Saturday, April 14, 2012

Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers eines W-Lans bei der Überlassung an Dritte

Das BVerfG hat eine Entscheidung des OLG Köln, bei der es um unerlaubtes Filesharing geht, aufgehoben. Der Entscheidung des OLG lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein auf Online Recherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie in Anspruch genommen wurde, weil der Sohn der Lebensgefährten über den Anschluss auf einer Tauschbörse Musik zum downloaden angeboten hatte. Vor dem LG Köln wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt. Das OLG hatte die Berufung zurückgewiesen und darüber hinaus keine Revision zum BGH zugelassen. Dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.

Die Rechtsauffassung des OLG


Das OLG stützte seine Rechtsauffassung auf einen Beschluss des BGH. Der BGH hat in seiner "Sommer unseres Lebens" - Entscheidung zwar angenommen, dass der Inhaber eines W-Lan Anschlusses als Störer haftet, wenn er den Zugang nicht marktüblich sichert und wenn Dritte den Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einstellen. Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist aber, dass es hier nicht um eine missbräuchliche Nutzung des W-Lan Anschlusses eines Dritten geht, sondern die erlaubte Nutzung durch ein Haushaltsmitglieds. Es geht also gar nicht um die Störerhaftung eines ungesicherten Anschlusses.

M.E. kann der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall überhaupt nur dann zur Überwachung verpflichtet sein, wenn es dazu einen konkreten Anlass gibt. Der Schluss dass eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen von einer Vielzahl von Anschlüssen eine allgemeine Prüfpflicht aller Anschlussinhaber begründe ist ungültig. Viel grundlegender kommt es darauf an, ob man eine Prüfungspflicht für Anschlusinhaber begründen kann um dann ggf. den Umfang zu bestimmen. Schließlich kommt es darauf an, ob und ggf. inwiefern aus der Anschlussinhaberschaft eine Störereigenschaft erwachsen kann.

Zur Begründung einer Überwachungspflicht im häuslichen Bereich


Bei der in Frage stehenden Überwachungspflicht für Anschlussinhaber geht es darum den Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich zu machen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Dritten regelmäßig Haushaltsangehörige sind. Das Deliktsrecht kennt eine ähnliche Konstellation bei § 832 BGB, wo die Verantwortlichkeit von Aufsichtspflichtigen für aufsichtsbedürftige Personen bestimmt ist. Die Aufsichtspflicht folgt unmittelbar aus dem Gesetz oder (seltener) aus Rechtsgeschäft. Kann der Aufsichtspflichtige nicht nachweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, haftet er für die verursachten Schäden. M.E. ist das Verhältnis von Aufsichtspflicht und Überwachungspflicht von Bedeutung. Die Überwachungspflicht wirkt wie eine Aufsichtspflicht durch die Hintertüre. Zweifelhaft ist dies erst Recht bei volljährigen Mitbewohnern, denn für diese bestehen gerade keine Aufsichtspflichten. Es gibt keinen Grund davon bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Volljährige eigenverantwortlich handeln und sich mit der geltenden Rechtslage selbst vertraut machen können.

Zur Inanspruchnahme nach Störergesichtspunkten


Ebenso zweifelhaft ist die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach Gesichtspunkten der Störerhaftung. Als unmittelbarer 'Handlungsstörer' kann er nicht für die Beeinträchtigung (Musikstücke auf der Filesharing Plattform) verantwortlich sein, da er sie nicht selbst hochgeladen hat. Zu überlegen ist, ob er als 'mittelbarer Handlungsstörer' für die Verletzungshandlung des Sohnes haftet. Das setzte indes die adäquat kausale Verursachung der Beeinträchtigung voraus. Kausal im Sinne einer Ursache ist jede Handlung, ohne die der konkrete Erfolg nicht wegzudenken wäre. Das trifft auf so ziemlich jede Handlung zu die zeitlich vor dem Hochladen der Musikdateien auf die Filesharing-Plattform stattgefunden hat. Dieses Zwischenergebnis wird jedoch nach Wertungsgesichtspunkten eingeschränkt. Es zählen nämlich nur solche Ursachen, die den Erfolg adäquat bedingt haben. Hierbei kommt die Frage nach der Überwachungspflicht des Anschlussinhabers auf. Fehlt diese, war die fehlende Überwachung nicht adäquat. Die weiter oben getroffenen Wertungen gelten jedoch auch hier. Warum? Nun es kommt hier ebenso darauf an, dass eine Überwachungspflicht wie eine Aufsichtspflicht wirkt. Daher muss folgerichtig auch hier eine allgemeine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers nach Störergesichtspunkten abgelehnt werden. Darüberhinaus ist es schon im Ansatz zweifelhaft, ob eine anlasslose Überwachung im häuslichen Bereich rechtlich möglich ist. Immerhin muss sie dort enden, wo die Intimssphäre Dritter beginnt. Hinzu kommt, dass die wenigsten Anschlussinhaber das rechtliche und technische Know-how besitzen um Verletzungen von Immaterialgüterrechten zweifelsfrei erkennen zu können. Ebenso kommt eine Inanspruchnahme als 'Zustandsstörer' nicht in Betracht, weil aus der Rechtsstellung als Anschlussinhaber nicht automatisch eine Störereigenschaft folgen kann. Vielmehr muss die Beeinträchtigung (Filesharing) in weitem Sinne auf den Willen des Inhabers zurückzuführen sein. Das trifft hier nicht zu.

Fazit


Spannend ist hier zu sehen, dass die Durchsetzung von Urheberrechten rechtlich geschützte Bereiche wie den der häuslichen Gemeinschaft berühren kann. Dabei wird deutlich, dass es für die Durchsetzung von Ansprüchen qua Rechtsordnung Grenzen geben kann, die auch für Ansprüche aus Immaterialgüterrechten gelten. Wenn die Zahl der Urheberrechtsverletzungen im Internet sehr hoch ist, dann liegt der Schluss nahe, dass viele Urheberrechtsverletzungen auch in häuslichen Gemeinschaften vorkommen. Wenn man aus der reinen Anschlussinhaberschaft eines W-Lan-Anschlusses eine allgemeine Überwachungspflicht folgerte, würde dies die Durchsetzung von Urheberrechten natürlich effizenter gestalten, weil dann die Anschlussinhaber leicht für die Schäden der Verwertungsindustrie verantwortlich gemacht werden können. Die Folgen für die Privatsphäre sind m.E. jedoch nicht absehbar. Aber auch bei konkreten Verdachtsfällen bin ich der Überwachungspflicht ggü. skeptisch eingestellt. Ich denke auch, überspitzt formuliert, dass es nicht Aufgabe der Anschlussinhaber sein kann, die Arbeit der Content-Provider / Verwertungsgesellschaften zu erledigen und dann bei "Schlechtleistung" den Kopf hinzuhalten. Es bleibt abzuwarten ob, wann und wie der BGH über die Rechtsfrage entscheiden wird.


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Quellen:

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