Wednesday, June 20, 2012

Leistungsschutzrecht für Verleger alternativlos?

Alternativen: Keine. So steht es im Entwurf des siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 13. Juni, wo es um Schaffung eines ausschließlichen Rechts von Presseverlagen an Presseerzeugnissen geht. Presseerzeugnisse eines Verlags dürfen danach nur mit Zustimmung des Verlags öffentlich zugänglich gemacht werden. Wer macht Presseerzeugnisse neben dem Verlag zugänglich? Nun die gesetzliche Fassung hat Newsaggregate wie Google News aber auch Blogs vor Augen. Hinter dem Recht steckt der Gedanke des Schutzes der wirtschaftlichen Vergütung einer schützenswerten Leistung. Soweit ist das auch in Ordnung. Das Problem hier ist jedoch die Verschmelzung von freihaltebedürftiger Information und geschützten Inhalten. Weil das Teilen von Information Kernbestandteil der Möglichkeiten des Internets ist, und weil Ausschließlichkeitsrechten u.a. die Rolle von Gatekeepern zukommen kann, besteht eine Debatte zwischen der Verlegerlobby und ihren Gegnern. Die einen stellen die Inhalte bereit und die anderen wollen diese zu eigen machen und teilen. Einige Kritiker befürchten, dass Verlagen eine zu hohe Macht erhalten Informationsflüsse zu kontrollieren. Der Interessenkonflikt ist vorprogrammiert.

Der Interessenkonflikt

Die Verschiedenen seit Jahren bestehenden Positionen, die Vor- und Nachteile eines Leistungsschutzrechtes für Verleger können auf verschieden Seiten abgerufen werden: Wikipedia, Leistungsschutzrecht.info, BDVZ u.V.m. Auf die einzelnen Argumente soll hier nicht erneut eingegangen werden. Ich muss gestehen, ich kann dem Leistungsschutzrecht jedoch wenig abgewinnen. Gerade im Zusammenhang mit Kommunikations- und Informationsmedien sollte nicht leichtfertig mit Ausschließlichkeitsrechten um sich geworfen werden. Ausschließlichkeitsrechte haben im Internet u.a. die Funktion Informationsflüsse zu steuern. Das macht die Debatte um das Leistungsschutzrecht für Verleger brisant, weil es dort auch noch um die Generierung von Informationen geht. Zu sehr hängt Gesellschaft vom Informationsaustausch der Individuen ab. Informationsaustausch macht aus Individuen eine Gesellschaft, Informationsaustausch reproduziert Gesellschaft. Die Möglichkeiten des Einflusses auf kommunizierte Inhalte sollte m.E. eher die Ausnahme bleiben damit der Prozess des Informationsaustauch und die Gesellschaftsreproduktion nicht gestört wird. Ausnahmen muss es zwar auch geben. Schutz vor dem Pranger der Internetöffentlichkeit, Schutz vor Beleidigungen, Datenschutz usw. bilden gute Gründe die Informationsfreiheit einzuschränken. 


Im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten und dem Informationsschutz im Internet muss diese Diskussion erst noch geführt werden. Um ein Beispiel zu bringen, was wäre wenn ich eine Software hätte, die mir zu einem beliebigen Thema alle sinnvollen Sprachlichen Konstruktionen liefern kann. Sollte mir die Rechtsordnung die Möglichkeit tatsächlich einräumen über die Verteilung dieser Information bestimmen zu können? Ich könnte zB. bestimmte Informationen über eine politische Partei in allen sprachlichen Fassungen generieren und als Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich machen. Folgerichtig könnte ich alle anderen von diesem Informationsaustausch ausschließen / zumindest eine Lizenzvergütung verlangen. Ich könnte das gleiche mit jedem anderen Thema tun. Das Verlegerrecht gibt mir dann ein Ausschließlichkeitsrecht womöglich an allen von mir gewählten sprachlichen Fassungen meiner verlegten Information. Das ist wahrlich ein dystopisches Gedankenexperiment, aber es verdeutlicht das Problem bei bestehender Interessenlage. Das Freihaltebedürfnis an sprachlichen Fassungen von Information darf eigentlich nicht unterlaufen werden. Das Verlegerrecht wird dies allem Anschein nach aber ermöglichen.

Schlechterstellung gegenüber anderen Werkvermittlern

Als einer der Gründe für das Leistungsschutzrecht gilt die Aufhebung der Schlechterstellung der Presseverleger gegenüber anderen Werkvermittlern im Internet. Es mag sein, dass es im Bereich der Musikwerke einen stärkeren Leistungsschutz gibt. Hierzu sei auf § 85 UrhG verwiesen. Argumentiert man jetzt mit dem starken Leistungsschutz für Tonträger um auf die vergleichsweise 'schwache' Stellung der Presseverleger, so zieht man das Kaninchen aus dem Hut welches vorher in den Hut gelegt wurde. Man greife ein besonders starkes Recht heraus und vergleicht es mit dem eigenen. Der unzulässige Schluss lautet dann: wenn es ein stärkeres Recht gibt als das eigene, dann muss das eigene verstärkt werden. Das Argument des Gesetzesentwurfes erinnert mich eher an die Überzeugungskunst der Sophisten. Nichts desto trotz ist damit noch nichts über den grundsätzlichen Gerechtigkeitsgehalt oder den möglichen Änderungsbedarf im Sinne der Presseverleger gesagt.

Point of no Return

Es wird sich zeigen, inwiefern der Leistungsschutz in Gesetzesform (§§ 87g, 87h UrhG) gegossen werden kann und inwieweit er tatsächlich zu einer befürchteten Abmahnwelle führen wird. Es bedarf der Konkretisierung ab wievielen Wörtern oder ab wieviel Text das Recht an einem Presseerzeugnis verletzt ist. Unklar ist ebenso noch die Abgrenzung zwischen gewerbsmäßiger Nutzung und privater Nutzung. Hierfür bedarf es der eingehenden Untersuchung ab wann ein Blog gewerbsmäßig betrieben wird. M.E. führt die Verwendung von Google Ads oder die anwaltliche Tätigkeit als Blogger noch nicht zur Gewerbsmäßigkeit. Das ist aber wohl eher eine Mindermeinung. Angesichts der Halbwertzeit von News-Informationen – die gern kürzer als eine Minute, seltern länger als ein paar Tage ist – erscheint selbst die verhältnismäßig kurze Schutzfrist von einem Jahr zu lang. Sollte das siebente Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in dieser Form verabschiedet werden, dann werden diese Fragen voraussichtlich die nächsten Jahre lang die Rechtsprechung beschäftigen. Vermutlich wird es aber zunächst zu Abmahnungen / Inkassobescheiden kommen, die auf das bestehen der Rechtsunsicherheit setzen und darauf, dass die meisten Abgemahnten wohl eher etwas zahlen als sich auf einen klärenden Rechtsstreit einzulassen. Eines kann aber schon jetzt behauptet werden: wenn das Leistungsschutzrecht erstmal drin steht im Gesetz, wird es schwer es wieder zu streichen, weil dann schnell von Enteignung die Rede ist und damit will eigentlich kein Gesetzgeber was zu tun haben.

Alternativen zum Leistungsschutzrecht für Verleger

Entgegen der Behauptung des BMJ bestehen Alternativen. Alternative 1 wären neue Geschäftsmodelle der Presseverlage die an die heutige Zeit angepasst sind. Diese müssten sich natürlich erst am Markt behaupten, wären dann aber eher das Ergebniss von Wettbewerb und sie wären möglicherweise Innovationsoffener als eine Verbotsnorm. Alternative 2 wäre eine grundlegende Beleuchtung der Begründung des Leistungsschutzrechts. Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob der Schutz der Tonträgerwirtschaft mit der Presseverlagswirtschaft vergleichbar ist. Dies ist kaum gegeben: während den Tonträgerherstellern immense Kosten anfallen – Mastering, Cut, Galvanik, Verfielfältigung usw. – sind die Kosten der Presseverlage für das Einstellen der News auf eine Internetseite abgesehen von Fixkosten für Server usw. verhältnismäßig gering. Das Leistungsschutzrecht für Tonträger hat seinen Ursprung eher in einem Ammortisations- oder Kompensationsschutz während das Leistungsschutzrecht für Verleger eher einem Gewinnabschöpfungsanspruch als einem Leistungsschutzgedanken entspringt. Beide sind also grundsätzlich verschieden. Weil das "Leistungsschutzrecht" den Gewinn überhaupt erst ermöglicht, ist ist es für Verleger in der Tat alternativlos. Die Frage ist aber: will man ein derartiges Privileg gewähren? Alternative 3 bestünde in technischen Schutzmaßnahmen. Z.B. die New York Times verhindert den öffentlichen Zugang zu ihrem Internetauftritten ab einer bestimmten Zahl der Clicks. Sie setzt auf ein Bezahlsystem. Wer den Service in Anspruch nehmen mag, kann dies für ein geringes Entgelt tun. Dies erscheint mir symphatischer als bei frei geteilten Information im nachhinein nach belieben die Hand aufhalten zu können. Alternative 4: man bleibt beim bestehenden urheberrechtlichen Schutz und verlangt vom Verleger bei der Komposition seines Presseerzeugnisses eine gewisse Schöpfungshöhe. Dann wären ästhetische Gesichtspunkte geschützt, aber nicht die sprachliche Fassung einer News-Information. 

Offene Fragen 

Ich frage mich, warum Leistungsschutz oder besser gesagt Immaterialgüterschutz allgemein, der eigentlich eine Vergütung von immateriellen Gütern ermöglichen soll, immer in einem Ausschließlichkeitsrecht enden muss. Die Forderung nach der Möglichkeit eigene Inhalte wirtschaftlich zu verwerten kann ich nachvollziehen. Dies geht auch soweit, dass ich andere von der gleichen Möglichkeit ausschließen können muss. Was allerdings nicht mehr zeitgemäß ist, dass dadurch für digitalen Content auch ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt wird und am Ende bewirkt, dass Informationen unter den End-to-end-Nutzern nicht mehr frei getauscht werden können. Da hat doch eigentlich keiner was von. Genau da setzt für mich die Problematik des Leistungsschutzrecht für Verleger an.

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update 22.06.2012

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  1. http://www.irights.info/userfiles/RefE%20LSR.pdf
  2. http://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_für_Presseverleger
  3. http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr