Saturday, May 12, 2012

Netzneutralität ohne gleichermaßen offene Netze für alle?

Netzneutralität ist ein Begriff der im Zusammenhang mit dem Internet entstanden ist. Er bedeutet zum Einen eine Unterscheidung nämlich die strikte Trennung von Content und Netzen. Content ist was an den Endpunkten auf Bildschirmen erscheint und schön bunt ist und Geräusche macht. Netze sind die Träger oder Transporter des Contents. Aus der Sicht der Netze besteht Content bildhaft umschrieben lediglich aus Informationen: Nullen und Einsen. Mit anderen Worten es macht keinen Unterschied ob die durchgeleitete Information ein Bild, ein Text oder ein Video ist. "Netzneutralität" bezeichnet auch die Forderung an Telekommunikationsnetzbetreiber die Trennungsthese von Content und Netz ernstzunehmen. Der Begriff ist normativ aufgeladen. Wer Netze betreibt, betreibt eine Infrastruktur und an dieser Stelle sollen seine Aufgaben im wesentlichen enden. Er soll die Weiterleitung von Information nicht vom Content abhängig machen. Er soll nicht bestimmte Information bevorzugen und er soll nicht unliebsame Informationen verlangsamen oder blockieren. Mit anderen Worten soll er beim Transport der Daten nicht Inhalte diskriminieren. Der Gedanke der Trennung von Inhalt und Form ist nicht neu. In der einen oder anderen Form findet man ihn u.a. hinter der einen oder anderen Staatstheorie und Begriffen wie zB.: Säkularisierung, Positivismus, Dualismus zwischen Recht und Moral usw. Der Zweck besteht in der Verhinderung von Meinungsmachtkonzentration durch Zentralisierung. Im Grunde will man verhindern dass Wenige willkürlich über den Informationsaustausch der Anderen entscheiden.

Der Begriff der Netzneutralität in der Rechtsordnung

Wie man den Begriff der Netzneutralität in der Rechtsordnung abbilden will, ist derzeit umstritten. Als Verletzung gelten die Blockierung und die Verlangsamung des Datenstroms und die Diskriminierung von Inhalten. Der Gewährleistungsgehalt ist im Kern jedoch völlig unklar. Die einen sprechen sich eher für die strikte Trennung von Netzen und Content aus. Sie stützen sich darauf, dass offene Netze für alle gleichermaßen zwingend zu gewähren sind. Kein Netzbetreiber soll die Kommunikation von Content steuern können. Für die Anderen ist die erste Auffassung zu radikal. Sie gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten des Internets vorbei weil Netzneutralität nicht absolut gewährleistet werden kann. Beispielsweise sollen Quality of Service Maßnahmen (QoS) schon begrifflich in die Netzneutralität hineinfallen und keinen Verstoß darstellen. Vielmehr sei der normative Begriff der Netzneutralität als Optimierungsgedanke zu verstehen. Für den ersten Begriff spricht das höhere Maß an Rechtssicherheit weil dieser im rechtstechnischen Sinn als Regel ausgestaltet werden kann, wogegen der zweite Begriff als Prinzip alles und nichts bedeuten kann.

Wettbewerb und das Regulierungsziel Netzneutralität

Umstritten ist die Frage, ob es neben dem wettbewerbsrechtlichen Instrumentarium einer Regulierung der Netzbetreiber bedarf oder nicht. In der aktuellen Debatte scheint sich bei den Netzbetreibern, dem BMWi und der BNetzA ein Konsens herauszubilden, der weniger auf die Durchsetzung der Trennungsthese, dafür aber auf Wettbewerb als Garant für Netzneutralität setzt. Der Idee funktionierenden Wettbewerbs stehe ich positiv, diesem die Garantie der Netzneutralität zu überlassen stehe ich im Grunde jedoch ein wenig skeptisch gegenüber. Die Argumente für diesen Konsens will ich kritisch beleuchten:
  1. Ein erstes Argument lautet, es existierten keine Sachverhalte an denen Verletzungen der Netzneutralität und daraus resultierende Schäden nachgewiesen werden können, die die durch eine Regulierungsmaßnahme hätten verhindert werden können. In Deutschland und Europa existieren zwar weniger bekannte Beispiele als in Nordamerika, aber eine Befragung des BEREC hat ergeben, dass Verstöße gegen Netzneutralität auch hier an der Tagesordnung sind. Über die erste Pressemitteilung des BEREC habe ich berichtet, die ausführlichere Stellungnahme liegt mittlerweile auch vor. Daraus lassen sich zahlreiche Sachverhalte ableiten. 
  2. Ein zweites Argument lautet, das Wettbewerbsrechtliche Instrumentarium sei ausreichend um Verstöße gegen die Netzneutralität zu ahnden. Nun, es mag zwar für zahlreiche Verstöße zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Tatbestand geben, für viele jedoch nicht. Nicht jeder Verstoß gegen die Netzneutralität ist zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung. M.E. ist Netzneutralität Voraussetzung eines funktionierenden Wettbewerbs und nicht dessen Ergebnis. Zudem setzt die Anwendung des Wettbewerbsrechts ein Wettbewerbsverhältnis und z.T. den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung voraus. Dieses Erfordernis ist m.E. zu hoch. 
  3. Schließlich argumentiert man, der Wettbewerb zwischen Netzbetreibern sei kaum besser als über Geschäftsmodelle die unterschiedliche Qualität zu unterschiedlichen Preisen anböten zu erreichen und wünschenswert, weil er zu mehr Innovationsoffenheit innerhalb der Netze führe. Allerdings kann ich mir noch nicht vorstellen, wie der Normalverbraucher an den Vorteilen Anteil hat. Zudem geht die Innovationsoffenheit für Geschäftsmodelle der Netzbetreiber möglicherweise zu Lasten der Innovationsoffenheit an den Endpunkten. Gerade an den Endpunkten, an der Peripherie, kam es in der vergangenen Zeit zu den bedeutenden technologischen Neuerungen, die gesamte Markt- und Produktionsstrukturen verändert haben; dies u.a. deshalb, weil die Nachfrage hin zu innovativen Produkten und Angeboten tendierte. Ob Netzbetreiber ein vergleichbares Interesse an Innovation haben, muss sich erstmal zeigen. Eher liegt die Vermutung nahe dass die Geschäftsmodelle lediglich zu einer Steigerung der Skalenerträgen führt. Dies mag hohe Fixkosten decken, Vorteile für den Verbraucher wird es unmittelbar jedoch nicht geben.

QoS-Management vs. Best-Effort-Prinzip

Einer der Knackpunkte besteht im Streit um das Best-Effort-Prinzip. Dabei handelt es sich um den Service des bestmöglichen Datentransport für End-to-End-Nutzer. Für die Endnutzer handelt es sich bei diesem Grundsatz um den optimalen Service. Allerdings ist dieser Grundsatz nicht ohne Ausnahmen realisierbar, weil Netze auch mal an ihre Grenzen stoßen. Hier fragt sich welche Maßnahmen in einem solchen Falle noch mit dem Gebot / Regulierungsziel der Netzneutralität vereinbar wären. In der Diskussion befinden sich QoS und Qualitäts-Geschäftsmodelle, die Netzüberlastungen entgegen wirken sollen. 
  1. QoS-Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Netze nicht überlasten. Fraglich ist aber, ob einzelne Inhalte für den insgesamt funktionierenden Datenfluss "geopfert" werden dürfen. Ein Vorschlag stellt darauf ab, dass nur alle oder keine Daten gleichermaßen verlangsamt werden, so dass alle Inhalte weiterhin diskriminierungsfrei transportiert werden. Es läge dann weiterhin "in der Hand" der einzelnen Datenpakete, ihren Weg durch das Netz zu finden. Ein anderer Vorschlag folgt dem konsequantialistischen Ansatz und besagt, dass Inhalte von besonders datenintensiven Anwendungen wie Youtube benachteiligt werden müssen, weil dies für den größten Teil der Beteiligten den Nutzen erhöht. Dieses Argument ist vom technischen Standpunkt defizitär, weil große Daten genauso wie kleine Daten in winzige Pakete aufgeteilt werden und jedes Paket einzeln durchgeleitet wird. Es gibt keine einzelnen großen Dateien, die ein Netz verstopfen. Es gibt nur einen Datenstrom insgesamt, der die Kapazitäten von Leitungen und Servern ausreizen kann. Es macht im Grunde keinen Unterschied, wie groß die Ausgangsdatei ist, welche durchgeleitet wird. Es erhöht sich lediglich die Anzahl kleiner Datenpakete. Um einzelne Dateien zu blockieren muss man außerdem deutlich große Teile des Netzes filtern, um den Zusammenhang vieler einzelner Pakete zu ermitteln. Wahrscheinlicher ist, dass die Blockierung oder Verlangsamung vielmehr vom "Kopf" der gesendeten Dateipakete ausgeht, die Information über Absender und Empfänger enthält. Wer dafür bekannt ist große Dateien zu senden (Skype, Youtube, usw.) wird diskriminiert, weil er bekannt dafür ist. Dies verstößt m.E. gegen das Diskriminierungsverbot. Wettbewerbsrechtliche Instrumente werden teilweise nicht in der Lage sein, das zu verhindern. Erstens besteht das Informationsproblem. Das heißt es ist für Behörden schwierig die Sachlage zu ermitteln weil sie regelmäßig ein Informationsdefizit aufweisen. Der Verstoß währt zudem nur wenige Sekunden und es ist unwahrscheinlich, dass eine derartige Verzögerung schon die Aufgriffsschwelle des Wettbewerbsrechts erreicht. Dagegen kann man sich mal Nutzer fragen wie lange man bereit ist, auf eine aufgerufene Seite zu warten. Die meisten werden nach 8 - 12 Sekunden eher aufgeben und eine andere Seite laden. Wettbewerbsrechtlich mag dies unter der Schwelle der Spürbarkeit liegen. Die meisten Menschen werden nach einer anderen Internetseite suchen. 
  2. Noch weitergehender fordern Netzbetreiber die Möglichkeit Geschäftsmodelle anzubieten, die darauf aufbauen, unterschiedliche Entgelte an unterschiedliche Qualität zu knüpfen. Der Vorteil wäre Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern – sofern mehrere Betreiber zur Auswahl stehen – und eine zusätzliche Einnahmequelle. Als Begründung werden hohe Fixkosten und fallende Zugangsentgelte genannt. Die Konsequenzen dafür sind m.E. jedoch noch nicht absehbar. Ich stehe den Geschäftsmodellen erst einmal kritisch gegenüber, weil sie vor allem weniger finanzstarke Nutzer, die sich nur die langsamen Dienste leisten können werden, benachteiligen. Damit man am Ende niemanden vom Internet ausschließt, muss es einen Mindestandard geben. Zum anderen Sind die inhaltlichen Grenzen derartiger Geschäftsmodelle noch unklar. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob sie neben der Garantie eines langsameren oder schnelleren Service auch Inhalte filtern können dürfen. Ein Netz, dass für bestimmte Gruppen unliebsame Inhalte herausfiltert, könnte sich bei dieser Gruppe einer großer Beliebtheit erfreuen. Für die Anbieter dieser Inhalte könnte das nachteilige Folgen haben. 
  3. Aufgrund des steigenden Datenvolumens im Internet soll der Ausbau der Next Generation Networks (NGN) vorangetrieben werden. Was hat das jetzt mit Netzneutralität zu tun? Ich frage mich, inwiefern mit NGN-Netzen das Bedürfnis für QoS Maßnahmen überhaupt noch besteht. Es ist ohnehin jetzt schon fraglich, inwiefern Netzbetreiber mit bestehenden Netzen tatsächlich an Kapazitätsgrenzen stoßen. Mit den neuen Supernetzen könnten QoS Maßnahmen vielleicht schon der Vergangenheit angehören, weil die Netze eine Kapazität erreichen, bei der alles schnell durchgeleitet werden kann. Warum will man dann jetzt Geschäftsmodelle installieren, die u.a. mit QoS begründet werden? Für den Fall, dass QoS kein Thema mehr wäre und eigentlich alle Nutzer schnellstmögliches Netz haben könnten, brächten die geplanten Geschäftsmodelle lediglich Nachteile für die Nutzer. Die Unterteilung in verschiedene Entgelt/Qualitätsstufen hätte zur Folge, dass die normalschnelle Durchleitung an höhere Entgelte gekoppelt wäre, wogegen alle anderen künstlich verlangsamt würden. Wer viel zahlt kriegt das Best-Efford-Netz, wer nicht zahlt wird gar nicht weitergeleitet. Nun, der Ausbau der NGN-Netze kostet viel Geld und ich verstehe die Netzbetreiber, wenn sie die Aufwendungen dafür irgendwoher holen wollen. Allerdings frage ich mich ob gerade das Regulierungsziel der Netzneutralität zu Lasten eines anderen Regulierungsziels, des Netzausbaus gehen sollte. 

Offene Fragen:

Für die Forderungen nach Netzneutralität werden zT. Befürchtungen aber auch Visionen und Wünsche in einen Topf geworden. Es ist schwierig darauf eine Argumentation aufzubauen. Es lässt sich aber ein Argument herauskristallisieren: die Limitierung von Macht.

Hierzu werde ich ein wenig ausholen. Früher waren es vor allem Staaten, die darüber entscheiden wollten, welche Informationen und welche Inhalte ausgetauscht werden dürfen. Als extremstes Beispiel dürften totalitäre Regime gelten, die danach streben, jegliche Information, die gegen den Staat gerichtet ist, zu untersagen. Es hat lange gedauert, aber in vielen Gegenden dieser Erde haben es die Menschen geschafft, dass Staaten bei derartigen Bestrebungen Grenzen beachten müssen. Die freiheitliche Sphäre des Individuums schützt vor unrechtmäßigen Eingriffen und verhindert die staatlichen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Kontrolle des Informationsaustausches. Dies ist fundamental, weil ohne Informationsaustausch / Informationsverbreitung Menschenrechte wie Meinungs- Rede- Pressefreiheiten bedeutungslos wären. Mittlerweile geht die Entwicklung dahin, dass nicht mehr der Staat allein derjenige ist, der diesbezüglich Kontrolle ausüben kann. Die Möglichkeit steht zunehmend Privaten zu, die Kommunikationsinfrastrukturen betreiben und "Träger" des Informationsaustausches sind. Interessanterweise sind die staatlichen Limitierungen der Macht nicht gleichermaßen auf diese übergegangen. Auch wenn Missbrauchsfälle statistisch gesehen kaum vorkommen, ist die Forderung gegen Netzbetreiber, Inhaltsneutralen Datentransport zu gewährleisten nachvollziehbar, wie die früheren Forderungen gegen den Staat zur Garantie politischer Neutralität. C. Schmitt hat sich in einem Aufsatz über den Begriff des Politischen fürchterlich über die Neutralität der Staaten aufgeregt, weil diese nicht mehr zwischen Freund und Feind unterscheiden konnten. Aber dieses Neutralitätsgebot ist der Ausdruck von Toleranz gegenüber Andersdenkenden. Die gleiche Diskussion stellt sich in stark abgeschwächter Form erneut bei der Befugnisse der Netzbetreiber: sollen diese über Freund und Feind entscheiden dürfen? Besser nicht. Sie sollen Daten ohne Ansehung des Inhalts transportieren. Netzneutralität stellt zugleich aber auch eine Forderung an den Staat dar, dass dieser den gleichen Schutz, den wir individuen vor ihm haben, auch vor Telekommunikationsnetzbetreibern zu gewährleisten. Wettbewerbsrecht schützt den Wettbewerb. Noch besser wäre eine Ausgestaltung der Netzneutralität als unmittelbar drittwirkender Verfassungsgrundsatz. Eine Diskriminierung mit dem Zweck der Verletzung der Meinungsfreiheit würde nicht unter wettbewerbsrechtliche Tatbestände fallen. Nun ist es wahrlich nicht so, als wären die Netzbetreiber in der Realität irgendwelche Monster, die bürgerliche Freiheiten beschränken wollen, aber die Befürchtung dass sie es eines Tages doch tun, steckt hinter der Forderung nach Netzneutralität. 

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Update: 27.06.2012
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Quellen und weiterführende Literatur:
  1. Holznagel, Bernd/Schumacher, Pascal: Überblick zur Neukonzeption der Netzneutralität im TKG, MMR Aktuell, 2001.
  2. Vogelsang, Ingo: Die Debatte um Netzneutralität und Quality of Service, Springer Verlag, 2010.
  3. Wu, Tim: Network neutrality, broadband discrimination, 2003.
  4. http://www.aknn.de/fileadmin/uploads/oeffentlich/Konzept_Next_Generation_Network_V_2_0_0.pdf
  5. http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/anforderungen-ngm-an-politik-und-regulierung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf
  6. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0022:DE:HTML
  7. http://heise-online.mobi/newsticker/meldung/Experten-streiten-ueber-schnelles-Breitband-fuer-alle-1257512.html?mrw_channel=ho;mrw_channel=ho;from-classic=1
  8. http://dig.csail.mit.edu/2007/03/01-ushouse-future-of-the-web.html
  9. http://berec.europa.eu/doc/consult/bor_13_34_public_consultations.pdf

Wednesday, May 9, 2012

Der neue § 41a TKG "Netzneutralität"

Die Forderung nach Netzneutralität findet Einzug in das TKG. Das BMWi hat eine nichtkonsolidierte Fassung des Gesetzentwurfes für das neue TKG bereitgestellt. Erstmals findet sich darin der Grundsatz der Netzneutralität. Man darf gespannt sein, inwiefern er mit Leben ausgefüllt und welche Anwendungsfälle es für die Bundesnetzagentur geben wird.


Der Wortlaut wird der folgende:
§ 41a Netzneutralität

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern; sie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorgaben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.

(2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen. Bevor die Mindestanforderungen festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden, die geplanten Anforderungen und die vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfassend darzustellen; diese Darstellung ist der Kommission und dem GEREK rechtzeitig zu übermitteln. Den Kommentaren oder Empfehlungen der Kommission ist bei der Festlegung der Anforderungen weitestgehend Rechnung zu tragen.

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Quellen:
  1. http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/tkg-nicht-kosolidierte-fassung-2012,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf 

Zum Public Viewing bei der EM 2012

Darf ich Spieleübertragungen der EM 2012 öffentlich vorführen (public viewing) und dazu grillen und Getränke verkaufen? Nun, das kommt darauf an.



Öffentliches Vorführen von Funksendungen.

Grundsätzlich darf ich meinen Fernseher einschalten wann und wo ich will und kann jede Funksendung anschauen, es sei denn eine gesetzliche Regel schränkt mich da ein. Die Frage ist, ob ich die Sendung auch in der Öffentlichkeit aufführen darf. Die rechtliche Regel, die über die Rechtswidrigkeit entscheidet ist  § 87 UrhG.  Danach steht Sendeunternehmen ein Leistungsschutzrecht an ihren Funksendungen zu. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG, kann das Sendeunternehmen Dritte von der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen ausschließen, wenn sie der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich gemacht wird. Richtig, das Ausschließlichkeitsrecht gilt nur, wenn ein Eintrittsgeld genommen wird. Ist der Eintritt kostenlos, besteht das Ausschließlichkeitsrecht nicht. Zwar ließe sich argumentieren, dass anderweitig Erlöse durch Sponsoring oder Getränkepreise erzielt werden können. Der Gesetzgebers bezog sich ausdrücklich jedoch nur auf ein Eintrittsgeld (BT-Drucks. IV/270).

Als Zwischenergebnis darf ich meinen Fernseher / meine Leinwand auf die Straße oder in den Garten stellen. Solange ich kein Eintrittsgeld nehme und keinen Sponsor habe und keine außergewöhnlich hohen Preise für Getränke oder Speisen nehme, darf die Vorführung einer Funksendung an eine Öffentlichkeit gerichtet sein. Sprich, soweit darf ich jede Sendung öffentlich vorführen.

Neben dem Ausschließlichkeitsrecht der Sendeunternehmen sind allerdings anderweitige vergütungspflichtige Nutzungsrechte and Verhaltenspflichten zu beachten:

Bei fast jeder öffentlichen Vorführung sind Urheberrechte Dritter und verschiedene Leistungsschutzrechte zu beachten. Diese können zwar idR. öffentlich aufgeführt werden, jedoch hält die GEMA als Rechteverwerter dann die Hand auf. Hierfür ist der Tarif der GEMA für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen zu beachten. Andere Verwertungsgesellschaften halten zwar auch die Hand auf, lassen ihre Rechte allerdings über die GEMA verfolgen. Das hindert mich an der öffentlichen Vorführung nicht, kostet aber, wenn die GEMA einen findet.
 
Oft wird davor gewarnt, die Werbung in der Funksendung bei der Aufführung auszublenden, weil dies als gezielte Behinderung von Wettbewerbern auf dem hintergeschalteten Anzeigenmarkt gewertet werden könne. Ich halte es zwar nur in seltenen Ausnahmefällen für möglich dass ein Vertikalverhältnis des Veranstalter eines Public Screenings zu den Werbern besteht, aber hier ist allemal Vorsicht geboten, weil die geschäftliche Handlung und das Wettbewerbsverhältnis anders als es die UGP-Richtlinie vermuten läßt, zum Teil sehr weit ausgelegt werden.


Besonderheiten beim öffentlichen Vorführen von Spielen der EM 2012.

Darf ich jetzt konkret ein Spiel der EM 2012 öffentlich vorführen? Grundsätzlich bestehen keine Besonderheiten für Programme der UEFA gegenüber anderen Funksendungen.

Zunächst sollte man auf keinen Fall die Marken der UEFA für die eigene Veranstaltung verwenden. Argument: Wer seiner eigenen Veranstaltung durch ihre Marken den Anschein gibt, dass die UEFA hinter der Veranstaltung steckt, der riskiert ein Markenrechtliches Verfahren.

Im Übrigen fallen natürlich die Lizenzbedingungen der UEFA ins Auge. Da geht die UEFA nämlich von einer Antragspflicht und einer Lizenzpflicht für jedes Spiel aus.

Die Lizenzpflicht entfällt allerdings, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die genutzte Leinwand ist kleiner als 3m in der Diagonale.
  • Das Fassungsvermögen des Ortes, an dem das Public Screening stattfinden soll, darf nicht für mehr als 150 Leute ausgelegt sein.
  • Ein Sponsoring oder eine Eintrittsgebühr ist nicht gestattet. (Hinweis: Der Verkauf von Essen und Getränken ist erlaubt). 
Sprich, wenn ich die erfülle, dann falle ich nicht unter die Lizenzpflicht. Wer aus der Lizenzpflicht raus ist, für den gelten lediglich die allgemeinen Bestimmungen zur Vorführung von Funksendungen (siehe oben). Ist eine dieser drei Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, besteht die Lizenzpflicht. Das bedeutet die öffentliche Aufführung ist erstmal verboten, steht aber unter dem Erlaubnisvorbehalt der UEFA. Die UEFA behält sich allerdings ein Ermessensentscheidung vor, die Lizenz kurzfristig zu entziehen. Für kommerzielle Aufführungen gilt zudem eine Vergütungspflicht. Unter kommerzieller Aufführung versteht die UEFA dass es zu kommerziellen Aktivitäten kommt, beispielsweise der Verkauf von Essen und Getränken, Sponsoring von Drittparteien. Die Anmeldefrist geht noch bis zum 18. Mai 2012.

M.E. wäre es nicht unbedingt empfehlenswert den Antrag zu stellen, wenn man eh raus aus der Lizenzpflicht wäre. Wer den Antrag stellt, geht nämlich einen Vertrag ein und wird sich den AGB der UEFA unterwerfen. Die AGB sehen zahlreiche Verpflichtungen vor, welche den Handlungsrahmen der Veranstalter von Public Viewings einschränken. Hinzu kommt eine scheinbar widersprüchliche Wertung die zum Nachteil des Antragsstellers gegenüber dem freien Nutzer führen kann. Derjenige, der Lizenzfrei aber ohne Antrag ein Spiel vorführt, kann das einfach tun (siehe oben). Dagegen muss derjenige der zwar lizenzfrei aber mit Antragstellung das gleiche Spiel zeigt, eine Vergütung für den Verkauf von Essen und Getränken an die UEFA zahlen, weil er nach der AGB automatisch wie ein kommerzieller Veranstalter behandelt wird.

Also viel Spaß bei der EM 2012!