Wednesday, May 9, 2012

Der neue § 41a TKG "Netzneutralität"

Die Forderung nach Netzneutralität findet Einzug in das TKG. Das BMWi hat eine nichtkonsolidierte Fassung des Gesetzentwurfes für das neue TKG bereitgestellt. Erstmals findet sich darin der Grundsatz der Netzneutralität. Man darf gespannt sein, inwiefern er mit Leben ausgefüllt und welche Anwendungsfälle es für die Bundesnetzagentur geben wird.


Der Wortlaut wird der folgende:
§ 41a Netzneutralität

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern; sie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorgaben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.

(2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen. Bevor die Mindestanforderungen festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden, die geplanten Anforderungen und die vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfassend darzustellen; diese Darstellung ist der Kommission und dem GEREK rechtzeitig zu übermitteln. Den Kommentaren oder Empfehlungen der Kommission ist bei der Festlegung der Anforderungen weitestgehend Rechnung zu tragen.

---------------------------------
Quellen:
  1. http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/tkg-nicht-kosolidierte-fassung-2012,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf 

No comments:

Post a Comment