Wednesday, May 9, 2012

Zum Public Viewing bei der EM 2012

Darf ich Spieleübertragungen der EM 2012 öffentlich vorführen (public viewing) und dazu grillen und Getränke verkaufen? Nun, das kommt darauf an.



Öffentliches Vorführen von Funksendungen.

Grundsätzlich darf ich meinen Fernseher einschalten wann und wo ich will und kann jede Funksendung anschauen, es sei denn eine gesetzliche Regel schränkt mich da ein. Die Frage ist, ob ich die Sendung auch in der Öffentlichkeit aufführen darf. Die rechtliche Regel, die über die Rechtswidrigkeit entscheidet ist  § 87 UrhG.  Danach steht Sendeunternehmen ein Leistungsschutzrecht an ihren Funksendungen zu. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG, kann das Sendeunternehmen Dritte von der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen ausschließen, wenn sie der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich gemacht wird. Richtig, das Ausschließlichkeitsrecht gilt nur, wenn ein Eintrittsgeld genommen wird. Ist der Eintritt kostenlos, besteht das Ausschließlichkeitsrecht nicht. Zwar ließe sich argumentieren, dass anderweitig Erlöse durch Sponsoring oder Getränkepreise erzielt werden können. Der Gesetzgebers bezog sich ausdrücklich jedoch nur auf ein Eintrittsgeld (BT-Drucks. IV/270).

Als Zwischenergebnis darf ich meinen Fernseher / meine Leinwand auf die Straße oder in den Garten stellen. Solange ich kein Eintrittsgeld nehme und keinen Sponsor habe und keine außergewöhnlich hohen Preise für Getränke oder Speisen nehme, darf die Vorführung einer Funksendung an eine Öffentlichkeit gerichtet sein. Sprich, soweit darf ich jede Sendung öffentlich vorführen.

Neben dem Ausschließlichkeitsrecht der Sendeunternehmen sind allerdings anderweitige vergütungspflichtige Nutzungsrechte and Verhaltenspflichten zu beachten:

Bei fast jeder öffentlichen Vorführung sind Urheberrechte Dritter und verschiedene Leistungsschutzrechte zu beachten. Diese können zwar idR. öffentlich aufgeführt werden, jedoch hält die GEMA als Rechteverwerter dann die Hand auf. Hierfür ist der Tarif der GEMA für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen zu beachten. Andere Verwertungsgesellschaften halten zwar auch die Hand auf, lassen ihre Rechte allerdings über die GEMA verfolgen. Das hindert mich an der öffentlichen Vorführung nicht, kostet aber, wenn die GEMA einen findet.
 
Oft wird davor gewarnt, die Werbung in der Funksendung bei der Aufführung auszublenden, weil dies als gezielte Behinderung von Wettbewerbern auf dem hintergeschalteten Anzeigenmarkt gewertet werden könne. Ich halte es zwar nur in seltenen Ausnahmefällen für möglich dass ein Vertikalverhältnis des Veranstalter eines Public Screenings zu den Werbern besteht, aber hier ist allemal Vorsicht geboten, weil die geschäftliche Handlung und das Wettbewerbsverhältnis anders als es die UGP-Richtlinie vermuten läßt, zum Teil sehr weit ausgelegt werden.


Besonderheiten beim öffentlichen Vorführen von Spielen der EM 2012.

Darf ich jetzt konkret ein Spiel der EM 2012 öffentlich vorführen? Grundsätzlich bestehen keine Besonderheiten für Programme der UEFA gegenüber anderen Funksendungen.

Zunächst sollte man auf keinen Fall die Marken der UEFA für die eigene Veranstaltung verwenden. Argument: Wer seiner eigenen Veranstaltung durch ihre Marken den Anschein gibt, dass die UEFA hinter der Veranstaltung steckt, der riskiert ein Markenrechtliches Verfahren.

Im Übrigen fallen natürlich die Lizenzbedingungen der UEFA ins Auge. Da geht die UEFA nämlich von einer Antragspflicht und einer Lizenzpflicht für jedes Spiel aus.

Die Lizenzpflicht entfällt allerdings, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die genutzte Leinwand ist kleiner als 3m in der Diagonale.
  • Das Fassungsvermögen des Ortes, an dem das Public Screening stattfinden soll, darf nicht für mehr als 150 Leute ausgelegt sein.
  • Ein Sponsoring oder eine Eintrittsgebühr ist nicht gestattet. (Hinweis: Der Verkauf von Essen und Getränken ist erlaubt). 
Sprich, wenn ich die erfülle, dann falle ich nicht unter die Lizenzpflicht. Wer aus der Lizenzpflicht raus ist, für den gelten lediglich die allgemeinen Bestimmungen zur Vorführung von Funksendungen (siehe oben). Ist eine dieser drei Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, besteht die Lizenzpflicht. Das bedeutet die öffentliche Aufführung ist erstmal verboten, steht aber unter dem Erlaubnisvorbehalt der UEFA. Die UEFA behält sich allerdings ein Ermessensentscheidung vor, die Lizenz kurzfristig zu entziehen. Für kommerzielle Aufführungen gilt zudem eine Vergütungspflicht. Unter kommerzieller Aufführung versteht die UEFA dass es zu kommerziellen Aktivitäten kommt, beispielsweise der Verkauf von Essen und Getränken, Sponsoring von Drittparteien. Die Anmeldefrist geht noch bis zum 18. Mai 2012.

M.E. wäre es nicht unbedingt empfehlenswert den Antrag zu stellen, wenn man eh raus aus der Lizenzpflicht wäre. Wer den Antrag stellt, geht nämlich einen Vertrag ein und wird sich den AGB der UEFA unterwerfen. Die AGB sehen zahlreiche Verpflichtungen vor, welche den Handlungsrahmen der Veranstalter von Public Viewings einschränken. Hinzu kommt eine scheinbar widersprüchliche Wertung die zum Nachteil des Antragsstellers gegenüber dem freien Nutzer führen kann. Derjenige, der Lizenzfrei aber ohne Antrag ein Spiel vorführt, kann das einfach tun (siehe oben). Dagegen muss derjenige der zwar lizenzfrei aber mit Antragstellung das gleiche Spiel zeigt, eine Vergütung für den Verkauf von Essen und Getränken an die UEFA zahlen, weil er nach der AGB automatisch wie ein kommerzieller Veranstalter behandelt wird.

Also viel Spaß bei der EM 2012!

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