Wednesday, April 11, 2012

Zu den Anfängen der Immaterialgüterrechte: Johann Albert Heinrich Reimarus

Johann Albert Heinrich Reimarus hat sich gegen das Bestehen eines Immaterialgüterrechts in Form von geistigem Eigentum ausgesprochen. In der Schrift: Erwägung des Verlags-Rechts in Ansehung des Nachdruks aus dem Jahr 1792 will er die Nachdrucker zwar nicht ausdrücklich verteidigen, allerdings spricht er sich auch gegen eine gesetzliche Regel aus, welche den Nachdruck untersagt. Vielmehr gehöre diese Frage zum Gewissen eines jeden einzelnen und solle an Maßstäben der Sittenwidrigkeit gemessen werden.

Zunächst stellt er zwei Thesen vor, von denen sich seiner Auffassung nach alle Sätze der Gegner des Büchernachdrucks ableiten lassen.
  1. "Das ausschließliche Eigenthum des Inhalts einer Schrift, oder das Recht über dieselbe, bleibe dem Verfasser, oder dem welchem es übertragen ist, auch nachdem sie publiziert worden sey." (S. 6)
  2. "Beym Verkauffe einer öffentlich ausgegebenen Schrift könne man rechtsbeständige Bedingungen oder Einschränkungen machen, in wie ferne die Sache von dem Käuffer zu nutzen sey, oder nicht." (S. 6)

Er entgegnet den Befürwortern mehrere Argumente: 
  1. Zunächst versucht er die Annahmen der Befürworter anhand von Sprachbildern ad absurdum zu führen: "Der Vogel ist mein Eigenthum – auch nachem ich ihn habe fliegen lassen? Das Geheimnis bleibt mein, auch nachdem ich es offenbaret habe? Welcher Schriftsteller hat wohl je, ehe die Druckerey erfunden ward, sich ein solches bleibendes Eigenthum über seine Gedanken angemasset?" (S. 7)
  2. Reimarus argumentiert, dass ein Wort dass einmal ausgesprochen, nicht mehr in der Macht des Verfassers steht. Auf S. 10 reduziert er das Recht an den Gedanken des Verfassers sogar soweit, dass es dem Verfasser lediglich gegönnt war, sie als erstes zu haben. Die Verfielfältigung einer Schrift durch den Nachdruck ist, laut Reimarus, daher nichts anderes als die Nutzung bekanntgemachter Gedanken eines gekauften Buches. 
  3. Weiter stellt er Erfindungen, Kunstwerke und Schriftwerke auf eine Ebene und macht damit zentrale Zusammenhänge von Immaterialgüterrechten deutlich: "Das Wesentliche einer Schrift, darüber ein bleibendes ausschliessendes Recht behauptet wird, bestehet ja in den neuen Ideen des Verfassers und deren Zusammensetzung: dabey man es auch Geistes-Eigentum genannt hat. Das Wesentliche der der Handlung die bestritten wird, ist aber nichts anders als die Verfielfältigun nach einem erhaltenen Muster, die dem ersten Besizzer zum Nachtheile gereicht. Die Maschine ist jedoch auch Darstellung einer Erfindung, oder der Ideen." (S. 16 f.) 
  4. Am Ende führt Reimarus aus, dass der Vorteil von Verlegern und Schriftstellern aufgrund des geistigen Eigentums zu hoch ist. Gegenüber anderen Gewerben haben Autoren und Verleger nämlich den Vorteil des Ausschließlichkeitsrechtes. Damit, so befürchtet Reimarus, haben sie den Vorteil die Gewinne so hoch zu treiben, wie sie wollen. (S. 35) 
Interessant ist, dass die Debatte um die Legitimität geistigen Eigentums von Beginn der Existenz der Immaterialgüterrechte an geführt wurde. Die Erde hat sich zwar einige Jahre weitergedreht, aber es ist beinahe erstaunlich wie aktuell manche Argumente geblieben sind. Was m.E. den derzeitigen Wandel zur Informationsgesellschaft mit dem 17. / 18. Jahrhundert verbindet, ist die Tatsache, dass technische Neuerungen zur Lösung ganz zentraler Grundfragen herausfordern. Damals waren es Druckereien, welche das geschriebene Wort erstmals einer Masse zugänglich machen konnten. Jetzt führen die technischen Möglichkeiten des Internets zu Herausforderungen, weil durch das Internet plötzlich die Masse selbst hundertausende von kleinen Druckereien bedient und die Verbreitung von Schriftwerken in noch nie dagewesener Form ermöglicht wird.

Quellen:
  • Reimarus, Johann Albert Heinrich; Erwägung des Verlags-Rechts in Ansehung des Nachdruks, Hamburg, 1792

1 comment:

  1. Wirklich erstaunlich wie aktuell diese 220 Jahre alten Aussagen sind!

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