, den Youtube bislang ablehnt.                                                                

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Update: Das Urteil des LG Hamburg ist mittlerweile veröffentlicht und klingt wesentlich harmloser, als das was im Laufe des Tages durch die Presse ging. Einen symbolischen Sieg der Verwertungsgesellschaften oder gar des geistigen Eigentums, wie es teilweise hieß, sehe ich darin nicht. Beispielsweise wurde der Dienst von Youtube entgegen der Anträge der GEMA nicht als Content-Provider angesehen. Ebenso wurde eine allgemeine Überwachungspflicht auf sämtlichen hochgeladenen Content vom LG abgelehnt. Lediglich die Filterpflichten die Youtube auferlegt wurden, entsprechen den Anträgen, und sind m.E. als zweifelhaft anzusehen, wenn diese letztlich doch auf eine allgemeine Überwachungspflicht hinauslaufen.

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Quellen:
  1. http://www.tagesschau.de/inland/youtubegema102.html
  2. http://www.irights.info/?q=content/streit-mit-der-gema-„youtube-ist-eine-hosting-plattform“
  3. http://www.irights.info/?q=node/2180
  4. http://www.internet-law.de/2012/03/olg-hamburg-bejaht-erneut-haftung-von-rapidshare.html
  5. http://www.welt.de/debatte/kommentare/article106207788/Schlappe-fuer-Youtube-und-alle-Internetschnorrer.html
  6. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=121743&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=837855

Die Musikindustrie und das offene Internet

In einer Pressekonferenz des Wired.co.uk mit Tim Berners-Lee, hat sich dieser gegen Gesetzesvorhaben wie Sopa und Pipa, sowie das internationale Handelsabkommen ACTA gegen Produktpiraterie ausgesprochen. Zum einen kritisiert er die Musikfirmen, die sich für die Bekämpfung der Internet-Piraterie und für die Gesetzesvorhaben aussprechen, weil das Internet mehr als ein Ort ist wo Teenager Musik "klauen":
"Record labels have a very strong voice when it comes to arguing for their particular business model, which is in fact out of date," he said. "The result is that laws have been created which make out as if the only problem on the internet is teenagers stealing music. The world is bigger than that. The internet is bigger than the music industry. The economic impact of the internet is bigger than the music industry."
Zum andern weist er auf die Wichtigkeit eines offenen Internets hin. Das Problem liegt m.E. jedoch darin, dass es (derzeit noch) keinen allgemeinen anerkannten Rechtssatz gibt, auf den sich die Forderung nach einem offenen Internet unmittelbar stützen kann. Gäbe es diese Rechtsregel aber, dann wären die rechtlichen Möglichkeiten der Musikindustrie an diesem zu messen und ein umfassenderer Interessenausgleich eher möglich.

Interessant ist, dass man in der derzeitigen Urheberrechtsdebatte tatsächlich schnell das Gefühl bekommt, als ginge es nur um die Urheber- und Leistungsschutzrechte auf der einen Seite und dem Gratiskonsum auf der anderen Seite. Beispielsweise wurden in einem Beitrag in der Welt die Nutzer von Diensten wie Youtube stark verkürzt als "Internet-Schnorrer" bezeichnet. In der Tat ist das Internet sehr viel mehr.

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Quellen:
  1. http://www.wired.co.uk/news/archive/2012-04/18/tim-berners-lee-music-piracy
  2. http://www.welt.de/debatte/kommentare/article106207788/Schlappe-fuer-Youtube-und-alle-Internetschnorrer.html

Wednesday, April 18, 2012

Zur Kopiermaschine Internet

Unlängst wurde das Internet als große Kopiermaschine betitelt. Ich sag mal, dass ist nur die halbe Wahrheit, aber es genügt um einen Punkt festzumachen. Die Realität der technischen Möglichkeiten stellt die Geltung der rechtlich getroffenen Wertungen des Urheberrechts in Frage. In seinem Beitrag zur Urheberrechtsdebatte hat sich Christoph Kappes klar positioniert. Für ihn ist das Urheberrecht keine Vorrechtliche Instanz, sondern durch Menschen geschaffen. Es muss ausgehandelt werden. Es muss vor allem jetzt, zu Zeiten der großen Kopiermaschine Internet neu ausgehandelt werden. Insbesondere spricht er sich gegen Leistungsschutzrechte wie das Recht am Lichtbild oder das Recht der Verleger:
"Es gibt in einer volldigitalisierten Welt keinen Grund mehr, Milliarden Fotos auf Facebook pauschal zu schützen, obwohl nur wenige Aufnahmen besondere Fertigkeiten erfordern oder seltene Dinge zeigen. Das gilt auch für den zweihundertsten Aufguss einer Online-Tagesnachricht, der kaum den Inhalt ändert, sondern nur die Form. Dieses Vorgehen stiftet keinen zusätzlichen Nutzen, der neue Text ist selbst inhaltlich eine Kopie."
In der Tat muss die Politik auf die Probleme der Gegenwart reagieren, damit die Rechtsordnung die Probleme der Zukunft lösen kann. Ich sag mal, beides ist momentan defizitär. Dies gilt sowohl für die Interessen der Urheber als auch der Nutzer. Vor allem jedoch fehlen Geschäftsmodelle der Content Industrie, die mit der starken Nachfragemacht der Nutzer umgehen können.

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Quellen:
  1. http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,826871,00.html

Die immer größer werdende Netzgemeinde

In einem interessanten Beitrag: Kulturflatrate statt Abmahnwahn führen Robert Habeck und Konstantin von Notz Gründe an, die für eine Kulturflatrate sprechen können. Ausgangspunkte ihrer These bilden die "Netzgemeinde" und die neuen technischen Möglichkeiten des Internets.

  • Führt man sich nämlich vor Augen, wie groß die Netzgemeinde ist, dann wird deutlich, dass es nicht mehr um eine kleine zahl anarchistischer Hacker geht, sondern um Millionen von Usern. Sie schätzen die "Netzgemeinde" auf etwa 50 % aller Deutschen, womit die Durchsetzung von Urheberrechten gegen User auf ein breites Akzeptanz- zumindest jedoch Praktikabilitätsproblem stößt. 
  • Die Digitalisierung macht es möglich Inhalte in sekundenschnelle zu verfielfältigen. Urheber profitieren davon nicht.
  • Die Durchsetzbarkeit jedes einzelnen Urheberrechts würde eine Überwachung erforderlich machen, welche mit Grundrechten nicht im Einklang wäre. 
Der Lösungsvorschlag ist eine Pauschalvergütung, ähnlich wie Abgaben auf kopierer, Drucker usw. Diese Pauschalvergütung könnte durch eine "Kulturflatrate" verwirklicht werden. "Jeder Inhaber eines privaten Breitbandanschlusses (derzeit ca. 28 Millionen) würde in diesem Modell eine geringe monatliche Summe zahlen und könnte dafür urheberrechtlich geschützte Inhalte privat nutzen." Als Vorteile zählen die Autoren auf:
  • Genaue Erfassung der Nachfrage ist möglich
  • Gerechtere Verteilung der Einnahmen, u.a. auch an Nischenkünstler
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Erkenntnis, dass es sich bei der Netzgemeinde um einen immer größer werdenden Teil der Gesamtbevölkerung handeln wird. Es erscheint wenig sinnvoll, den Allgemeinnutzen den das Internet mit all seinen Funktionen bietet, über das Urheberrecht zu verbieten. Deutlich wird aber auch, dass der Nutzen der Allgemeinheit einen monetären Wert hat, den man über eine Kulturflatrate erheben und an die Urheber verteilen kann.


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Quellen:
  1. http://www.fr-online.de/medien/urheberrecht-im-digitalen-zeitalter-kulturflatrate-statt-abmahnwahn,1473342,14839690.html

Zu den Anfängen der Immaterialgüterrechte: Johann Gottlieb Fichte

Johann Gottlieb Fichte setzte sich in einem Aufsatz von 1793 mit dem pro und contra des 'geistigen Eigentums' auseinander. Dem ging die Verbreitung des Buchdrucks voraus, der es ermöglichte Bücher auch ungefragt nachzudrucken. In dieser Zeit begannen Überlegungen hinsichtlich geistigen Eigentums um Verfassern ein Recht gegen nachdruckende Druckereien zu gewähren. Anders als Reimarus sprach sich Fichte für die Annahme geistigen Eigentums aus. Fichte berief sich auf einen Grundsatz, den er seiner Überlegung voranstellt:
"Wir behalten nothwendig das Eigentum eines Dinges, dessen Zueignung durch einen Andern physisch unmöglich ist. Ein Satz, der unmittelbar gewiß ist, und keines weiteren Beweises bedarf. Und itzt die Frage: Giebt es Etwas von der Art in einem Buche?" (S. 446)

Geistiges Eigentum und Sacheigentum


Eine erste Unterscheidung traf Fichte zwischen Sacheigentum und geistigem Gehalt. Eigentum am bedruckten Buch kann dürch Einigung und Übergabe übertragen werden. Für den geistigen Gehalt beurteilte er das differenziert. Den geistigen Gehalt unterteilte er in das 'Materielle', also den Inhalt des Buchs und die Form der Gedanken. Es stehe zwar jedem frei, Eigentum am Inhalt zu erwerben, der das Buch liest. Eine bloße Übergabe genügt hierfür nicht. "Gedanken übergeben sich nicht von Hand in Hand" (S. 447) Vielmehr muss der Leser den Inhalt verinnerlichen, ihn studieren um Eigentum daran zu erwerben. In der Konsequenz können dadurch jedoch belieblig viele Menschen (Gemeinschafts-) Eigentum am materiellen Gehalt eines Buches erwerben. Nur die Form der Gedanken kann nicht erworben werden. Sie ist unveräußerlich.

Unveräußerliches Eigentum an Form der Gedanken


Für die Unveräußerlichkeit der Form der Gedanken und der Ideenverbindung der Zeichen sprach laut Fichte folgendes. Jeder habe seinen eigenen Ideengang und seine besondere Art sich Begriffe zu machen und sie untereinander zu verbinden (S. 450). Jeder Schriftsteller gibt den Gedanken eine besondere Form, die nur er geben kann. Niemand könne sich die Gedanken eines anderen zu Eigen machen ohne ihre Form für sich zu ändern.

M.E. macht die Argumentation für bedeutende Werke von Schriftstellern schon Sinn. Heutzutage werden jedoch viele Immaterialgüterrechte als 'geistiges Eigentum' gestützt, ohne zu schauen, ob diese überhaupt eine originelle Gedankenform zum Gegenstand haben. Durch die Regelung der 'kleinen Münze' im Urheberrecht zB. ist nahezu alles geschützt was erstens auf einer menschlichen Handlung beruht und irgendwie bleibend in Erinnerung gehalten werden kann. Ob das Werk originell ist, oder eine eigentümliche Form aufweist, oder ob nicht jeder beliebige Mensch das auch gekonnt hätte scheint es nicht mehr anzukommen. Aufgrund der technischen Möglichkeiten heutzutage (Computer, Kamera, Texteditor, usw.) entstehen möglicherweise millionen von Immaterialgüterrechten täglich, die keinerlei Originalität als Alleinstellungsmerkmal besitzen. Auf die ursprüngliche Idee geistigen Eigentums können viele der heutzutage gewährten Immaterialgüterrechte daher nicht mehr gestützt werden.

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Quellen:
  1. http://www.ub.uni-bielefeld.de/cgi-bin/navtif.cgi?pfad=/diglib/aufkl/berlmon/122931&seite=00000469.TIF&scale=4

Monday, April 16, 2012

Geistiges Eigentum und Außenpolitik?

Außenminister Guido Westerwelle hat in einem Interview im Handelsblatt verlauten lassen, dass die Aufweichnung des 'geistigen Eigentums' die deutsche Außenpolitik gefährde. Das muss man sich erstmal auf der Zunge zergehen lassen. Unser 'geistiges Eigentum' und deutsche Außenpolitik? Nagut, er sagte dass der deutschen Exportwirtschaft aufgrund von Produktpiraterie Milliardenschäden entstehen; aber die Rechnung hätte ich gerne mal gesehen. Nach der juristischen Definition von Schaden müsste er einen unfreiwilligen Vermögensverlust nachweisen. Im Bereich der Immaterialgüterrechte ist dieser Schadensbegriff zwar zB. durch die Lizenzanalogie erheblich ausgeweitet, aber selbst hier würde ich gern vorgerechnet bekommen, wie diese Summe zusammenkommt und ob die betroffene Exportwirtschaft ohne Produktpiraterie äquivalente Gewinne eingefahren hätte, insbesondere ob dies für die Internet-Wirtschaft gilt.

Dabei darf man nicht vergessen, dass Immaterialgüter in der Tat eine bedeutende strategische Rolle auf der Weltbühne spielen. Unlängst wurden Immaterialgüter als das Öl des 21. Jahrhunderts erkannt. Dieses bekannte Zitat geht laut Design Research Webzine auf Mark Getty von Getty Images zurück. Das lässt Immaterialgüterrechte jetzt nicht unbedingt in dem besten Licht erscheinen und trifft auch nur bedingt zu. Tatsächlich regeln internationale Abkommen wie Berner Übereinkunft (BÜ), Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), General Agreement on Trade and Tariffs (GATT), WIPO Copyright Treatment (WCT) Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) usw. rechtlichen Rahmen, wie der internationale Handel mit Immaterialgütern zwischen den Unterzeichnerstaaten aussehen soll.

Was ich mir vorstellen kann, wie man den Außenminister verstehen kann, scheint es in der Konsequenz so etwas wie einen Wettbewerb der Rechtsordnungen zu geben. Strategisch am besten aufgestellt sind diejenigen Groß-Unternehmen im Geltungsbereich von Rechtsordnungen, die sehr viele Immaterialrechtsgüter (Urheberrechte, Gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Geschmacksmuster, Bilder, usw.) schützen / erschaffen. Eine Rechtsordnung, welche hierbei restriktiver ist, wird tendenziell weniger starke Unternehmen hervorbringen die sich international behaupten können. Es hat m.E. damit zu tun, dass Immaterialgüterrechte für Unternehmen auf den nationalen sowie internationalen Bühne strategische Vorteile bedeuten. Fehlen diese auf einer Seite des Verhandlungstisches, dann führt dies zu schwächeren Verhandlungspositionen, weil die betroffenen Unternehmen mehr Lizenzen erwerben müssen als sie selber anbieten können. Wenn ich die Aussagen von Herrn Westerwelle weiter interpretieren darf, möchte er sich für eine starke deutsche Exportwirtschaft aussprechen, die international mithalten kann. Das mag außenpolitisch vernünftig erscheinen, nur übergeht es die Frage wann ein Immaterialgut rechtlich schützbar ist und in welchem Umfang Immaterialgüterrechte erteilt werden können, damit letztlich ein fairer Interessenausgleich stattfinden kann. Meines Erachtens führt die extensive Gewährung von Immaterialgüterrechten zu Problemen. Daher spreche ich mich gegen das Argument von Herrn Westerwelle aus, dass geistiges Eigentum in seiner derzeitigen Auffassung bestehen bleiben muss, oder sogar verstärkt werden müsse, nur um Deutschland auch weiterhin außenpolitisches Gewicht zu gewähren.

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Quellen:
  1. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/guido-westerwelle-piraten-behindern-deutsche-aussenpolitik/6512456.html
  2. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/guido-westerwelle-wir-leben-vom-vermarkten-unserer-erfindungen/6514150.html

Saturday, April 14, 2012

EU-Kommission ermittelt gegen Anbieter von e-books

Wegen des Verdachts auf verbotene Absprachen hat die EU-Kommission laut einer Pressemitteilung das Verfahren gegen 5 Anbieter von e-books eingeleitet. Die Verlagsgruppen Simon & Schuster, Harper Collins, Hachette Livre, Holtzbrinck, Penguin sowie Apple stehen u.a. in dem Verdacht Absprachen zur Erhöhung von Preisen getroffen und damit gegen Art. 101 AEUV verstoßen zu haben. Das Verfahren stützt sich auf Ermittlungen der Kommission welche bereits am 01.03.2011 begannen.

Quellen:

Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers eines W-Lans bei der Überlassung an Dritte

Das BVerfG hat eine Entscheidung des OLG Köln, bei der es um unerlaubtes Filesharing geht, aufgehoben. Der Entscheidung des OLG lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein auf Online Recherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie in Anspruch genommen wurde, weil der Sohn der Lebensgefährten über den Anschluss auf einer Tauschbörse Musik zum downloaden angeboten hatte. Vor dem LG Köln wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt. Das OLG hatte die Berufung zurückgewiesen und darüber hinaus keine Revision zum BGH zugelassen. Dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.

Die Rechtsauffassung des OLG


Das OLG stützte seine Rechtsauffassung auf einen Beschluss des BGH. Der BGH hat in seiner "Sommer unseres Lebens" - Entscheidung zwar angenommen, dass der Inhaber eines W-Lan Anschlusses als Störer haftet, wenn er den Zugang nicht marktüblich sichert und wenn Dritte den Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einstellen. Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist aber, dass es hier nicht um eine missbräuchliche Nutzung des W-Lan Anschlusses eines Dritten geht, sondern die erlaubte Nutzung durch ein Haushaltsmitglieds. Es geht also gar nicht um die Störerhaftung eines ungesicherten Anschlusses.

M.E. kann der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall überhaupt nur dann zur Überwachung verpflichtet sein, wenn es dazu einen konkreten Anlass gibt. Der Schluss dass eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen von einer Vielzahl von Anschlüssen eine allgemeine Prüfpflicht aller Anschlussinhaber begründe ist ungültig. Viel grundlegender kommt es darauf an, ob man eine Prüfungspflicht für Anschlusinhaber begründen kann um dann ggf. den Umfang zu bestimmen. Schließlich kommt es darauf an, ob und ggf. inwiefern aus der Anschlussinhaberschaft eine Störereigenschaft erwachsen kann.

Zur Begründung einer Überwachungspflicht im häuslichen Bereich


Bei der in Frage stehenden Überwachungspflicht für Anschlussinhaber geht es darum den Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich zu machen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Dritten regelmäßig Haushaltsangehörige sind. Das Deliktsrecht kennt eine ähnliche Konstellation bei § 832 BGB, wo die Verantwortlichkeit von Aufsichtspflichtigen für aufsichtsbedürftige Personen bestimmt ist. Die Aufsichtspflicht folgt unmittelbar aus dem Gesetz oder (seltener) aus Rechtsgeschäft. Kann der Aufsichtspflichtige nicht nachweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, haftet er für die verursachten Schäden. M.E. ist das Verhältnis von Aufsichtspflicht und Überwachungspflicht von Bedeutung. Die Überwachungspflicht wirkt wie eine Aufsichtspflicht durch die Hintertüre. Zweifelhaft ist dies erst Recht bei volljährigen Mitbewohnern, denn für diese bestehen gerade keine Aufsichtspflichten. Es gibt keinen Grund davon bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Volljährige eigenverantwortlich handeln und sich mit der geltenden Rechtslage selbst vertraut machen können.

Zur Inanspruchnahme nach Störergesichtspunkten


Ebenso zweifelhaft ist die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach Gesichtspunkten der Störerhaftung. Als unmittelbarer 'Handlungsstörer' kann er nicht für die Beeinträchtigung (Musikstücke auf der Filesharing Plattform) verantwortlich sein, da er sie nicht selbst hochgeladen hat. Zu überlegen ist, ob er als 'mittelbarer Handlungsstörer' für die Verletzungshandlung des Sohnes haftet. Das setzte indes die adäquat kausale Verursachung der Beeinträchtigung voraus. Kausal im Sinne einer Ursache ist jede Handlung, ohne die der konkrete Erfolg nicht wegzudenken wäre. Das trifft auf so ziemlich jede Handlung zu die zeitlich vor dem Hochladen der Musikdateien auf die Filesharing-Plattform stattgefunden hat. Dieses Zwischenergebnis wird jedoch nach Wertungsgesichtspunkten eingeschränkt. Es zählen nämlich nur solche Ursachen, die den Erfolg adäquat bedingt haben. Hierbei kommt die Frage nach der Überwachungspflicht des Anschlussinhabers auf. Fehlt diese, war die fehlende Überwachung nicht adäquat. Die weiter oben getroffenen Wertungen gelten jedoch auch hier. Warum? Nun es kommt hier ebenso darauf an, dass eine Überwachungspflicht wie eine Aufsichtspflicht wirkt. Daher muss folgerichtig auch hier eine allgemeine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers nach Störergesichtspunkten abgelehnt werden. Darüberhinaus ist es schon im Ansatz zweifelhaft, ob eine anlasslose Überwachung im häuslichen Bereich rechtlich möglich ist. Immerhin muss sie dort enden, wo die Intimssphäre Dritter beginnt. Hinzu kommt, dass die wenigsten Anschlussinhaber das rechtliche und technische Know-how besitzen um Verletzungen von Immaterialgüterrechten zweifelsfrei erkennen zu können. Ebenso kommt eine Inanspruchnahme als 'Zustandsstörer' nicht in Betracht, weil aus der Rechtsstellung als Anschlussinhaber nicht automatisch eine Störereigenschaft folgen kann. Vielmehr muss die Beeinträchtigung (Filesharing) in weitem Sinne auf den Willen des Inhabers zurückzuführen sein. Das trifft hier nicht zu.

Fazit


Spannend ist hier zu sehen, dass die Durchsetzung von Urheberrechten rechtlich geschützte Bereiche wie den der häuslichen Gemeinschaft berühren kann. Dabei wird deutlich, dass es für die Durchsetzung von Ansprüchen qua Rechtsordnung Grenzen geben kann, die auch für Ansprüche aus Immaterialgüterrechten gelten. Wenn die Zahl der Urheberrechtsverletzungen im Internet sehr hoch ist, dann liegt der Schluss nahe, dass viele Urheberrechtsverletzungen auch in häuslichen Gemeinschaften vorkommen. Wenn man aus der reinen Anschlussinhaberschaft eines W-Lan-Anschlusses eine allgemeine Überwachungspflicht folgerte, würde dies die Durchsetzung von Urheberrechten natürlich effizenter gestalten, weil dann die Anschlussinhaber leicht für die Schäden der Verwertungsindustrie verantwortlich gemacht werden können. Die Folgen für die Privatsphäre sind m.E. jedoch nicht absehbar. Aber auch bei konkreten Verdachtsfällen bin ich der Überwachungspflicht ggü. skeptisch eingestellt. Ich denke auch, überspitzt formuliert, dass es nicht Aufgabe der Anschlussinhaber sein kann, die Arbeit der Content-Provider / Verwertungsgesellschaften zu erledigen und dann bei "Schlechtleistung" den Kopf hinzuhalten. Es bleibt abzuwarten ob, wann und wie der BGH über die Rechtsfrage entscheiden wird.


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Quellen:

Wednesday, April 11, 2012

Zu den Anfängen der Immaterialgüterrechte: Johann Albert Heinrich Reimarus

Johann Albert Heinrich Reimarus hat sich gegen das Bestehen eines Immaterialgüterrechts in Form von geistigem Eigentum ausgesprochen. In der Schrift: Erwägung des Verlags-Rechts in Ansehung des Nachdruks aus dem Jahr 1792 will er die Nachdrucker zwar nicht ausdrücklich verteidigen, allerdings spricht er sich auch gegen eine gesetzliche Regel aus, welche den Nachdruck untersagt. Vielmehr gehöre diese Frage zum Gewissen eines jeden einzelnen und solle an Maßstäben der Sittenwidrigkeit gemessen werden.

Zunächst stellt er zwei Thesen vor, von denen sich seiner Auffassung nach alle Sätze der Gegner des Büchernachdrucks ableiten lassen.
  1. "Das ausschließliche Eigenthum des Inhalts einer Schrift, oder das Recht über dieselbe, bleibe dem Verfasser, oder dem welchem es übertragen ist, auch nachdem sie publiziert worden sey." (S. 6)
  2. "Beym Verkauffe einer öffentlich ausgegebenen Schrift könne man rechtsbeständige Bedingungen oder Einschränkungen machen, in wie ferne die Sache von dem Käuffer zu nutzen sey, oder nicht." (S. 6)

Er entgegnet den Befürwortern mehrere Argumente: 
  1. Zunächst versucht er die Annahmen der Befürworter anhand von Sprachbildern ad absurdum zu führen: "Der Vogel ist mein Eigenthum – auch nachem ich ihn habe fliegen lassen? Das Geheimnis bleibt mein, auch nachdem ich es offenbaret habe? Welcher Schriftsteller hat wohl je, ehe die Druckerey erfunden ward, sich ein solches bleibendes Eigenthum über seine Gedanken angemasset?" (S. 7)
  2. Reimarus argumentiert, dass ein Wort dass einmal ausgesprochen, nicht mehr in der Macht des Verfassers steht. Auf S. 10 reduziert er das Recht an den Gedanken des Verfassers sogar soweit, dass es dem Verfasser lediglich gegönnt war, sie als erstes zu haben. Die Verfielfältigung einer Schrift durch den Nachdruck ist, laut Reimarus, daher nichts anderes als die Nutzung bekanntgemachter Gedanken eines gekauften Buches. 
  3. Weiter stellt er Erfindungen, Kunstwerke und Schriftwerke auf eine Ebene und macht damit zentrale Zusammenhänge von Immaterialgüterrechten deutlich: "Das Wesentliche einer Schrift, darüber ein bleibendes ausschliessendes Recht behauptet wird, bestehet ja in den neuen Ideen des Verfassers und deren Zusammensetzung: dabey man es auch Geistes-Eigentum genannt hat. Das Wesentliche der der Handlung die bestritten wird, ist aber nichts anders als die Verfielfältigun nach einem erhaltenen Muster, die dem ersten Besizzer zum Nachtheile gereicht. Die Maschine ist jedoch auch Darstellung einer Erfindung, oder der Ideen." (S. 16 f.) 
  4. Am Ende führt Reimarus aus, dass der Vorteil von Verlegern und Schriftstellern aufgrund des geistigen Eigentums zu hoch ist. Gegenüber anderen Gewerben haben Autoren und Verleger nämlich den Vorteil des Ausschließlichkeitsrechtes. Damit, so befürchtet Reimarus, haben sie den Vorteil die Gewinne so hoch zu treiben, wie sie wollen. (S. 35) 
Interessant ist, dass die Debatte um die Legitimität geistigen Eigentums von Beginn der Existenz der Immaterialgüterrechte an geführt wurde. Die Erde hat sich zwar einige Jahre weitergedreht, aber es ist beinahe erstaunlich wie aktuell manche Argumente geblieben sind. Was m.E. den derzeitigen Wandel zur Informationsgesellschaft mit dem 17. / 18. Jahrhundert verbindet, ist die Tatsache, dass technische Neuerungen zur Lösung ganz zentraler Grundfragen herausfordern. Damals waren es Druckereien, welche das geschriebene Wort erstmals einer Masse zugänglich machen konnten. Jetzt führen die technischen Möglichkeiten des Internets zu Herausforderungen, weil durch das Internet plötzlich die Masse selbst hundertausende von kleinen Druckereien bedient und die Verbreitung von Schriftwerken in noch nie dagewesener Form ermöglicht wird.

Quellen:
  • Reimarus, Johann Albert Heinrich; Erwägung des Verlags-Rechts in Ansehung des Nachdruks, Hamburg, 1792

Tuesday, April 10, 2012

Zur neuen Tarifstruktur der alten GEMA oder endlich macht mal jemand diesen unsäglichen Diskotheken den Gar aus

Hoppsa, die GEMA will zum 1. Januar 2013 ihre Tarifstruktur für Veranstalter ändern. Laut der offiziellen Pressemitteilung sollen für Musik-Veranstalter fortan nur noch zwei Tarife gelten. Kleine Veranstaltungen sollen entlastet, größere Veranstaltungen sollen stärker belastet werden. Das klingt so verblüffend einfach, dass man sich am liebsten ein GEMA Fan-T-Shirt kaufen mag. Mal schauen ob die beiden neuen Einheitstarife irgendwelche Überraschungen bereithalten. Alle hoffen ja darauf, diesen ewig betrunkenen Jugendlichen in ihren unsäglichen Diskotheken, wo sie sich zu Klängen von DJ Ötzi, David Guetta und Konsorten hingeben, mal endlich einen Strich durch die Rechnung zu machen; In your face.

Diskotheken Bashing


Meine Hoffnung stützt sich voll und ganz auf den zweiten Tarif M-V. Dieser Tarif findet nämlich – schön unbestimmt – auf alles Anwendung, was es zwischen Clubs und Diskos gibt, nämlich - unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig vom Zusammenhang der Musikwiedergabe - auf jegliche Wiedergabe von Tonträgern. Beispielhaft zählt die GEMA freundlicherweise Diskotheken, Musikkneipen und Nachtlokale mit Veranstaltungscharakter auf. Um den Jugendlichen endlich das Feiern zu verderben, kommt es jetzt nur darauf an. dass ihre Diskotheken soviel an die GEMA abdrücken müssen, dass sie besser gleich schließen können. Die Berechnung der Vergütungssätze orientiert sich am Eintrittsgeld und an der Größe der Räumlichkeiten. Und siehe da, die GEMA hat unsere Gebete erhört und die Vergütungssätze ab einer bestimmten Größe besonders hoch gemacht. Mit einer Online Petition geht die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. beim Bundestag zwar erstmal petzen.

Aber ... Moment mal: laut Pressemitteilung der GEMA gab es Gespräche zwischen ihr und diesem Bundesverband von Diskothekentypen. Warum macht der Bundesverband das denn jetzt wenn es doch Gespräche mit der GEMA gab? Vielleicht gab es ja diese Verhandlungen gar nicht oder sie liefen anders als von der GEMA verlautbart. Mich hätte es auch gewundert, weil die GEMA eher in dem Ruf steht mit Veranstaltern und Musik-Fans nicht zu verhandeln, ähnlich wie die Regierung mit Terroristen. Das sind eben noch richtige Männer.

Naja, Hauptsache unsere Jugendlichen verschwinden aus ... Moment mal. Wenn diese Diskotheken schließen, dann hängen die Jugendlichen auf Bahnhöfen und auf der Straße ab. Möglicherweise ziehen die dann über mir ein und machen ständig Homeparty, weil sie nirgendwo sonst Musik hören können. Da will man sie ja gar nicht antreffen. Wenn ich kurz darüber nachdenke, dann will ich all diese pseudo 90er Jugendlichen doch lieber an Orte abschieben, wo ich gar nicht erst bin. Da sind Diskotheken eigentlich der denkbar beste Ort. Dabei fällt mir auch ein, dass gerade in Berlin, wo doch Kultur so großgeschrieben wird, eher Techno läuft als DJ GEMA und dass die Veranstalter von Techno-Parties auch GEMA abdrücken müssen, obwohl viele der Künstler da gar nicht Mitglied sind. Nicht dass das jetzt so klingt als fände ich das irgendwie ungerecht, aber zumindest nähere ich mich langsam dem Punkt, wo ich mir doch kein Fan-Shirt von der GEMA kaufen möchte.

Online Petition


Vielleicht sollte man mit den Tarifen ins Detail gehen. Wahrscheinlich regen sich wieder nur ein paar Muttis auf, weil sie nen Euro mehr an die GEMA zahlen müssen. Bei diesen Rechenbeispielen aus der Pressemitteilung – wo es eher um moderne Karnevalsveranstaltungen, Silvesterbälle und Gala-Veranstaltungen geht – blicke ich allerdings gar nicht erst durch. Mal schauen was diese Online Petition dazu sagt. Dort geht man bei durchschnittlich zehn Veranstaltungen pro Monat in einer mittelgroßen Discothek mit 2 Dancefloors von z.B. 410 und 310 qm und bei einem Eintrittsgeld von 8 Euro von einer Erhöhung der GEMA-Gebühren (inkl. aller Zuschläge) von 21.553 Euro netto/Jahr auf 147.916 Euro netto/Jahr (+ 686 %) aus." Autsch, wenn das stimmt, dann haben wir diese superhippen pöbelnden Jugendlichen ab 2013 vor der Haustür, anstelle in diesen kommerziellen Sozialeinrichtungen, genannt Diskos. Wo sollen die Jugendlichen denn jetzt lernen unter Alkoholeinfluss mit Geld umzugehen? Wenn man das zusammenzählt, dann ist das ja doch mehr als nur ein paar Euros mehr. Das mit den Muttis nehme ich also zurück. Darüberhinaus drohen wohl auch Tariferhöhungen durch die GVL, die ihren derzeitigen Zuschlag für die Wiedergabe von Tonträgern von 20 auf künftig 100 Prozent der GEMA-Tarife erhöhen möchte. Das kann auch teuer werden. Ok, also ich bin jetzt gegen die neuen Tarife.

Offene Fragen:


Was auf jeden Fall auch noch stört, ist die Tatsache, dass zu Gunsten der GEMA gemäß § 13c Abs. 1 Urheberrechtswahnehmungsgesetz eine gesetzliche Vermutung besteht, dass sie die Rechte der Berechtigten wahrnimmt. Selbst wer zu 100 % GEMA-freie Musik auf seiner Veranstaltung hat, ist in der Pflicht dies minutiös nachzuweisen. Auch wer zu 99 % GEMA-freie Musik spielt, muss den vollen Tarif rüberwachsen lassen. Andere denkbare Verwertungsgesellschaften für Musikerstverwertung haben dieses Privileg nicht. Es ist auch nicht so, als könnten die Veranstalter auf eine andere Verwertungsgesellschaft ausweichen. Die faktische Monopolstellung der GEMA führt dazu dass die Legitimität von derartig weitreichenden Tariferhöhungen ohne Einbeziehung der Seite der Veranstalter ein bisschen zweifelhaft erscheint. Schade dass da niemand mal mit einer Keule draufhaut. Vielleicht hilft ja die oben genannte Online Petition ein wenig. Übrigens gibt es auch eine Internet-Seite, auf der pro- und contra-Argumente dazu gesammelt werden. Momentan liegt die Seite der pro-Petitions-Argumente klar vorn und mein Argument mit den pöbelnden Jugendlichen steht da noch nicht mal. Aber hey, wen interessiert das mit dem Januar 2013 eigentlich, wenn doch schon am 21. Dezember Weltuntergang ist. Wenigstens kann man bis dahin nach den alten (auch nicht so guten) Tarifen feiern gehen.

Außerdem bestehen für mich Unklarheiten, bei der Verteilung der Einnahmen. Es ist nicht so, dass neue Künstler gefördert werden. Sie müssen erstmal zu Großverdienern aufsteigen, damit sie bei der GEMA in die höchste Verteilungskategorie aufsteigen. Wenn sie dort angekommen sind, dürfen sie sogar über die Verteilung der Einnahmen mitentscheiden. Warum orientiert man die Ausschüttungen nicht an tatsächlichen Gegebenheiten und jeder Einzelabruf erhält den gleichen Betrag? Warum bekommen die höchstrangigen Mitglieder unverhältnismäßig mehr als andere? Gerade wer es schwerer hat von Musik zu leben, ist auf Tantiemen der Verwertungsgesellschaft angewiesen. Warum nutzt man nicht die Ausschüttungen dazu neue Musik zu fördern? Man könnte Stücke die nicht älter als, sagen wir einmal, 2 Jahre sind, durch höhere Ausschüttungen fördern. Dann wäre die GEMA zumindest intern ein wenig innovativer und möglicherweise gerechter.

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Update:
Laut eines Interviews in der Groove bedeuten die neuen Tarife der GEMA für den Club Distillery aus Leipzig eine Steigerung von jährlich € 7.000,- auf € 87.000,-. Für den Berliner Club Watergate bedeuten die Neuen Tarife Kosten iHv. jährlich zwischen € 50.000,- und € 140.000,-. Zu Recht wurden derartige Preissteigerungen als Wucher bezeichnet. M.E. haben die Preissteigerungen möglicherweise sogar kartellrechtliche Dimensionen wenn man den Sachverhalt als Missbrauch einer Marktbeherrschenden Stellung versteht.

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Quellen:

Die erste Facebook Abmahnung wegen Verbreitung eines fremden Bildes

Auf der Internetpräsenz der Kanzlei "Lampmann Haberkamm Rosenbaum Rechtsanwälte" wurde über ein Abmahnschreiben wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildes gemäß § 19 Abs. 4 UrhG berichtet. Es geht um ein Bild das von einem Dritten auf einer Facebook-Pinnwand geteilt wurde.

Der Sachverhalt ist Brisant, weil er millionenhaft täglich geschieht. Im Vorfeld gab es schon Warnungen. Auf Spiegel-Online hieß es in einem Interview unter anderem, der Streitwert pro Facebook-Pinnwand betrüge ca. € 10.000,-. In einem Fernseh-Beitrag des WDR zum Thema: "Der Internetanwalt" wurde schon vor zahlreichen Rechtsfallen auf Facebook gewarnt.

Auf Netzpolitik.org wurde unlängst vor weiteren möglichen Abmahnungen gewarnt:
"Die Gefahr einer Abmahnung droht aber nicht nur wenn Dritte Bilder auf die Pinnwand posten, sondern auch dann, wenn ein Bild automatisiert durch Facebook gemeinsam mit einem geteilten Link eingebettet wird oder bei der Nutzung neuer Services wie Pinterest. Strenggenommen wäre auch hier trotz direkter Verlinkung eine Genehmigung für die Übernahme des Bildes erforderlich – der Urheberrechtsverstoß ist also in die Funktionsweise der Dienste quasi eingebaut."
Bedenkt man, dass Millionen von Facebook-Usern genau das jeden Tag tun: fremde Inhalte teilen, dann scheint das goldene Zeitalter für Abmahnungen angebrochen zu sein. Social Media Plattformen erscheinen für mich in diesem Zusammenhang bildhaft wie Bienenstöcke deren Honig aus Rechtsverstößen besteht. Jetzt können die unbeliebten Abmahnvereine wohl üppige Ernte einfahren, wenn es ihnen gelingt zahlreiche Vollmachten von Rechteinhabern zu erlangen.

Quellen:

Monday, April 9, 2012

Was würde Kant zum Leistungsschutzrecht für Verleger oder zur derzeitigen Urheberrechtsdebatte sagen?



In einem Aufsatz von 1785 in der Berlinischen Monatsschrift, setzte sich Immanuel Kant mit der Frage der Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks auseinander. Dem Aufsatz lag das Problem mit den, für damalige Verhältnisse, relativ neuen Möglichkeiten des Buchdrucks zu Grunde. Seit der Erfindung des Buchdrucks war es nämlich möglich, Bücher ohne großen Aufwand nachzudrucken. In gewisser Weise gibt es Parallelen zur heutigen Informationsgesellschaft. Ebenso wie der Buchdruck schaffen Internet und diverse Computerprogramme die problemlose Möglichkeit der Verfielfältigung von Schriftwerken. Darüber hinaus gibt es erneut eine Debatte um den Schutz der Verleger mit dem Ziel ihre Rechte gegenüber Anbietern von News-Aggregaten zu stärken. Hierbei soll untersucht werden inwiefern die Gedanken Kants in der derzeitigen Situation Geltung beanspruchen können.

Kant vertritt in seinem Aufsatz von 1785 u.a. die folgenden Thesen: 
  • In einem Buch redet der Autor mit seinem Leser im eigenen Namen. Der Verleger handelt im Namen des Autors.
  • Verleger haben ein Recht gegen anmaßende Nachdrucker.
  • Eigentum am Manuskript begründet noch kein Verfielfältigungsrecht. Hierzu bedarf es eines Vertrags mit dem Autor. 
  • Kunstwerke dürfen allgemein zwar von jedermann frei kopiert werden; für die Rede oder Schrift gilt das jedoch nicht.

Das Recht der Verleger gegen anmaßende Nachdrucker


Das Recht der Verleger begründet er mit einem aus dem Naturrecht stammenden allgemeinen Rechtssatz, der m.E. heutzutage als unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB) bekannt ist. Er argumentiert, dass ein Gewinn oder Vorteil nur demjenigen zustehen soll, in dessen Namen ein Geschäft geführt wird und begründet weiter, dass ein Autor die Verfielfältigungsrechte nie mehr als einem Verleger einräumen könne woraus an der Geschäftsführung für den Verleger Eigentum erwachse. Das fehlende Recht zum Nachdrucken begründet er folgendermaßen. Für die Einräumung eines Verfielfältigungsrechtes bedarf es einer vertraglichen Ermächtigung für die Geschäftsführung des Verlegers. Aus dem Eigentum am Manuskript selbst folgt kein Verfielfältigungsrecht. Zum Urheberrecht im allgemeinen führt er aus, dass Kunstwerke als Sachen zwar von jedermann in deren rechtmäßigem Besitz sie sind frei kopiert werden dürfen, ohne dass es der Einwilligung des Urhebers bedarf. Für die Schrift gelte dies jedoch nicht, weil eine Rede eines anderen nicht im eigenen Namen gehalten werden kann.

Die starke Stellung des Eigentums


Auffällig an Kants Thesen sind zum Einen die starke Stellung der durch die Autoren ermächtigten Verleger und andererseits die Überbetonung des Eigentums. Interessant ist z.B. die aus dem Eigentum enstehende Berechtigung Kunstwerke verändern zu dürfen, ohne dass ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers dem im Weg stehen würde. Noch spannender ist, dass Kant den Schriftwerken einen anderen Stellenwert einräumt als anderen Werken. Vermutlich deshalb, weil die in der Schrift enthaltende Rede eine besondere Nähe zur Person des Autors bedeutet. Das hat sicher schon deshalb einen hohen Stellenwert, weil es für Autoren auch darum geht bei einem Nachdruck nicht plötzlich Worte untergeschoben zu bekommen, oder schlicht falsch abgeschrieben zu werden. 

Kants Thesen und die technischen Möglichkeiten des Internets


Indes erscheint fraglich, ob Kants Thesen zu Gunsten eines Leistungsschutzrechtes für Verleger oder zu Gunsten einer "Anpassung" des Urheberrechts an das Internet verstanden werden können. Zwar scheint es als würden die durch das Internet erwachsenen Schutzlücken einen stärkeren Schutz geistigen Eigentums fordern. Beispielsweise fordern Verleger heutzutage an Gewinnen von News-Aggregaten wie zB. Google News beteiligt zu werden. Als Argument dient dabei die Auffassung dass Google Information iwS. monetarisiert ohne dass Urheber und Verleger daran beteilgt werden und dass sich Google dafür die Schriftwerke der Verleger zu eigen mache. Auf die Argumentation von Kant in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks werden sich diese Forderungen jedoch kaum stützen lassen.

Verleger vs. News-Aggregate?


Die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Verleger kommt aus den Reihen der Presseverleger. Man will Nachrichten-Informationen im Internet zwar verbreiten, aber dann bitte schön unter der Bedingung dass man an dem Gewinn, den Dritte daraus ziehen, beteiligt wird. Die Ähnlichkeit zum Recht der Verleger gegen Nachdrucker liegt nahe. Es geht zwar nicht um ein Recht gegen Nachdrucker, dafür aber gegen Drittanbieter. In dieser Unterscheidung liegt allerdings auch schon das Problem. Fraglich ist nämlich ob die Bündelung von Informationen zum Geschäft des Verlegers für den Autor gehört oder nicht. Die Bündelung ist ja gerade keine Veröffentlichung, sondern eine Zusammenstellung verschiedener Veröffentlichungen und daher keine Verletzung der Geschäfte der Verleger. In die Zeit des 18. Jahrhunderts übersetzt würde man vermutlich darüber streiten, ob die Gewinne einer Buchmesse an die Verleger abgeführt werden müssen, weil die Schriften der Autoren in einer Zusammenstellung gezeigt wurden. Im Rahmen einer Erstverwertung des Buches erscheint das jedoch zweifelhaft. Vielmehr geht es dabei um die Zweitverwertung, was bei genauer Betrachtung nicht unmittelbar auf die Thesen von Kant oder seiner Vorstellung von geistigem Eigentum gestützt werden kann. 

Urheber vs. Leser?


Am deutlichsten zeigt sich das beim Problem mit der der "Verschärfung" des Urheberrechts. Das Problem liegt hauptsächlich darin, auf welcher Marktseite am Ende Pflichten erzeugt oder verschärft werden. Die Unrechtmäßigkeit des Buchnachdrucks bedeutet bei Kant nämlich nicht, dass Lesern Pflichten auferlegt werden sollen, sondern dass Druckereien das Recht genommen wird, Bücher nachzudrucken. Es bezweckt also ein faktisches Verbot für Anbieter des Marktes. Was die Content-Lobby beim derzeitigen Urheberrecht nicht sieht, ist dass es Rechtsfolgen in Form von Handlungspflichten für die Marktgegenseite mit sich bringt. Damit werden, überspitzt formuliert, die Immaterialgüterrechte letztlich dem Funktionieren einer gegen die Verbraucher gerichteten Verwertungsindustrie untergeordnet und außerdem besteht die Gefahr, dass die Hauptfunktionen des Marktes, nämlich Angebot und Nachfrage, ausgehebelt werden, nur um am Konzept eines zwar von Anbieterseite kontrollierbaren aber möglicherweise ausgedienten Buchmarktes festzuhalten und diesen im Internet zu erzwingen.

Literatur:
  • Kant, Immanuel; Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. In Berlinische Monatschrift 1785 , 1 , S. 403 - 417.